Geschäftsordnung

Der Senat der Hochschule für Musik Freiburg hat aufgrund § 10 Abs. 8 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 LHG, bestätigt durch die Beschlüsse des Rektorats vom 28.02.2005 und vom 20.02.2014 und die Beschlüsse des Hochschulrats vom 27.04.2005 und 24.02.2014 die nachstehende Geschäftsordnung für die Organe und Gremien der Hochschule (Geschäftsordnung) beschlossen und zuletzt in der Sitzung vom 12.02.2025 geändert.Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form verwendet werden, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können in der entsprechenden weiblichen Form geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.Stand: 12.02.2025

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ausscheiden, Nachrücken

(1)     Verliert ein gewähltes Mitglied eines Gremiums die Wählbarkeit, legt es sein Amt nieder oder scheidet es aus einem sonstigen Grund aus, tritt an seine Stelle für den Rest der Amtszeit der nächste Bewerber aus dem Wahlvorschlag, durch den der Ausgeschiedene gewählt wurde, im Falle der Mehrheitswahl der Bewerber mit der nächst höheren Stimmenzahl. Ist die Liste erschöpft oder gibt es keine gewählten Mitglieder mehr so bleibt der Sitz unbesetzt.

(2)     Im Falle des Rücktritts eines Vorsitzenden oder Leiters eines Gremiums oder einer sonstigen Einrichtung führt dieser die Geschäfte bis zum Antritt eines Nachfolgers weiter. Dasselbe gilt für seinen Stellvertreter.

§ 2 Einberufung der Sitzungen

(1)     Der Vorsitzende beruft das Gremium zur Sitzung schriftlich mit einer Frist von 7 Kalendertagen ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) mit.

(2)     In dringenden Fällen kann das Gremium ohne Frist und formlos einberufen werden.

(3)    Das Gremium muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies ein Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Der Verhandlungsgegenstand muss zum Aufgabengebiet des Gremiums gehören.

(4)    Der Vorsitzende eines Gremiums ist verpflichtet, auf Verlangen des Rektorats das Gremium zu einer Sitzung einzuberufen.

§ 3 Verhandlungsleitung, Geschäftsgang

(1)    Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gremiums. Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2)    Bei grober Ungebühr und bei Verstößen gegen die Ordnung kann ein Mitglied eines Gremiums vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden. Entsprechendes gilt für Sachverständige, die zu den Beratungen zugezogen sind, sowie für Zuhörer.

(3)    Der Vorsitzende kann Bedienstete seines Verwaltungsbereichs zu seiner Unterstützung zuziehen und ihnen den Vortrag der einzelnen Tagesordnungspunkte übertragen.

§ 4 Antrags- und Rederecht

(1)    Antragsrecht in den Gremien haben nur die Mitglieder. Im Senat haben zusätzlich die Sprecher der anderen Gremien, insbesondere die Fachgruppensprecher, Studienkommissions- und Institutsleiter nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 Antragsrecht.

(2)    Anträge können nur zu Tagesordnungspunkten gestellt werden. Gehört ein Antrag nicht zu einem Punkt der Tagesordnung oder nicht zum Aufgabenbereich des Gremiums, so hat der Vorsitzende den Antrag zurückzu- weisen; eine Aussprache findet nicht statt.

(3)    Rederecht haben die Mitglieder sowie Personen die als Sachverständige aufgrund eines förmlichen Beschlusses zugezogen wurden sind oder Personen, die nach Landeshochschulgesetz oder den auf diesem beruhenden Satzungen mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

§ 5 Beschlussfassung

(1)    Die Gremien beraten und beschließen in der Regel in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung. Sie können auch im Wege des schriftlichen Verfahrens oder des elektronischen Verfahrens nach Maßgabe von § 11 Abs. 3 beschließen; dies gilt insbesondere bei Gegenständen einfacher Art oder wenn die Beschlussfassung in einer Sitzung wegen einer Störung nicht möglich war.

(2)    Das Gremium ist beschlussfähig, wenn es frist- und formgerecht eingeladen  wurde, mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird. Satz (1) gilt für Beschlüsse im schriftlichen Verfahren entsprechend; für das elektronische Verfahren gilt § 11 Abs. 3. Wird ein Gremium wegen Befangenheit beschlussunfähig, so tritt an seine Stelle der Vorsitzende. Dieser hat vor seiner Entscheidung die nicht befangenen Mitglieder zu hören.

