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Urheberrechtliche Bestimmungen zum Kopieren von Noten

Inwieweit ist es erlaubt, Musiknoten zum eigenen Gebrauch zu vervielfältigen und die hergestellten Kopien zu öffentlicher Wiedergabe zu benutzen?

(1) VERBOTEN sind:

a) Kopien aus Werken, deren Komponisten noch leben oder innerhalb der letzten 70 Jahre gelebt haben – geschützte Werke – sofern die Kopie mechanisch hergestellt wird und sofern die kopierten Vorlagen nicht schon mehr als zwei Jahre vergriffen sind (§ 53 Abs.4 UrhG),

b) Kopien aus nicht mehr geschützten Werken, die mehr als nur unwesentlich bearbeitet wurden und deren Bearbeiter noch lebt oder innerhalb der letzten 70 Jahre noch gelebt hat (§ 3 UrhG),

c) Kopien aus nicht geschützten Werken, die wissenschaftlich neu ediert oder erstmals aus einem Nachlass heraus gegeben worden sind, sofern ihr Erscheinungsjahr nicht mehr als 25 Jahre zurückliegt – (§§ 70, 71 UrhG in der ab 1.8.2008 gültigen Fassung).

(2) ERLAUBT, aber für öffentliche Wiedergabe nicht freigegeben sind (gemäß § 53 Abs. 4 und 6 UrhG):

a) einzelne Kopien aus geschützten Werken, die länger als zwei Jahre vergriffen sind,

b) einzelne Kopien mittels Abschrift (hand- oder maschinenschriftlich),

c) einzelne Kopien für ein eigenes Archiv, sofern zu diesem Zweck geboten und sofern ein eigenes Exemplar als Vorlage dient.

(3) ERLAUBT und auch für öffentliche Wiedergabe FREI VERWENDBAR sind:

Kopien aus Werken, deren Komponisten bzw. Bearbeiter vor mehr als 70 Jahren starben, sofern die Vorlage nicht innerhalb der letzten 25 Jahre als wissenschaftliche Neuausgabe oder als Erstausgabe eines nachgelassenen Werkes erschien. Das Kopieren ist nur aus nicht rechtswidrig verbreiteten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen gestattet (§ 53 Abs.1 UrhG).

Stand: 2008 Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverbandes

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