Grundordnung

§ 1 Organe der Hochschule

Zentrale Organe der Hochschule sind

1. das Rektorat,
2. der Senat,
3. der Hochschulrat.

§ 2 Rektorat

Dem Rektorat gehören an:

1. als hauptamtliche Mitglieder die Rektorin oder der Rektor als Leitung des Rektorats und die Kanzlerin oder der Kanzler für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und
2. als nebenamtliche Mitglieder drei Prorektorinnen oder Prorektoren.

§ 3 Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder; vorzeitige Beendigung der Amtszeit durch Abwahl

(1) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 LHG setzt die oder der Vorsitzende des Hochschulrats zur Vorbereitung der Wahl eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds eine Findungskommission ein, deren Vorsitz sie oder er innehat. Der Findungskommission gehören einschließlich der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats drei externe Mitglieder des Hochschulrats und drei Mitglieder des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, sowie beratend eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums an. Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Kommission mit beratender Stimme an.

(2) Das Amt eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds kann nach Maßgabe von § 18 Abs. 4 LHG oder § 18a LHG durch Abwahl vorzeitig beendet werden.

§ 4 Senat

(1) Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

a) kraft Amtes:

1. die Rektorin oder der Rektor,
2. die Kanzlerin oder der Kanzler,
3. die Gleichstellungsbeauftragte sowie
4. die Prorektorin oder der Prorektor für Studium und Lehre und die Prorektorin oder der Prorektor für Forschung.

b) auf Grund von Wahlen:

1. siebzehn hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,
2. drei Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3. vier Studierende nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a,
4. ein Studierender nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b sowie
5. drei sonstige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.

(2) Die Amtszeit der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt vier Jahre, die der Studierenden ein Jahr.

(3) Die Stellvertretung der Rektoratsmitglieder im Senat wird in der Geschäftsordnung des Rektorats geregelt.

(4) Der Senat kann beratende Ausschüsse bilden. Die Mitgliedergruppen sind bei der Besetzung der Ausschüsse zu berücksichtigen; als ständiger beratender Ausschuss wird die Gleichstellungskommission zur Beratung und Unterstützung der Hochschule und der Gleichstellungsbeauftragten bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags eingerichtet. Die Gleichstellungskommission besteht aus der Gleichstellungsbeauftragten und acht weiteren Mitgliedern. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre, bei Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden ein Jahr. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Senats und die Wahlordnung.

(5) Jedes Mitglied des Senats kann an das Rektorat schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Senats mündliche Anfragen über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Senats fallen, richten. Diese Anfragen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 LHG werden vom Rektorat in angemessener Frist in der Regel in der Form beantwortet, in der sie gestellt worden sind, sofern und soweit eine Beantwortung rechtlich zulässig ist.

§ 5 Hochschulrat

(1) Der Hochschulrat besteht aus neun Mitgliedern, davon fünf externe Mitglieder gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 LHG und vier Mitglieder der Hochschule gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LHG (interne Mitglieder).

(2) Der Findungskommission zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 LHG gehören zwei Mitglieder des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, an.

(3) Die persönliche Amtszeit der externen und internen Hochschulratsmitglieder beträgt mit Ausnahme der Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden vier Jahre. Sollte eines der Mitglieder des Hochschulrates der Gruppe der Studierenden angehören, so beträgt die Amtszeit zwei Jahre.

(4) Der Hochschulrat wählt aus dem Kreis der externen Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

(5) Scheidet ein Hochschulratsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger auch für den Rest der Amtszeit des Hochschulratsmitglieds vorgeschlagen werden. Im Übrigen kann der Findungsausschuss für die Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats im Sinne von § 20 Abs. 4 Satz 1 LHG in die entsprechende Liste bis zu zwei Ersatzmitglieder aufnehmen.

