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Studiengebühren

Allgemeine Informationen

Seit dem Sommersemester 2007 werden für das Studium an baden-württembergischen Hochschulen allgemeine Studiengebühren für grundständige Studiengänge sowie für konsekutive Masterstudiengänge erhoben. Deren Höhe beträgt derzeit 500.- EUR.

An der Hochschule für Musik gilt dies für die Studiengänge Bachelor of Music, Diplom-Musiklehrer, Diplom Künstlerische Ausbildung, Schulmusik, ebenso für die ab dem Wintersemester 2009/10 angebotenen konsekutiven Masterstudiengänge.( Für die Weiterbildungsstudiengänge Advanced Studies und nicht-konsekutive Masterstudiengänge sowie für den Aufbaustudiengang „Soloist Diploma“ werden privatrechtliche Entgeltzahlungen erhoben.)

Studierende in den genannten Studiengängen erhalten mit der Zulassung zum Studium an der Hochschule für Musik Freiburg einen Dauergebührenbescheid. Dieser ergeht nur einmal und gilt für die gesamte Dauer des Studiums im derzeitigen Studiengang. Der Bescheid enthält Hinweise für mögliche Ausnahme- und Befreiungstatbestände sowie für die erforderlichen Anträge.

Gegen den Dauergebührenbescheid kann innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburger Str. 103, 79104 Freiburg erhoben werden. Sie muss den Kläger, die Beklagte (Hochschule für Musik Freiburg) und den Streitgegenstand bezeichnen; sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die angefochtene Verfügung sowie drei Abschriften der Klageschrift sollen beigefügt werden.

Bitte beachten: eine Klageerhebung entbindet nicht von der Zahlungspflicht!

Die Studiengebühren werden erstmals zur (im Zulassungsbescheid genannten) Einschreibefrist fällig und folgend jedes Semester zur Rückmeldefrist (15.12. zum Sommersemester; 15.06. zum Wintersemester). Sie werden gemeinsam mit dem Studentenwerksbeitrag in Höhe von derzeit 65.- EUR und dem Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von derzeit 40.- EUR erhoben (im Rahmen der Rückmeldung im online-Verfahren).

Bei einer Exmatrikulation wird der Gebührenbescheid ganz oder für den noch ausstehenden Teil des Semesters  gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ganz, bei einer späteren Exmatrikulation anteilig erstattet. [Antrag]

Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung der Gebühren erfolgt zunächst ein Mahnbescheid mit Androhung der Exmatrikulation. Sollten Sie darauf nicht reagieren, so werden Sie binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit exmatrikuliert (vgl. § 62 (2) Nr. 3 LHG).

Ausnahmen von der Gebührenpflicht

Urlaubssemester sind nicht gebührenpflichtig, sofern der Antrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.

Im Fall, dass Umstände, die Sie zu einer Beurlaubung berechtigen, Ihnen erst nach Beginn der Vorlesungszeit bekannt werden, wird die Gebühr anteilig erlassen.

Praktische Studiensemester, die in die Regelstudienzeit eines Studiengangs eingeschlossen sind, sind ebenfalls nicht gebührenpflichtig.

Befreiungen von der Gebührenpflicht

Studierende, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, werden von der Gebührenpflicht auf Antrag befreit:

  • Kindererziehung: Pflege und Erziehung eines Kindes, das zu Beginn des jeweiligen Semesters noch nicht 14 Jahre alt ist. [Antrag 1]
  • Geschwisterregelung: Zwei oder mehrere Geschwister (auch Halb-, Adoptiv- oder Stiefgeschwister). Zwei dieser Geschwister haben keine Befreiung nach dieser Vorschrift in Anspruch genommen. In Familien mit drei oder mehr Kindern müssen also höchstens zwei Kinder Studiengebühren bezahlen; egal, ob die Geschwister studieren oder nicht. Wer nach dieser Bestimmung befreit werden will, muss nur nachweisen, dass er/sie zwei Geschwister hat, die die Geschwisterregelung nicht schon in Anspruch nehmen oder genommen haben – egal aus welchem Grund. Antrag
  • Behinderung: Eine Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX wirkt sich erheblich studienerschwerend aus. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50% wird dies in der Regel angenommen. [Antrag1]
  • Parallelstudium:  Studierende, die ein Parallelstudium nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 absolvieren, werden für den Studiengang mit der kürzeren Regelstudienzeit befreit. [Antrag1]

 

Bitte beachten: Sämtliche Anträge auf Befreiung müssen vor Beginn des Semesters gestellt werden, zu dem sie wirksam werden sollen!

