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Kein Raum für Übergriffe

Der Senat der Hochschule verabschiedete am 28.6. die Richtlinie gegen sexualisierte Gewalt und Diskriminierung.

Hier die Richtlinie im Wortlaut:

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Kein Raum für Übergriffe

Richtlinien gegen sexualisierte Diskriminierung und Gewalt


Präambel
Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt geschieht verbal, nonverbal und/oder durch tätliche Angriffe. Frauen und Männer können davon gleichermaßen betroffen sein, egal ob am Arbeitsplatz, am Studienort oder im privaten Bereich.
Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt sind Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes. Sie haben nicht zwingend mit Sexualität, aber häufig mit Machtmissbrauch zu tun. Die Folgen sind schwerwiegend, sehr belastend und beeinträchtigen die persönliche und berufliche Entwicklung der Betroffenen. Die Hochschule für Musik Freiburg nimmt ihre Pflicht, alle Studierenden, Mitarbeitenden und Gäste zu schützen sehr ernst, bezieht hiermit klar Position gegen sexualisierte Diskriminierung und Gewalt in ihrem Kontext und verpflichtet sich zu qualitätsgesicherter Beratung und unbedingter Sanktionierung von Fehlverhalten.
In den von Einzelunterricht geprägten Studiengängen, in denen häufig körperbetont gearbeitet wird, enge persönliche Kontakte entstehen, eine hohe Emotionalität gefragt ist, Vertrauen, Nähe und Distanz eine Rolle spielen, müssen sich Lehrkräfte in besonderem Maße ihrer Verantwortung gegenüber den Studierenden bewusst sein. Diese Verantwortung setzt Professionalität und Rollenklarheit voraus. Dazu gehören Achtsamkeit, Respekt und das Wahren von Distanz. Grenzverletzungen, verbale oder physische Übergriffe werden in einem vertrauten Umfeld als besonders verstörend empfunden. Die betroffene Person kann so unter großen emotionalen Druck und in Gewissenskonflikte ihrer Lehrperson gegenüber geraten. Dies gilt es zu verhindern. Studium und Arbeit sollen in einem geschützten, von Vertrauen und Respekt geprägten Rahmen stattfinden können.

Begriffsklärung
Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt sind Formen der Geschlechterdiskriminierung, Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Angriffe auf die Würde und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen (vgl. §3 Abs4 AGG).
Nach Maßgabe dieser Richtlinie gelten Verhaltens- und Handlungsweisen als sexuelle Diskriminierung und Gewalt, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt wird, das die Würde der betroffenen Person verletzt, insbesondere wenn ein von Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Sexuelle Diskriminierung und Gewalt unter Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen beispielsweise im Studium oder am Arbeitsplatz unter Androhung von persönlichen, studienbezogenen oder beruflichen Nachteilen beziehungsweise unter Zusage von Vorteilen sind besonders schwerwiegend.

Formen sexueller Diskriminierung und Gewalt
Sexuelle Diskriminierung ist jedes sexuell gefärbte verbale und/oder nonverbale Verhalten, das beleidigend oder demütigend ist, oder als solches empfunden wird. Zum Beispiel:

  • Unerwünschte sexualisierte Anspielungen und Handlungen
  • Sexuell herabwürdigender Sprachgebrauch
  • Entwürdigende und beleidigende Bemerkungen über Personen und/oder deren Körper, die in einen sexuell geprägten Zusammenhang gestellt werden
  • Beleidigende Äußerungen über die sexuelle Orientierung von Personen
  • Das Einbringen von obszönen und sexuell herabwürdigenden Schriften oder Bildern in die öffentlichen Räume, in dienstlichem oder Ausbildungszusammenhang und im Allgemeinen
  • Das Kopieren, Anwenden oder Nutzen obszöner, sexuell herabwürdigender Computerprogramme und Internetseiten auf EDV-Anlagen in Diensträumen oder auf dem Hochschulgelände
  • Aufforderung zu sexuellem Verhalten
  • Verfolgung und Nötigung auch mit indirektem sexuellen Hintergrund
  • Bedrängung, Stalking, körperliche Übergriffe bis hin zu Vergewaltigung

Beratungs- und Beschwerdemanagement
Betroffene Personen haben das Recht und werden aufgefordert, über sexualisierte Diskriminierung und Gewalt zu berichten und sich zu beschweren. Es reicht aus, dass sich die Betroffenen subjektiv diskriminiert fühlen. Sie müssen jedoch den Ansprechpersonen gegenüber fundiert darlegen, welche Tatsachen zu der eigenen subjektiven Wahrnehmung geführt haben, sonst kann der Beschwerde nicht nachgekommen werden.
Die HfM Freiburg verfügt über zwei vom Senat gewählte Ansprechpersonen (männlich und weiblich) für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Diskriminierung und Gewalt. Diese werden auf der Homepage aufgeführt. Die Hochschulleitung verpflichtet sich, für die Qualität des Beratungsangebotes durch regelmäßige Fortbildung der Ansprechpersonen zu sorgen.
Auch alle anderen Personen mit Leitungs- und Betreuungsfunktion einschließlich der Gleichstellungsbeauftragten können Ansprechpersonen sein und sind verpflichtet, mit der nötigen Sensibilität jedem tatsächlichen Anhaltspunkt nachzugehen sowie geeignete Maßnahmen zur Klärung, Verhinderung und Verfolgung zu ergreifen. Eine Weiterverfolgung seitens der Ansprechpersonen bleibt aus, wenn die Betroffenen sich ausdrücklich dagegen aussprechen.

Maßnahmen und Sanktionen

Je nach Schwere des Einzelfalles werden von der Hochschulleitung informelle oder formelle Maßnahmen eingeleitet. Anonymitätswünsche der sich beschwerenden Personen werden dabei in jedem Fall gewahrt. Maßnahmen können sein:

  •  Persönliches Gespräch der Vertrauensperson mit der beschuldigten Person
  • Durchführung eines formellen Dienstgespräches
  • Mündliche oder schriftliche Belehrung
  • Schriftliche Abmahnung
  • Einleitung eines Disziplinarverfahrens
  • Fristgerechte oder fristlose Kündigung
  • Hausverbot
  • Exmatrikulation
  • Ggf. Strafanzeige

Bekanntgabe der Richtlinien
Die Richtlinien werden dem lehrenden und nicht-lehrenden Personal sowie allen Studierenden der Hochschule in Schriftform bekannt gegeben, indem sie auf der Homepage der Hochschule veröffentlicht und im Hochschulgebäude ausgehängt werden. Zudem werden sie bei Einstellung beziehungsweise Immatrikulation ausgehändigt.

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