§ 6 Fachgruppen

(1) Die Hochschule gliedert sich in sechs Fachgruppen:

Fachgruppe 1: Musiktheorie/Komposition/Musikwissenschaft/Musikpädagogik (Schulmusik; Instrumentalpädagogik (Musizierpädagogik); Elementare Musikpädagogik)/Musikermedizin
Fachgruppe 2: Tasteninstrumente
Fachgruppe 3: Streichinstrumente/Harfe/Zupfinstrumente
Fachgruppe 4: Blasinstrumente/Schlagzeug
Fachgruppe 5: Gesang/Oper
Fachgruppe 6: Dirigieren/Ensembleleitung

(2) Den Fachgruppen gehören Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1, 2 und 3 LHG an. An der Fachgruppenkonferenz nehmen die hauptamtlichen und hauptberuflichen Professorinnen und Professoren, die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie bei einer Fachgruppe mit bis zu zehn Professuren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, bei einer Fachgruppe mit mehr als zehn Professuren zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden teil. Die studentischen Mitglieder der Fachgruppenkonferenz werden auf Vorschlag des Studierendenparlaments vom Senat bestellt. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Lehrbeauftragte im Sinne von § 56 LHG werden gemäß dem von ihnen vertretenen Fach einer Fachgruppe organisatorisch zugeordnet und können beratend an den Fachgruppenkonferenzen teilnehmen.

(3) Die Mitglieder der Fachgruppenkonferenz wählen aus der Reihe der hauptberuflichen Professorinnen und Professoren bzw. der hauptberuflichen Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Sprecherin oder der Sprecher besorgt die frist- und formgerechte Einladung zu den Sitzungen, leitet diese und gibt Entscheidungen an die zuständigen Gremien weiter. Die Amtszeit von Sprecherin oder Sprecher und Stellvertreterin oder Stellvertreter beträgt zwei Jahre.

(4) In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat über die Zuordnung zu den Fachgruppen.

(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Studienkommissionen

(1) Der Senat bestellt für die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben Studienkommissionen, denen in der Regel zehn Mitglieder, davon vier Studierende angehören.

(2) Die Hochschule für Musik Freiburg hat folgende Studienkommissionen:

Studienkommission 1: Bachelor
Studienkommission 2: Master und Konzertexamen/Meisterklasse
Studienkommission 3: Kirchenmusik
Studienkommission 4: Lehramt

(3) In der Regel sind alle Fachgruppen in den Studienkommissionen vertreten. In der Studienkommission 3 sind die Fachgruppen 3 und 4 nicht vertreten.

(4) Der Senat wählt aus dem Kreis der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter. Die übrigen Lehrenden werden auf Vorschlag der Fachgruppen vom Senat gewählt

(5) Die studentischen Mitglieder der Studienkommissionen sind in der Regel in jenen Studiengängen eingeschrieben, die in den Zuständigkeitsbereich der Studienkommission fallen. Wenn möglich, gehören sie unterschiedlichen Fachgruppen an. Im Sinne von § 26 Abs.1 LHG sollen die studentischen Mitglieder der Fachgruppenkonferenzen in den Studienkommissionen präsent sein.

(6) Die studentischen Mitglieder der Studienkommissionen werden per Urwahl nach den Bestimmungen der Wahlordnung gewählt.

(7) Die Amtszeit der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt vier Jahre, die der Studierenden ein Jahr.

§ 8 Studienbereichsleitung

(1) Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter sind Lehrende eines Studienbereichs bzw. Studiengangs. Sie werden vom Rektorat im Einvernehmen mit der zuständigen Fachgruppe ernannt.

(2) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 9 Wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen, Betriebseinrichtungen

(1) Zentrale wissenschaftliche/künstlerische Einrichtungen sind

– das Institut für Neue Musik,
– das Institut für Historische Aufführungspraxis,
– das Institut für Musiktheater,
– das Institut für Musikermedizin,
– die Freiburger Akademie zur Begabtenförderung (FAB),
– das Institut für Kirchenmusik
– das Freiburger Forschungs- und Lehrzentrum Musik (FZM) (Landeszentrum) als gemeinsame wissenschaftliche Einrichtung nach § 6 Abs. 4 LHG der Hochschule für Musik Freiburg und der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
– das Freiburger Advanced Center of Education – FACE als gemeinsame wissenschaftliche Einrichtung nach § 6 Abs. 4 LHG der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, der Pädagogischen Hochschule Freiburg und der Hochschule für Musik Freiburg.

(2) Betriebseinrichtungen sind

– die Hochschulbibliothek,
– das Tonstudio.

(3) Die Einrichtung bzw. die Auflösung der wissenschaftlichen/künstlerischen Einrichtungen bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Senatsmitglieder.

(4) Die Einrichtungen nach Abs. 1 und 2 sind gemäß § 15 Abs. 7 Satz 1 LHG dem Rektorat zugeordnet.

