Assoziierungssatzung

Satzung über die Assoziierung von Professorinnen und Professoren von Hochschulen ohne Promotionsrecht an der Hochschule für Musik Freiburg (Assoziierungssatzung)

(nicht amtliche Lesefassung)

Stand: 08. Juli 2026


Aufgrund von § 38 Abs. 6 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. April 2014 (Gbl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2021 (GBl. S. 941), hat der Senat der Hochschule für Musik Freiburg am 19. Januar 2022 die nachfolgende Satzung über die Assoziierung von Professorinnen und Professoren von Hochschulen ohne Promotionsrecht an der Hochschule für Musik Freiburg (Assoziierungssatzung) beschlossen.

§ 1 Vorbemerkung

(1) Mit der vorliegenden Satzung werden assoziierte Professorinnen und assoziierte Professoren den Professorinnen und Professoren der Hochschule für Musik in Promotionsverfahren gleichgestellt, um dadurch Professorinnen und Professoren von Hochschulen ohne Promotionsrecht, insbesondere Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen (Hochschulen für angewandte Wissenschaften) die Möglichkeit zur Beteiligung an Promotionsverfahren zu eröffnen.

(2) Die Assoziierung vermittelt keine Rechte zur Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung der aufnehmenden Hochschule, bietet aber einen förmlichen Rahmen für eine hochschulartenübergreifende Zusammenarbeit.

(3) Die Assoziierung setzt gem. § 38 Abs. 6a S. 2 LHG einen Antrag der betroffenen Professorinnen oder Professoren voraus und wird gem. § 38 Abs. 6a S. 1 LHG befristet vorgenommen.

(4) Die Promotionsordnung kann ergänzende Regelungen vorsehen.

§ 2 Antrag und Selbstbericht

Die antragstellende Professorin oder der antragstellende Professor einer inländischen oder ausländischen Hochschule ohne Promotionsrecht (Fachhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften etc.) beantragt die Assoziierung und legt einen Selbstbericht vor. Hierfür sollen folgende Dokumente eingereicht werden: 
1. Promotionsurkunde (obligatorisch im Falle einer wissenschaftlichen Betreuung) und/oder einschlägige Hochschulabschlusszeugnisse
2. Publikationsliste, aus der die Forschungstätigkeit der/des Lehrenden hervorgeht (nicht obligatorisch im Falle einer künstlerischen Betreuung)
3. Übersicht über die Lehrtätigkeit, einschließlich Titularlehre, mit Angabe der SWS
4. Übersicht über bereits betreute Promotionsverfahren, gegliedert nach abgeschlossenen und laufenden Arbeiten
5. Überblick über die künstlerischen Tätigkeiten mit Hinweisen zu Ensembles, Einspielungen und Konzerten etc. (nicht obligatorisch im Falle einer wissenschaftlichen Betreuung)
6. Darstellung der akademischen Laufbahn mit Übersicht über Einladungen zu Berufungsverfahren bzw. Listenplätze
7. Lebenslauf und weitere Urkunden

§ 3 Verfahrensablauf

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller stellt einen förmlichen Antrag auf Assoziierung unter Einreichung des Selbstberichts gem. § 2 bei dem bzw. der Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Hochschule für Musik Freiburg.

(2) Der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses legt dem Rektorat sowie dem Promotionsausschuss den Antrag zusammen mit dem Selbstbericht vor.

(3) Der Promotionsausschuss prüft die Erfolgsaussichten des Antrags insbesondere unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 47 Landeshochschulgesetz BW und gibt eine entsprechende Stellungnahme ab. Der Promotionsausschuss
1. beschließt die Durchführung oder Ablehnung der Assoziierung, oder
2. ersucht das Rektorat um Einholung eines externen Gutachtens, sofern der Promotionsausschuss noch zu keinem eindeutigen Ergebnis gelangen konnte.

(4) Sollte ein externes Gutachten in Auftrag gegeben worden sein, beschließt der Promotionsausschuss unter Würdigung des externen Gutachtens die Annahme oder Ablehnung des Assoziierungsgesuchs. Im Falle der Annahme bittet der Promotionsausschuss das Rektorat darum, die Antragstellerin bzw. den Antragsteller zu assoziieren.

(5) Das Rektorat entscheidet über die Assoziierung auf Grundlage des Vorschlags des Promotionsausschusses und gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die getroffene Entscheidung bekannt. Das Rektorat informiert den Senat.

§ 4 Beginn, Befristung und Ende der Assoziierung

(1) Mit Bescheid durch die Rektorin bzw. den Rektor der Hochschule für Musik Freiburg über die Annahme des Assoziierungsgesuchs ist die betroffene Professorin oder der betroffene Professor befugt, sich als „assoziiert an der Hochschule für Musik Freiburg“ zu bezeichnen.