(3)    Sind in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung eines Gremiums die Mitglieder zum zweiten Male nicht in der für die Beschlussfassung erforderlichen Zahl anwesend, so kann der Vorsitzende unverzüglich eine dritte Sitzung einberufen, in der das Gremium ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließt. Dasselbe gilt, wenn Beschlussunfähigkeit aus anderen als Befangenheitsgründen eintritt. Bei der Einberufung der Sitzung ist auf die Folge hinzuweisen, die sich für die Beschlussfassung ergibt.

(4)    Die Gremien beschließen durch Abstimmungen und Wahlen. Bei Abstimmungen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen, bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mitgezählt, nicht aber bei der Berechnung der Mehrheit. Bei Wahlen werden die Stimmenthaltungen auch bei der Berechnung der Mehrheit berücksichtigt.

(5)    Die Gremien stimmen in der Regel offen ab. Verlangt ein Mitglied die geheime Abstimmung, so ist geheim abzustimmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Landeshochschulgesetz bzw. die Satzungen der Hochschule keine andere Bestimmung enthalten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse in Personalangelegenheiten sollen in geheimer Abstimmung erfolgen.

(6)    Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen, sofern das Gremium nicht einstimmig beschließt, diese in offener Abstimmung durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, bei mehreren Bewerbern als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; in diesem dritten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 6 Niederschrift

(1)    Über die Verhandlungen der Gremien sind Protokolle zu fertigen. Diese müssen den wesentlichen Gang der Verhandlungen, den Tag und Ort der Sitzung, die Namen der Anwesenden ebenso wie die Namen der abwesenden Mitglieder, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.

(2)    Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen, soweit die Geschäftsordnung keine andere Regelung vorsieht.

(3)     Auf Antrag eines Mitglieds sind Anträge und Formulierungen wörtlich zu protokollieren. Jedes Mitglied kann verlangen, dass seine von der Mehrheit abweichende Auffassung und seine Abstimmung im Protokoll vermerkt werden.

(4)    Das Protokoll soll den Mitgliedern rechtzeitig vor der nächsten Sitzung zugehen und bedarf der Genehmigung. Einsprüche gegen das Protokoll sind spätestens in der Sitzung, in der über die Genehmigung des Protokolls abgestimmt wird, vorzubringen.

§ 7 Qualifizierte Mehrheiten

(1)    Beschlüsse über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Hochschuleinrichtungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(2)    Beschlüsse über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen und Studienkommissionen, die Studienordnungen und die Satzungen für die Hochschulprüfungen bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Eilentscheidungsrecht

In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung eines Gremiums aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende des Gremiums an dessen Stelle; dies gilt nicht in Angelegenheiten des Hochschulrats und des Senats. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Gremiums unverzüglich mitzuteilen.

§ 9 Tagesordnung

(1)    Anträge zur Tagesordnung sind von den Antragsberechtigten vor der Einberufung des Gremiums schriftlich oder per Email spätestens 7 Arbeitstage vor Sitzungstermin beim Vorsitzenden einzureichen. Diese Anträge müssen vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung gesetzt werden.

(2)    Ein Tagesordnungspunkt ist zu Beginn einer Sitzung in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn er dringlich ist. Über die Dringlichkeit entscheidet das Gremium mit Zweidrittelmehrheit.

(3)    Die Reihenfolge der Tagesordnung kann vor Eintritt in dieselbe auf Antrag geändert werden.

§ 10 Sitzungsverlauf

(1)    Dem Antragsteller eines Tagesordnungspunktes ist zuerst das Wort zu erteilen. Im Übrigen erfolgt die Wortzuteilung nach der zeitlichen Reihenfolge der Wortmeldungen, wobei Wortmeldungen
a) anlässlich einer persönlichen Klärung
b) zur Richtigstellung oder direkten Erwiderung 
vorgezogen werden können.

(2)    Nicht erledigte Tagesordnungspunkte werden grundsätzlich auf die nächste Sitzung vertagt.

(3)    Anträge zur Geschäftsordnung werden durch Heben beider Hände kenntlich gemacht und sind in der Reihe der Wortmeldungen vorzuziehen. Über einen Antrag zur Geschäftsordnung ist ohne Aussprache  sofort abzustimmen.

