Benutzungsordnung

Der Senat der Hochschule für Musik Freiburg hat am 09.05.2001 die folgende Ordnung beschlossen:

§ 1 Aufgaben der Bibliothek

Die Bibliothek ist eine zentrale Einrichtung der Hochschule für Musik Freiburg i.Br.
Sie dient der Forschung, der Lehre und dem Studium an der Musikhochschule. Die Aufgaben der Bibliothek bestehen im Aufbau, in der Erschließung und in der Ausleihe der Bestände sowie in der Erteilung von Auskünften.

§ 2 Benutzungsberechtigung

Zur Ausleihe sind die Mitglieder der Musikhochschule Freiburg berechtigt. Über Ausnahmen entscheidet die Bibliotheksleitung im Einvernehmen mit dem Rektorat.
Bei der erstmaligen Benutzung verpflichtet sich der Benutzer mit seiner Unterschrift zur Einhaltung der Benutzungsordnung.
Die Bibliothek steht zur Präsenznutzung der Öffentlichkeit zur Verfügung.

§ 3 Anmeldung / Leseausweis

Zur Ausleihe genügt die Vorlage eines gültigen Studentenausweises oder, bei Nicht-Hochschulangehörigen, eines gültigen Personalausweises. Namens- und Adressänderungen sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Benutzungsbestimmungen

Die Leihfristen der einzelnen Medien sind auf einem Faltblatt nachzulesen.
Die Bibliothek ist berechtigt, ausgeliehene Medien in dringenden Fällen vor Ablauf der Leihfrist zurückzufordern.
Die Öffnungszeiten werden im Vorlesungsverzeichnis und durch Aushang bekanntgegeben.

§ 5 Aufenthalt in Bibliotheksräumen

Den Weisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Bei wiederholten und groben Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann das Rektorat auf Antrag der Bibliotheksleitung ein vorübergehendes oder dauerndes Benutzungsverbot aussprechen.
Die Bibliothek behält sich vor, in besonderen Fällen von einem Benutzer das Vorzeigen des Studentenausweises oder amtlichen Ausweises zu verlangen.
Beim Verlassen der Bibliothek sind alle vom Benutzer mitgeführten Medien nach Aufforderung vorzuzeigen.
Für Garderobe und Wertsachen wird keine Haftung übernommen.
Jeder Benutzer ist für die Sicherung seiner Unterlagen verantwortlich; dies gilt in besonderem Maße, wenn er seinen Arbeitsplatz kurzfristig verläßt.
Alle Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln.
Für die Räume der Bibliothek gilt ein allgemeines Speise-, Getränke-, Rauch- und Handyverbot.

§ 6 Behandlung von Medien, Haftung

Alle Noten, Bücher, audiovisuellen Medien, Zeitschriften, von der Bibliothek beschaffte Leihmaterialien, Geräte, Hard- und Software sind mit Sorgfalt zu behandeln. Verlorengegangene oder beschädigte Medien müssen ersetzt werden; scheidet eine Wiederbeschaffung aus, wird der gegenwärtige Verkehrswert zuzüglich Bearbeitungsgebühren berechnet. Bis zur Ersatzleistung kann der Benutzer von der Ausleihe ausgeschlossen werden.
Der Entleiher haftet für Beschädigung durch nicht sachgerechte Bedienung von Medien und Geräten.
Der Benutzer hat den Zustand des ausgehändigten Bibliotheksgutes beim Empfang zu prüfen und evtl. vorhandene Schäden oder fehlende Stimmen unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt dies nicht, so wird angenommen, dass er das Bibliotheksgut in vollständigem und einwandfreiem Zustand übernommen hat.
Die Hochschule haftet nicht für Schäden aller Art, die durch Verlust des Bibliotheksausweises entstehen.

§ 7 Gebühren

Für die Benutzung der Bibliothek wird keine Gebühr erhoben.
Bei Überschreitung der Leihfrist wird pro Medium eine Versäumnisgebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung über Gebühren und Auslagen (Gebührensatzung) an der Hochschule für Musik Freiburg in der jeweils geltenden Fassung (§ 2).
Aktuelle Angaben sind in einem Faltblatt veröffentlicht.

§ 8 Sonstiges

Weitergabe von Bibliotheksgut an Dritte ist verboten.


Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Freiburg, 11.05.2001. Sie wurde am 09.01.2013 aktualisiert.