(2) Die Assoziierung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Verlängerungen sind möglich. Die Assoziierung ist grundsätzlich unabhängig von der Betreuung eines bestimmten Promotionsvorhabens. Die assoziierte Professorin oder der assoziierte Professor ist berechtigt, während der Dauer der Assoziierung mehrere Promotionen zu betreuen. Ist zum Zeitpunkt des Endes der Assoziierung eine Promotion begonnen, aber noch nicht fertiggestellt, entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Promotionsausschusses über eine Fristverlängerung bzw. über eine Verlängerung der Assoziierung. Wird drei Jahre nach Beginn der Assoziierung von der betroffenen assoziierten Professorin oder dem betroffenen assoziierten Professor noch keine Promotion betreut, kann der Promotionsausschuss der Rektorin oder dem Rektor empfehlen, die Assoziierung vorzeitig zu beenden.

(3) Die Assoziierung und damit die Befugnis zur Bezeichnung als „assoziiert an der Hochschule für Musik Freiburg“ endet automatisch vor Fristende,
1. sobald die Professorin oder der Professor die Lehrbefugnis an der eigenen Hochschule verliert.
2. sobald die betroffene Professorin oder der betroffene Professor aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, die in der entsprechenden Promotionsordnung vorgesehenen Aufgaben hinsichtlich einer Promotionsbetreuung nicht mehr in dem vorgesehenen Umfang wahrnimmt.
3. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule für Musik Freiburg.
4. durch Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht, wenn dieses Urteil bei einer Beamtin bzw. einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte.
5. wenn sie oder er nicht mehr Mitglied der ursprünglichen Hochschule ist.
6. wenn ihr oder ihm ein akademischer Grad entzogen wurde.

(4) Die Assoziierung und damit die Befugnis zur Bezeichnung als „assoziiert an der Hochschule für Musik Freiburg“ kann auf Empfehlung des Promotionsausschusses durch die Rektorin oder den Rektor vorzeitig beendet werden,
1. wenn gegen die betroffene Professorin oder den betroffenen Professor eine Maßnahme im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt wird.
2. wenn die Rücknahme der Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten erfolgt.
3. wenn sie oder er gegen die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis verstößt oder ein solcher Verstoß nachträglich bekannt wird.
4. wenn sie oder er im Selbstbericht gem. § 2 falsche Angaben gemacht hat.
5. wenn sie oder er sich ihrer als nicht würdig erweist.

§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Für die Dauer der Assoziierung werden assoziierte Professorinnen und assoziierte Professoren den Professorinnen und Professoren der Hochschule für Musik Freiburg in Promotionsverfahren gleichgestellt. Die Hochschule stellt sicher, dass mindestens eine Professorin oder ein Professor der Hochschule für Musik Freiburg als weitere Betreuerin oder weiterer Betreuer in Promotionsverfahren bestellt wird.

(2) Die Assoziierung ist mit keinerlei Rechten hinsichtlich einer Mitwirkung in der akademischen Selbstverwaltung der Hochschule für Musik Freiburg verbunden. Die assoziierten Professorinnen und assoziierten Professoren nehmen an jenen TOP der Sitzungen des Promotionsausschusses teil, die ihre Promotionsbetreuung betreffen. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses entscheidet, ob die assoziierte Professorin oder der assoziierte Professor auch zu anderen TOP der Sitzungen des Promotionsausschusses zugelassen ist. Aus der Gleichstellung der assoziierten Professorinnen und assoziierten Professoren mit den Professorinnen und Professoren der Hochschule für Musik Freiburg in Promotionsverfahren resultiert kein allgemeines Stimmrecht im Promotionsausschuss.

(3) Die oder der Vorsitzende eines Hochschulgremiums kann assoziierten Professorinnen oder assoziierten Professoren die Teilnahme an Sitzungen als Gast gestatten oder ihnen ein Rederecht einräumen, sofern dies im Zusammenhang mit einer Promotionsbetreuung steht.

(4) Assoziierte Professorinnen oder assoziierte Professoren sind befugt, für die Dauer und zum Zwecke einer von ihnen begleiteten Promotion die Einrichtungen der Hochschule für Musik Freiburg zu nutzen.

(5) Vorgaben der Promotionsordnung der Hochschule für Musik, fachspezifische Regelungen sowie allgemeine Regelungen der Hochschule für Musik Freiburg sind zu beachten.

(6) Änderungen wesentlicher, der Assoziierung zu Grunde liegender Umstände sind dem Promotionsausschuss durch die assoziierte Professorin oder den assoziierten Professor umgehend in schriftlicher Form mitzuteilen. Als derartige Umstände sind insbesondere alle unter § 4 aufgeführten Gründe für eine zwingende oder potentielle vorzeitige Beendigung der Assoziierung anzusehen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Hochschule für Musik Freiburg in Kraft.
 

Freiburg, den 19.01.2022

Prof. Dr. Ludwig Holtmeier
Rektor