Gebührensatzung

(nichtamtliche Lesefassung)

Stand 08.Juli 2026

Der Senat der Hochschule für Musik Freiburg hat aufgrund von § 13 Absatz 1 i.V.m. § 2 Absatz 2 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) vom 01.01.2005 (GBl. S. 56), zuletzt geändert am 26. April 2022 (GBl. S. 251), am 19. Oktober 2022 die folgende Gebührensatzung beschlossen.
Der Rektor hat gem. § 2 Absatz 2 LHGebG am 19. Oktober 2022 seine Zustimmung erteilt. 

Teil I - Allgemeines

§ 1 Gegenstand der Gebührensatzung

Soweit nicht spezielle Rechtsvorschriften die Erhebung von Gebühren regeln, erhebt die Hochschule für Musik Freiburg Studiengebühren nach Maßgabe von Teil II dieser Satzung und sonstige Gebühren und Auslagen nach Maßgabe von Teil III dieser Satzung.

§ 2 Umsatzsteuer

Die in dieser Gebührensatzung ausgewiesenen Studiengebühren und sonstigen Gebühren und Auslagen sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.

Teil II - Studiengebühren

§ 3 Gebührenpflichtige Studiengänge

(1) Für die folgenden Studiengänge erhebt die Hochschule Studiengebühren:
1. Studium in einem weiterbildenden Masterstudiengang
2. Zusatz- und Aufbaustudiengang (3. Zyklus) „Konzertexamen/Meisterklasse“
3. Kontaktstudium
4. Vorstudium und Netzwerk für hochbegabte Schüler und Schülerinnen in der Freiburger Akademie zur Begabtenförderung (FAB)

(2) Die Erhebung von Gebühren, Verwaltungskostenbeiträgen, Auslagen und Entgelten gemäß §§ 1 Absatz 2, 12, 16, 18 und 19 LHGebG sowie Beiträge gemäß dem Studierendenwerksgesetz und § 65a Absatz 5 Satz 2 LHG bleiben davon unberührt.

§ 4 Höhe der Studiengebühren

(1) Die Studiengebühren werden mit Ausnahme der in Absatz 2 aufgeführten Fälle semesterweise erhoben. Die Höhe der Gebühren beträgt für jedes begonnene Semester
1. für den weiterbildenden Masterstudiengang            700 €
2. für den Zusatz- und Aufbaustudiengang (3. Zyklus)        1.000 €
3. für das Kontaktstudium
a) im Einzelunterricht 
- für ein Sommersemester                 1.849 €
- für ein Wintersemester                2.095 €
b) im Kleingruppen- und Ensembleunterricht
- für ein Sommersemester                370 €
- für ein Wintersemester                419 €
c) im Großgruppenunterricht (Seminar und Vorlesung)
- für ein Sommersemester                 100 €
- für ein Wintersemester                160 €
4. für das Vorstudium in der FAB                750 € 

(2) Die Höhe beträgt für jedes begonnene Akademische Jahr
1. für Mitglieder im Netzwerk der FAB                 200 €

(3) Für Ensembles beträgt die Studiengebühr abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 für jeden Studierenden jeweils 500 €. Die Ensemblemitglieder haften für den Gesamtbetrag der Studiengebühr gesamtschuldnerisch.

(4) Zeiten der Beurlaubung vom Studium gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 sind nicht gebührenpflichtig, wenn der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.

(5) Ausländische Studierende, die im Rahmen vor Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Gebührenpflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 befreit.

(6) Studierende des Studiengangs „Konzertexamen/Meisterklasse – Schwerpunkt Freiburger Opernstudio“ erhalten ein Stipendium der Hochschule für Musik Freiburg jeweils in Höhe der regulär anfallenden Studiengebühren, so dass keine Gebührenerhebung durch die Hochschule erfolgt.

§ 5 Fälligkeit der Studiengebühren

(1) Die jeweilige Gebühr wird mit dem Immatrikulationsbescheid oder der Rückmeldung fällig, sofern ein Gebührenbescheid keine abweichende Fälligkeit ausweist. Ist eine Immatrikulation nicht vorgesehen, richtet sich die Fälligkeit nach dem Gebührenbescheid. 

