Qualitätssicherungskonzept
vom 24. Juli 2021
(letztmalige Änderung vom XX. XX 20XX)
Inhaltsverzeichnis
TEIL 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommissionen
§ 1 Zwecke und Kommissionen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Evaluationskriterien und -maßstäbe
§ 4 Mentoring
§ 5 Evaluationskommissionen
§ 6 Ständige Tenure Kommission
§ 7 Gleichstellungsstandards, Ernennung auf Zeit
§ 8 Evaluationsverfahren
§ 9 Befangenheit
TEIL 2 Verfahren bei Juniorprofessuren mit Tenure Track
§ 10 Ausschreibung der Juniorprofessur mit Tenure Track
§ 11 Verfahren der Zwischenevaluation
§ 12 Rückmeldung und Statusberatung
§ 13 Tenure-Evaluationsverfahren
§ 14 Auswärtiger Ruf
§ 15 Vereinfachtes Berufungsverfahren
TEIL 3 Verfahren bei Juniorprofessuren ohne Tenure Track
§ 16 Verfahren der Zwischenevaluation
§ 17 Verfahren der Abschlussevaluation
§ 18 Erteilung einer Urkunde
Präambel
Aufgrund von §§ 8 Absatz 5 Satz 1, 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 des Gesetzes über die Hochschulen in BadenWürttemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S.1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 108, 118), hat der Senat der Hochschule für Musik Freiburg in seiner Sitzung am 14.07.2021 die nachstehende Satzung beschlossen.
Das dieser Satzung zugrunde liegende Qualitätssicherungskonzept wurde gemäß § 48 Absatz 1 Satz 4 LHG mit dem Wissenschaftsministerium abgestimmt.
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommissionen
§ 1 Zwecke und Kommissionen
(1) Die Einrichtung von Juniorprofessuren dient der qualitativen und strategischen Fortentwicklung der Hochschule für Musik Freiburg.
(2) Die in dieser Satzung geregelten Evaluationsverfahren dienen der Qualitätssicherung für wissenschaftliche und künstlerisch-theoretische Juniorprofessuren und gewährleisten zugleich faire akademische Karrierewege, insbesondere durch die Ausgestaltung eines verlässlichen Tenure Track.
(3) Evaluationskommissionen sind für Juniorprofessuren mit Tenure Track 1. auf zentraler Ebene die Ständige Tenure Kommission gemäß § 6 und 2. auf Ebene der Fachgruppen die Kommission für die Zwischenevaluation gemäß § 5 Absatz 2 und die Tenure-Evaluationskommission gemäß § 5 Absatz 3.
(4) Evaluationskommissionen sind für Juniorprofessuren ohne Tenure Track die Kommission für die Zwischenevaluation und die Kommission für die Abschlussevaluation gemäß § 5 Absatz 2.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für wissenschaftliche und künstlerisch-theoretische Juniorprofessuren, denen die spätere Übernahme auf eine Professur in Aussicht gestellt wurde (§ 48 Absatz 1 Satz 4 LHG) – Juniorprofessuren mit Tenure Track – und für Juniorprofessuren ohne Tenure Track (§ 51 Absatz 7 Satz 3 LHG). Sie regelt den Verfahrensablauf von der Ausschreibung der wissenschaftlichen und künstlerisch-theoretischen Juniorprofessur bis zur Abschlussevaluation oder im Falle der Juniorprofessur mit Tenure Track bis zur eventuellen Übernahme auf eine W3- oder W2-Professur. Die Tenure Track-Zusage steht nicht unter einem Stellenvorbehalt. Für künstlerische Juniorprofessuren mit und ohne Tenure Track gilt die entsprechende Satzung („Satzung und Qualitätssicherungskonzept der Hochschule für Musik Freiburg für künstlerische Juniorprofessuren mit und ohne Tenure Track“).
§ 3 Evaluationskriterien und -maßstäbe
(1) Gegenstand der im Rahmen einer wissenschaftlichen und künstlerisch-theoretischen Juniorprofessur erfolgenden Evaluationen sind die Forschung, die Lehre, im Falle der künstlerisch-theoretischen Juniorprofessur zusätzlich die künstlerische Praxis, die Personalführungskompetenzen sowie die Tätigkeit in der akademischen Selbstverwaltung; den Aufgabenbereichen in Forschung und Lehre ist Priorität einzuräumen. Die Kriterien für die einzelnen Evaluationsbereiche sind in Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt.
