Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (Zuwendungen)
Zuwendungen sind Vorteile, die den Empfänger oder einen von ihm benannten Dritten materiell oder immateriell objektiv besserstellen und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Dies können Geldzuwendungen, Sachwerte oder geldwerte Leistungen sein.
Beispiele: Gutscheine, Frei- oder Eintrittskarten, Einladungen mit Bewirtungen, kostenlose Dienstleistungen, Rabatte, Einladungen zu Fortbildungs- und Repräsentationsreisen, auf Dienstreisen erworbene Bonusmeilen.
Grundsätzlich ist es Beschäftigten der Hochschule für Musik straf- und dienstrechtlich verboten, in Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit Zuwendungen zu fordern, sich versprechen zulassen oder anzunehmen. Alle Formen von Zuwendungen sind anzeigepflichtig. Geschenke dürfen ausnahmsweise angenommen werden, wenn der Dienstvorgesetzte bzw. Arbeitgeber zuvor der Annahme zugestimmt hat, weil eine Beeinflussung des/der Beschäftigten nicht zu befürchten ist. Ist eine vorherige Beantragung der Zustimmung nicht möglich, muss die Genehmigung umgehend nachträglich eingeholt werden. Bargeldgeschenke sind ausnahmslos nicht zustimmungsfähig. Haben Beamtinnen oder Beamte Zweifel, ob die Annahme eines Vorteils unter § 42 BeamtStG fällt oder ob die Zustimmung allgemein erteilt oder als allgemein erteilt anzusehen ist, haben sie die Zustimmung zu beantragen.
Ausgenommen von der Zustimmungspflicht sind Aufmerksamkeiten mit verhältnismäßig geringem Verkehrswert, die der Höflichkeit und Gefälligkeit entsprechen und gewohnheitsrechtlich anerkannt sind. Hier muss keine Zustimmung eingeholt werden.
Das Wissenschaftsministerium hat mit Schreiben vom 26. Mai 2023 (Az.: MWK 14-0301.4-2/1/3) die Wertgrenze für die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen auf 35 Euro festgelegt. Bis zu diesem Betrag gilt die Zustimmung als allgemein erteilt.
Beispiele: Werbegeschenke wie Kalender, Kugelschreiber, Geschenke aus dem Mitarbeiter-, Studierenden- und Kollegenkreis im herkömmlichen Umfang, z.B. aus Anlass eines Geburtstags oder Dienstjubiläums, übliche und angemessene Bewirtung bei dienstlichen Veranstaltungen.
Zu Zuwendungen unterhalb der Grenze von 35 Euro gibt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg mit Schreiben vom 19.08.2024 folgende weitere Hinweise:
- Ein besonders strenger Maßstab ist anzulegen, sofern eine Zuwendung im zeitlichen Zusammenhang mit Amtshandlungen (z. B. Prüfungen/Notenvergaben) steht.
- Die Annahme einer Zuwendung einzelner Studierender ist ohne gesonderte Genehmigung nicht zulässig.
- Der Betrag der Wertgrenze gilt pro Kalenderjahr.
- Die Wertgrenze von 35 Euro gilt pro beschenkter Person und für jeden Zuwendungsgeber separat. Eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer kann von Unternehmen A Zuwendungen im Umfang von bis zu 35 Euro pro Jahr erhalten und von Unternehmen B ebenfalls.
- Bei Zuwendungen von miteinander in Beziehung stehenden Unternehmen ist auf die jeweilige Rechtsform abzustellen, d. h. wenn eine Aktiengesellschaft Gesellschafter zweier GmbHen ist, gilt die Wertgrenze jeweils für die einzelnen GmbHen.
- Zuwendungen von Mitgliedern einer Personengruppe (z. B. Semester- oder Projektgruppen) werden dieser zugerechnet. Die Zurechnung gilt auch für Zuwendungen durch Angehörige einer/eines Dritten (z. B. Unternehmen, Einrichtungen, Institutionen, Drittmittelgeber, sonstige Zuwendungsgeber). Erhalten z. B. eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer eine Zuwendung von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter eines Unternehmens in Höhe von 25 Euro, darf von Angehörigen desselben Unternehmens nur noch eine weitere Zuwendung in Höhe von 10 Euro ohne gesonderte Genehmigung angenommen werden.
- Die Einwerbung von Drittmitteln fällt nicht unter die Annahme von Zuwendungen nach § 42 BeamtStG.
- Wird die o. g. Wertgrenze überschritten, ist für die Annahme weiterer Zuwendungen die Genehmigung der zuständigen Stelle an der Hochschule erforderlich.
- Zuwendungen, welche die o. g. Wertgrenze einhalten (d.h. die Zustimmung zur Annahme ist allgemein erteilt) sind der zuständigen Stelle an der Hochschule anzuzeigen. […] Die Anzeigepflicht gilt nicht für Massenwerbeartikel (z. B. Kalender, Kugelschreiber etc.) und die weiteren unter Ziffer 32.6 BeamtVwV genannten Fälle.
Fachliche Veranstaltungen dienen schwerpunktmäßig der Vermittlung und dem Austausch fachlicher Informationen in Form von Vorträgen, Diskussionen etc. Die Annahme von Einladungen zu fachlichen Veranstaltungen ist den Mitgliedern der Hochschule für Musik grundsätzlich gestattet, soweit die Teilnahme der Verfolgung dienstlicher Interessen dient. Die Teilnahme an jährlichen Sommerfesten, Jahresempfängen, Eröffnungsveranstaltungen, Jubiläen oder ähnlichen Veranstaltungen ist für Beschäftigte zulässig, die aufgrund ihrer Stellungdazu berufen sind, die Hochschule für Musik bzw. den jeweiligen Fachbereich auf einer solchen Veranstaltung zu repräsentieren und die Veranstaltung dazu Gelegenheit und Anlass gibt. Weiterhin kann die Annahme von Einladungen zu sonstigen Veranstaltungen, z.B. Kultur- oder Sportereignissen, in Einzelfällen zulässig sein, wenn sie auf einem plausiblen Beweggrund beruht und jeder Anschein einer Beeinflussung der Dienstausübung des bzw. der Beschäftigten vermieden wird.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bzw. Künstlerinnen und Künstler dürfen Preise, die mit einer Geldsumme dotiert sind, annehmen, wenn die jeweilige Hochschulleitung zustimmt . Vor Erteilung der Zustimmung ist jedoch sicherzustellen, dass der Preis die Amtsführung der Empfängerin oder des Empfängers nicht beeinflusst und auch nach außen kein solcher Anschein entstehen kann.
Gemäß Ziffer 32.7 Satz 3 und Satz 7 BeamtVwV ist eine Beeinträchtigung oder Beeinflussung der Amtsführung sowie der Eindruck der Befangenheit auszuschließen. Die Zustimmung zur Annahme eines Preisgeldes kann erteilt werden, wenn die Prüfung der folgenden materiellen Voraussetzungen positiv ausfällt:
- Welche Organisation vergibt den Preis?
- Was sind ihre Ziele, wer sind ihre Mitglieder?
- Könnten ihr oder einem ihrer Mitglieder aus der Amtsführung der Preisträgerin oder Preisträgers Vorteile erwachsen?
- Woher stammt das Preisgeld?
- Wird der Preis in einem fairen und transparenten Verfahren vergeben?
- Wird die Auswahl von einer neutralen und sachverständigen Jury getroffen?
- Orientiert sich die Auswahlentscheidung an rein wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Kriterien?
§ 42 Beamtenstatusgesetz (externer Link)
Nr. 32 Beamt VwV (externer Link)