§ 11 Elektronische Form

(1)    Die gesamte mit der Gremienarbeit zusammenhängende Kommunikation sollte in der Regel frist-wahrend papierfrei auf elektronischem Weg (Email etc.) erfolgen, soweit datenschutzrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Jedes Mitglied der Hochschule ist verpflichtet, eine email-Adresse anzugeben, an welche die Zustellung der Dokumente erfolgt. Gibt ein Mitglied keine Emailadresse an, so erfolgt die Kommunikation über eine an der Hochschule einzurichtende Normadresse.

(2)    Soweit Materialien aus Datenschutzgesichtspunkten oder aus sonstigen Gründen, z. B. aufgrund ihres Formats oder Umfanges, nicht elektronisch versandt werden können, werden sie grundsätzlich zur Abholung in den zentral eingerichteten Postfächern in der Hochschule hinterlegt; der Zugang gilt mit der Hinterlegung als erfolgt, wenn in der Einladung auf die Hinterlegung verwiesen wurde.

(3)    Unabhängig von den Bestimmungen zur Beschlussfassung nach § 5 kann der Vorsitzende bei Gegenständen einfacher Art sowie für den Fall, dass das Gremium an einer Beschlussfassung während der Sitzung gehindert war, im Einzelfall entscheiden, die Beschlussfassung ganz oder teilweise durch die Abgabe von Erklärungen auf dem Weg der elektronischen Übermittlung zu ersetzen. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des elektronischen Verfahrens, so ist dies unverzüglich zu rügen. Der Vorsitzende entscheidet, ob die Rüge begründet ist. In diesem Fall findet das elektronische Verfahren nicht statt.

II. Spezifische Regelungen

§ 12 Rektorat

(1)    Für Sitzungen des Rektorates kann auf schriftliche Einladungen verzichtet werden.

§ 13 Senat

(1)    Anträge zur Tagesordnung können auch von den Vorsitzenden der anderen Gremien gestellt werden, insbesondere von den Fachgruppensprechern, Studienkommissions- und Institutsleitern, sofern sie inhaltlich zum Aufgabenbereich des Gremiums gehören. Der Vorsitzende des Senates entscheidet über die Zulassung eines solchen Antrages.

(2)    Die Protokolle sind zeitnah an die Senatsmitglieder zu übermitteln. Sie sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll erhält erst dann Geltung, wenn sie vom Senat genehmigt ist. Änderungsanträge können vorab entweder schriftlich oder per Email an den Vorsitzenden oder während der Sitzung, in der über das Protokoll beschlossen wird, mündlich oder per Tischvorlage eingebracht werden. Das Protokoll der letzten Senatssitzung in der Amtszeit des Senats erhält zwei Wochen nach Versand an die Senatsmitglieder Geltung, sofern es nicht von mindestens drei Mitgliedern des Senats angefochten wird. Über eventuelle Anfechtungen entscheidet der Vorsitzende.

(3)     Alle maßgeblichen Entscheidungen des Senats, insbesondere die Einführungen und Änderungen von Satzungen, Ordnungen, Richtlinien etc. werden spätestens eine Woche nach Genehmigung des Protokolls durch die „Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule für Musik Freiburg“ auf der Homepage und durch Aushang öffentlich gemacht.

(4)    Der Senat richtet gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Grundordnung folgende beratende Ausschüsse als Ständige Senatskommissionen ein:

-    Struktur- und Entwicklungskommission,
-    Kommission für Gleichstellungsfragen.

Aufgaben und Zusammensetzung der Kommissionen richten sich nach der Anlage 1 „Beratende Senatsausschüsse“ der Geschäftsordnung für die Organe und Gremien der Hochschule für Musik Freiburg i.Br.

Die Mitglieder der Senatskommissionen aufgrund von Wahlen werden durch den Senat bestimmt. Die Amtszeit der Mitglieder der Senatskommissionen ist an die Amtsperiode des Senats gekoppelt und richtet sich nach § 4 Abs. 2 Grundordnung; d.h. die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder vier Jahre.

§ 14 Hochschulrat

(1)    Mitglieder des Rektorates und der Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg können Tagesordnungspunkte einbringen.

(2)    Das Protokoll wird vom Vorsitzenden unterzeichnet.