§ 10 Gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte für das weibliche wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal

(1) Der Senat wählt in der Regel aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen Personals eine Gleichstellungsbeauftragte. Sie wird durch zwei Stellvertreterinnen vertreten. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen sind sowohl für das wissenschaftliche als auch für das nichtwissenschaftliche Personal zuständig. Die Gleichstellungsbeauftragte muss dem wissenschaftlichen, eine ihrer Stellvertreterinnen kann dem nichtwissenschaftlichen Personal angehören. Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin betragen drei Jahre.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört gemäß § 4 Abs. 3 S. 6 LHG dem Senat sowie den Berufungskommissionen nach § 48 Abs. 3 LHG und den Auswahlkommissionen nach § 51 Abs. 6 LHG kraft Amtes an; sie kann sich in den Berufungs- und Auswahlkommissionen unbeschadet des § 10 Abs. 6 Satz 1 LHG auch von einer von ihr zu benennenden Person aus dem wissenschaftlichen Bereich vertreten lassen. Die Stellvertreterin aus dem nichtwissenschaftlichen Personal kann die Gleichstellungsbeauftragte nicht in Berufungs- und Auswahlkommissionen vertreten.

§ 11 Beauftragte oder Beauftragter für Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung

(1) Der Senat wählt aus dem Kreis des hauptberuflichen Personals der Hochschule für eine Amtszeit von zwei Jahren eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung; Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die oder der Beauftragte trägt dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie oder er berät Studierende, Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung und andere Mitglieder der Hochschule, insbesondere Lehrende und Prüfende. Die oder der Beauftragte berichtet dem Senat alle zwei Jahre über die Situation der Studierenden mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung und über die Tätigkeit als Beauftragte oder Beauftragter. Das Rektorat kann die Beauftragte oder den Beauftragten um Stellungnahmen mit Bezug zu ihrer oder seiner Arbeit bitten.

§ 12 Ehrensenatorin und Ehrensenator

Persönlichkeiten, die sich um die Hochschule in herausragender Weise verdient gemacht haben, kann der Senat auf Vorschlag des Rektorats die Würde einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators verleihen. Mit der Verleihung werden sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LHG Mitglieder der Hochschule.

§ 13 Mitglieder und Angehörige, Wahlrecht

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die eingeschriebenen Studierenden nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG.

(2) Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LHG sind ferner die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, die nach § 22 Abs. 4 Satz 2 LHG kooptierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren sowie die Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht.

(3) Angehörige der Hochschule sind Personen, die an der Hochschule für Musik Freiburg tätig sind, ohne deren Mitglied gemäß § 9 Abs. 1 LHG zu sein. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht; dies gilt nicht für Angehörige gemäß § 9 Abs. 4 Satz 4 LHG, diese haben das aktive Wahlrecht. Lehrbeauftragte sind in der Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahlberechtigt.

(4) Angehörige der Hochschule sind ferner die Schülerinnen und Schüler der Freiburger Akademie zur Begabtenförderung (FAB) sowie die Personen, die im Rahmen geltender Kooperationsvereinbarungen Ressourcen der Hochschule für Musik Freiburg nutzen.

(5) Studierende, die ein verpflichtendes Praxissemester ableisten, können ein Amt der Selbstverwaltung ausüben.

§ 14 Berufung von Professorinnen und Professoren

Professorinnen und Professoren werden von der Rektorin oder dem Rektor im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des Berufungsvorschlags der Berufungskommission im Sinne von § 48 Abs. 3 Satz 4 LHG nach erfolgter Zustimmung des Senats berufen.

§ 15 Zeitpunkt der Wahlen

Soweit das Landeshochschulgesetz und die nach diesem zu erlassende Wahlordnung keine anderweitige Regelung vorsehen, finden Wahlen zu den Organen und Gremien der Hochschule grundsätzlich in dem Semester statt, das dem Beginn der Amtszeit vorausgeht.

§ 16 Übergangsbestimmung, Inkrafttreten

(1) Bis zum 30. September 2019 gelten für die Zusammensetzung von Senat und Studienkommissionen § 4 und § 7 der Grundordnung in der vor dem Inkrafttreten dieser Grundordnung geltenden Fassung.

(2) Diese Grundordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule für Musik Freiburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundordnung der Hochschule für Musik Freiburg vom 29. Mai 2015 außer Kraft.

Freiburg, den 28. März 2019
Prof. Dr. Ludwig Holtmeier
Rektor