(2) Bei Abbruch des Studiums oder Studiengangwechsel während des Semesters wird die Gebühr nicht zurückerstattet.

§ 6 Ratenzahlung, Stundung, Erlass der Studiengebühren

Auf Antrag kann die Hochschule unter den Voraussetzungen des § 59 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 LHO Ratenzahlung, Stundung oder Erlass gewähren.

Teil III - Sonstige Gebühren und Auslagen

§ 7 Tatbestände der sonstigen Gebühren und Auslagen

Für die folgenden Tatbestände erhebt die Hochschule sonstige Gebühren und Auslagen:
1. Teilnahme am Zulassungsverfahren
2. Verspätete Rückmeldung 
3. Zulassung von Gasthörern
4. Ersatzweise Ausstellung von Studierendenausweisen, Zeugnissen, Diplomen und sonstigen Urkunden
5. Ausstellung von Bescheinigungen
6. Mahnungen, Bearbeitungsgebühren der Bibliothek

§ 8 Höhe der sonstigen Gebühren und Auslagen

Die sonstigen Gebühren und Auslagen betragen
1. für die Teilnahme am Zulassungsverfahren            50,00 € 
2. für die nicht fristgerechte Rückmeldung                40,00 €
3. für die Gasthörerschaft                         100,00 € / Sem.
4. für die ersatzweise Ausstellung 
a) eines Studierendenausweises                15,00 €
b) eines Bibliotheksausweises                    5,00 €
c) eines Diploms/einer Urkunde oder eines Zeugnisses        40,00 €
5. für die Ausstellung 
a) sonstiger Bescheinigungen                    20,00 €
b) soweit fremdsprachlich                    50,00 €
6. im Rahmen der Bibliotheknutzung 
a) für die 1. Mahnung                        1,50 €/ Einheit
b) für die 2. Mahnung zusätzlich                 3,50 €/ Einheit
c) für die 3. Mahnung zusätzlich                8,00 €/ Einheit
d) für die Mahnung bei Kurzausleihe von Präsenzbeständen    2,00 €/ Einheit / Tag
e) für die Bearbeitung der Bibliothek einer Ersatzbeschaffung     16,00 €
f) für die Teilnahme am überregionalen Leihverkehr/Fernleihe    1,50 Euro / Titel

§ 9 Fälligkeit der sonstigen Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühr nach § 8 Nummer 1 wird mit Anmeldung fällig. Sie wird bei nachträglicher Abmeldung im Laufe des weiteren Zulassungsverfahrens oder bei Nichterscheinen zur Eignungsprüfung nicht zurückerstattet.

(2) Die Gebühr nach § 8 Nummer 2 wird mit Ablauf der jeweils geltenden und versäumten Rückmeldefrist fällig. 

(3) Die Gebühren nach § 8 Nummer 3 werden mit Zulassung fällig.

(4) Die Gebühren nach § 8 Nummer 4 und Nummer 5 werden mit Beantragung, die Gebühren nach § 8 Nummer 6 mit Bekanntgabe fällig.

§ 10 Ratenzahlung, Stundung und Erlass der sonstigen Gebühren und Auslagen

Für die Gebühren und Auslagen nach § 8 ist aufgrund der geringen Höhe der Gebühren und Auslagen, auch im Vergleich mit dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand, sowohl eine Ratenzahlung als auch eine Stundung oder Erlass ausgeschlossen.

Teil IV - Schlussbestimmungen

§ 11 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule für Musik Freiburg in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührensatzung der Hochschule für Musik Freiburg vom 17. Februar 2016 und die Satzung über die Erhebung von Studiengebühren in weiterbildenden Masterstudiengängen, im Zusatz- und Aufbaustudium (3. Zyklus) sowie im Kontaktstudium vom 18. Juli 2018 außer Kraft.

Freiburg, den 19. März 2022
Prof. Dr. Ludwig Holtmeier
Rektor