Benutzungsordnung
(nichtamliche Lesefassung)
vom 09. Mai 2001
(letztmalige Änderung vom 22. April 2026)
Der Senat der Hochschule für Musik Freiburg hat am 09.05.2001 die folgende Ordnung beschlossen:
§ 1 Aufgaben der Bibliothek
Die Bibliothek ist eine zentrale Einrichtung der Hochschule für Musik Freiburg i.Br.
Sie dient der Forschung, der Lehre und dem Studium an der Musikhochschule. Die Aufgaben der Bibliothek bestehen im Aufbau, in der Erschließung und in der Ausleihe der Bestände sowie in der Erteilung von Auskünften.
§ 2 Benutzungsberechtigung
Zur Ausleihe sind die Mitglieder der Musikhochschule Freiburg berechtigt. Über Ausnahmen entscheidet die Bibliotheksleitung im Einvernehmen mit dem Rektorat.
§ 3 Anmeldung / Leseausweis
Zur Anmeldung genügt die Vorlage eines gültigen Studierendenausweises oder, bei Nicht-Hochschulangehörigen, eines gültigen Personalausweises. Namens- und Adressänderungen sind der Bibliothek bzw. dem Referat für Studienangelegenheiten unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Benutzungsbestimmungen
Die Leihfristen der einzelnen Medien sind auf der Homepage und auf einem Faltblatt nachzulesen.
Die Bibliothek ist berechtigt, ausgeliehene Medien in dringenden Fällen vor Ablauf der Leihfrist zurückzufordern.
Die Öffnungszeiten werden auf der Homepage und durch Aushang bekannt gegeben.
§ 5 Aufenthalt in Bibliotheksräumen
Den Weisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Bei wiederholten und groben Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann das Rektorat auf Antrag der Bibliotheksleitung ein vorübergehendes oder dauerndes Benutzungsverbot aussprechen.
Die Bibliothek behält sich vor, in besonderen Fällen das Vorzeigen des Studierendenausweises oder amtlichen Ausweises zu verlangen. Beim Verlassen der Bibliothek sind alle mitgeführten Medien nach Aufforderung vorzuzeigen.
Beim Verlassen der Bibliothek sind alle vom Benutzer mitgeführten Medien nach Aufforderung vorzuzeigen.
Für Garderobe und Wertsachen wird keine Haftung übernommen.
Jede Bibliotheksnutzerin und jeder Bibliotheksnutzer ist für die Sicherung eigener Unterlagen verantwortlich; dies gilt in besonderem Maße, wenn der Arbeitsplatz kurzfristig verlassen wird.
Alle Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln.
Für die Räume der Bibliothek gilt ein allgemeines Speise-, Getränke-, Rauch- und Handyverbot.
§ 6 Behandlung von Medien, Haftung
Jede Bibliotheksnutzerin und jeder Bibliotheksnutzer ist für die Sicherung eigener Unterlagen verantwortlich; dies Verlorengegangene oder beschädigte Medien müssen ersetzt werden; ist eine Wiederbeschaffung nicht möglich, wird der gegenwärtige Verkehrswert zuzüglich Bearbeitungsgebühren berechnet. Bis zur Ersatzleistung kann die Bibliotheksnutzerin oder der Bibliotheksnutzer von der Ausleihe ausgeschlossen werden. Die Entleihenden haften für Beschädigung durch nicht sachgerechte Bedienung von Medien und Geräten.
Die Bibliotheksnutzerin oder der Bibliotheksnutzer haben den Zustand des ausgehändigten Bibliotheksgutes beim Empfang zu prüfen und evtl. vorhandene Schäden oder fehlende Stimmen unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt dies nicht, so wird angenommen, dass die Bibliotheksnutzerin oder der Bibliotheksnutzer das Bibliotheksgut in vollständigem und einwandfreiem Zustand übernommen hat.
Die Hochschule haftet nicht für Schäden aller Art, die durch Verlust des Bibliotheksausweises entstehen.
§ 7 Gebühren, Mahnungen, Ersatzbeschaffungen
Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei. Bei Überschreitung der Leihfrist wird pro Medium eine Versäumnisgebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung über Gebühren und Auslagen (Gebührensatzung) an der Hochschule für Musik Freiburg in der jeweils geltenden Fassung (§ 8,6 Gebührensatzung). Ab einem von der Bibliothek festgesetzten Gebührenstand erfolgt keine weitere Ausleihe und wird die Möglichkeit der Online-Verlängerung gesperrt.
§ 8 Urheberrecht
Die Bibliotheksnutzerin oder der Bibliotheksnutzer verpflichtet sich bei der Nutzung von Medien, Software, Dokumentationen, Fernleihe und Daten die geltenden urheberrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dies betrifft insbesondere die Vervielfältigung von Medien und deren anschließende Verwendung.
§ 9 Sonstiges
Weitergabe von Bibliotheksgut an Dritte ist verboten.
§ 10 Beendigung der Ausleihberechtigung
(1) Die Bibliotheksnutzerin oder der Bibliotheksnutzer ist verpflichtet, vor der Beendigung des Benutzungsverhältnisses alle entliehenen Medien zurückzugeben. Darüber hinaus sind sonstige aus der Benutzungsordnung entstandenen Pflichten (z.B. Begleichung ausstehender Gebühren) gegenüber der Bibliothek zu erfüllen.
(2) Das Benutzungsverhältnis von Studierenden endet mit der Exmatrikulation. Sie haben vor der Exmatrikulation durch die Entlastungsbescheinigung der Hochschulbibliothek nachzuweisen, dass sie dieser gegenüber keine Verpflichtung mehr haben. Das Benutzungsverhältnis der übrigen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule endet mit ihrem Ausscheiden.
(3) Die Möglichkeit der Nutzung lizenzgebundener digitaler Dienste endet zum gleichen Zeitpunkt.
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Freiburg, 11.05.2001.