Ausländische Austauschstudierende von Hochschulen, mit denen die Hochschule für Musik Freiburg ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, sind nicht gebührenpflichtig.

Gesetzliche Grundlagen:

  • Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG)
  • Studiengebührenverordnung (StudGebVO)
  • Landeshochschulgesetz (LHG)

 

Finanzierungsmöglichkeiten

Darlehen bei der L-Bank

Die Landesbank Baden-Württemberg „L-Bank“ vergibt zweckgebundene Darlehen in Höhe von 500.- EUR zur Finanzierung der Studiengebühren unabhängig von der Wahl des Studienfachs, der Liquidität der Studierenden oder dem Elterneinkommen. StudienbewerberInnen und Studierende, die folgende Voraussetzung erfüllen, haben einen Anspruch auf die Darlehensgewährung gegenüber der L-Bank BW:

  • Deutsche im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz
  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Staaten der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen)
  • Familienangehörige eines Staatsangehörigen der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt oder Daueraufenthalt genießen
  • Heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
  • Ausländer oder Staatenlose, die ihre schulische Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben
  • Aufnahme des Erststudiums vor Vollendung des  40. Lebensjahres
 

Der Darlehensanspruch besteht:

  • für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier Toleranzsemester
  • für die Dauer der Regelstudienzeit eines konsekutiven Masterstudienganges verlängert um nicht in Anspruch genommene Darlehenszeiten aus einem grundständigen Studiengang.

Vorstudienzeiten an deutschen Hochschulen werden angerechnet, d.h. die Dauer der Darlehensberechtigung wird um diese Vorstudienzeiten verkürzt (bei Studiengangwechsel, oder Studienunterbrechung).

Ablauf des Verfahrens zur Beantragung eines Studiengebührenkredits bei der L-Bank BW:

  1. Füllen Sie den [Antrag 3] auf Feststellungsbescheid aus. Im Feststellungsbescheid wird festgestellt, ob und ggf. für wie viele Semester Sie Anspruch auf ein Darlehen bei der L-Bank haben.
  2. Füllen Sie den [Darlehensantrag 4] der L-Bank aus und reichen Sie ihn zusammen mit dem Antrag auf Feststellungsbescheid bei der Hochschule für Musik zu den folgenden Fristen ein (zu Hd. Frau Pfann) - Einschreibung: zur im Zulassungsbescheid angegebenen Einschreibefrist - Rückmeldung: zum 1. Dezember für Kreditanträge zum jeweiligen Sommersemester, zum 1. Juli für Kreditanträge zum jeweiligen Wintersemester
  3. Die Hochschule erstellt den Feststellungsbescheid. Nur bei positivem Feststellungsbescheid leitet sie diesen mit Ihrem Kreditantrag an die L-Bank BW weiter. Sie erhalten eine Kopie des Feststellungsbescheides. Die Studiengebühr gilt ab Ausstellung eines positiven Feststellungsbescheides als bezahlt; Immatrikulation bzw. Rückmeldung wird durchgeführt.
  4. Die L-Bank erstellt Ihr Darlehensangebot und sendet es Ihnen zu.
  5. Sie müssen das Angebot innerhalb von vier Wochen annehmen, damit der Vertrag zu Stande kommt.

Sollten Sie das Darlehensangebot ablehnen, müssen Sie innerhalb der Einschreibe-/oder Rückmeldefrist selbständig für die Bezahlung der Studiengebühr Sorge tragen!

Darlehen bei einem anderen Kreditinstitut

Zur Finanzierung der Studiengebühr können Sie einen Darlehensvertrag auch mit einem anderen Kreditinstitut abschließen, ein Anspruch hierauf besteht aber nicht. In diesem Fall sind Sie für den rechtzeitigen Zahlungseingang zu den entsprechenden Fristen bei der Hochschule selbst verantwortlich!

Soweit Sie ein entsprechendes Darlehen bei einem anderen Kreditinstitut beantragen wollen, wird auf Ihren Antrag ebenfalls ein Feststellungsbescheid erstellt, Sie müssen die Formalitäten jedoch im Vorfeld der Rückmeldung/Einschreibung direkt mit dem Kreditinstitut abklären. Nur die Darlehensanträge gegenüber der L-Bank werden über die Hochschule weitergeleitet! Anträge an andere Kreditinstitute leiten Sie bitte selber weiter.

 Stand: 20.05.09

erstellt von admin zuletzt verändert: Jun 18, 2009 02:55 PM