(3)    Zur Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder veranlasst der Vorsitzende bei der Verwaltung rechtzeitig die öffentliche Ausschreibung und legt die Medien fest (Zeitschriften, Internet usw.) sowie die Bewerbungsfrist. Er bestimmt die Federführung (Verantwortlichkeit) für das Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren.

(4)        Die Mitglieder des Senates im Ausschuss zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrates werden vom Senat gewählt, die Mitglieder des Hochschulrates vom Hochschulrat. Der Vertreter des Landes wird auf Anfrage durch die Hochschule vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst benannt. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der um die Geschäfte und die Übermittlung der Ergebnisse besorgt ist. Der Ausschuss unterbreitet in seinem Vorschlag auch den Vorschlag für die Benennung des Vorsitzenden des Hochschulrates. Scheidet ein Hochschulratsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, schlägt der Hochschulrat dem zuständigen Minister einen Nachfolger mit einfacher Mehrheit für den Rest der Amtszeit vor.

§ 15 Studentische Mitglieder

Die Amtszeit der Studierenden im Hochschulrat beträgt 2 Jahre, in allen übrigen Gremien 1 Jahr.

III. Schlussbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten

(1)    Diese Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Hochschulrates und des Rektorates. Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)    Damit treten die seitherigen Geschäftsordnungen des Senats vom 15.11.2000 und des Hochschulrates vom 09. Oktober 2000 außer Kraft.

Freiburg, den 24.02.2014

(Dr. Rüdiger Nolte)
Rektor
 

Anlage 1 „Beratende Senatsausschüsse“

1. Struktur- und Entwicklungskommission

Gemäß Senatsbeschluss vom 10.07.2019

Die Kommission bereitet Entscheidungen zu Struktur- und Entwicklungsplanungen der Hochschule vor. Sie berät den Senat und die Hochschulleitung in allen Fragen der Förderung und der Entwicklung des künstlerischen, pädagogischen und wissenschaftlichen Profils der Hochschule für Musik.


Aufgaben

Die Kommission erarbeitet Entscheidungsempfehlungen zu strukturellen Veränderungen und strategischen Entwicklungen der Hochschule wie z.B.

  • der grundsätzlichen Ausrichtung der Hochschule in Fragen der Lehre und des Studienangebots,
  • der Festlegung von Funktionsbeschreibungen im Zusammenhang mit der Freigabe und Wiederbesetzung oder Neueinrichtung von Professuren,
  • der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Hochschuleinrichtungen sowie gemeinsamer Einrichtungen nach LHG §15 (6),
  • der Einrichtung bzw. Schließung zeitlich befristeter fachgruppen- und hochschulübergreifender Zentren und Institute nach LHG § 40 (5),
  • den Struktur- und Entwicklungsplänen.

Zusammensetzung

Der Struktur- und Entwicklungskommission gehören an:

kraft Amtes

  • der Rektor / die Rektorin als Vorsitzende/r
  • der Prorektor / die Prorektorin für Forschung
  • der Prorektor / die Prorektorin für Studium und Lehre
  • der Kanzler / die Kanzlerin
  • die Gleichstellungsbeauftragte

aufgrund von Wahlen

  • vier Professorinnen/Professoren
  • zwei Akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
  • zwei Studierende
  • eine Vertreterin/ein Vertreter der Sonstigen MitarbeiterInnen
     


2. Kommission für Gleichstellungsfragen

Gemäß Senatsbeschluss vom 10.07.2019

Originäre Aufgabe der Kommission ist es, die Umsetzung von Gleichstellungsmaßnahmen an der Hochschule für Musik Freiburg beratend zu begleiten.


Aufgaben

Die Gleichstellungsbeauftragte erarbeitet in Abstimmung mit der Ständigen Senatskommission für Gleichstellungsfragen den Gleichstellungsplan.


Zusammensetzung

Der Ständigen Senatskommission für Gleichstellungsfragen gehören an:

•    kraft Amtes
o    der oder die Rektor/in bzw. in Vertretung die oder der Prorektorin/Prorektor als Vorsitzende/r
o    die Gleichstellungsbeauftragte
o    eine/r der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten
•    aufgrund von Wahlen
o    zwei Professorinnen/Professoren
o    ein/eine Akademische Mitarbeiterin/Mitarbeiter
o    zwei Studierende
o    eine Vertreterin/ein Vertreter der Sonstigen MitarbeiterInnen