(2) Die Übernahme auf eine W3- oder W2-Professur im Rahmen eines Tenure-Verfahrens setzt voraus, dass in der Tenure-Evaluation eine überdurchschnittliche Bewährung in den Aufgaben der Juniorprofessur nachgewiesen wird. Die Fachgruppe legt fest, ob insoweit ein nationaler oder internationaler Vergleichsmaßstab herangezogen werden soll. Dabei sind das akademische Alter und die aktuelle Qualifizierungsphase angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Fachgruppe kann im Einvernehmen mit dem Rektorat den in Anlage 1 vorgegebenen Kriterienkatalog abhängig vom Fachgebiet der jeweiligen Juniorprofessur anpassen. Die Fachgruppe schlägt vor, welche fachspezifischen Anforderungen und Kriterien bei den Evaluationen der Juniorprofessur zugrunde gelegt und wie diese gewichtet werden. Insbesondere werden die für das jeweilige Fach- gebiet zwingend notwendigen Qualifikationsmerkmale bestimmt. Diese sollen nicht ausschließlich quantitativer Natur sein. Der oder dem Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die fachgebietsspezifischen Empfehlungen werden dem Rektorat vorgelegt.
(4) Über die Maßstäbe zur Bewertung der Leistungen und über den Verfahrensablauf wird die Nachwuchswissenschaftlerin oder der Nachwuchswissenschaftler – auf Anfrage oder spätestens, sobald sie oder er auf eine Juniorprofessur an der Hochschule berufen wird – durch die Rektorin oder den Rektor schriftlich informiert.
§ 4 Mentoring
(1) Die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor wird von zwei Mentorinnen oder Mentoren begleitet. Mit dem Antrag auf Freigabe der Stelle benennt der Senat auf Vorschlag der Fachgruppe eine Mentorin oder einen Mentor aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren der Fachgruppe. Die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor schlägt aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren der Fachgruppe eine weitere Mentorin oder einen weiteren Mentor vor, die oder der vom Senat bestätigt wird.
(2) Die Mentorinnen oder Mentoren haben insbesondere die Aufgabe, die Juniorprofessorin oder den Juniorprofessor während der gesamten Zeit der Juniorprofessur in den Aufgabenbereichen gemäß § 3 Absatz 1 zu begleiten und sie oder ihn bei der Karriereentwicklung entsprechend zu unterstützen. Dabei sollen sie auf der Grundlage ihres Wissens und ihrer Erfahrung mit universitären Prozessen und Strukturen Empfehlungen für den Verlauf der Juniorprofessur geben und gegebenen- falls Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen.
(3) Die Mentorinnen oder Mentoren führen mindestens einmal im Jahr ein Beratungsgespräch mit dem Juniorprofessor oder der Juniorprofessorin. Beratungsgespräche sind verpflichtend zu Beginn der Amtszeit als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin und zeitnah im Anschluss an die Statusberatung gemäß § 12 Absatz 2 zu führen.
§ 5 Evaluationskommissionen
(1) Die Evaluationskommissionen sind in Evaluationsverfahren nach dieser Satzung zuständig für die Bewertung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors bezüglich der Forschungsleistung, der Lehrtätigkeit, im Falle der künstlerisch-theoretischen Juniorprofessur zusätzlich der künstlerischen Praxis, der Personalführungskompetenzen und der Tätigkeit in der akademischen Selbstverwaltung.
(2) Die für die Durchführung von Zwischenevaluationen gemäß § 11 und § 16 oder die Abschlussevaluation gemäß § 17 zuständigen Evaluationskommissionen werden auf Vorschlag der zuständigen Fachgruppe vom Senat eingesetzt. Eine Kommission besteht aus einem Mitglied des Rektorats sowie aus mindestens vier und höchstens sechs hauptberuflich tätigen Professorinnen oder Professoren der Fachgruppe. Der Kommissionsvorsitz wird von dem Rektoratsmitglied ausgeübt.
(3) Die für die Durchführung der Tenure-Evaluation bei Juniorprofessuren mit Tenure Track zuständige Evaluationskommission wird auf Vorschlag der Fachgruppe vom Rektorat unverzüglich eingesetzt. Die Zusammensetzung der Tenure-Evaluationskommission entspricht der einer Berufungskommission nach § 48 Absatz 3 LHG. Mindestens drei Mitglieder sollen bereits Mitglied der für die Zwischenevaluation zuständigen Kommission gewesen sein. Der Kommissionsvorsitz wird von einem Mitglied des Senats ausgeübt.
(4) Die Mentorinnen oder Mentoren dürfen einer Evaluationskommission nur in einer Funktion als Amtsmitglied angehören.
§ 6 Ständige Tenure Kommission
(1) Das Rektorat setzt im Benehmen mit dem Senat eine Ständige Tenure Kommission (Permanent Tenure Committee) ein. Sie wird auf Dauer eingerichtet und hat die Aufgabe, die Qualität im Rahmen der Tenure-Evaluation zu sichern. Neben den Stellungnahmen im Tenure-Verfahren berät sie das Rektorat auf dessen Ersuchen.
(2) Die Ständige Tenure Kommission setzt sich aus fünf, vorzugsweise ehemaligen, international ausgewiesenen Vertreterinnen und Vertretern der wissenschaftlichen und künstlerisch-theoretischen Fächern der Hochschule für Musik Freiburg und vier weiteren international ausgewiesenen externen Vertreterinnen und Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerisch-theoretischen Fächer zusammen. Mindestens ein Mitglied muss von einer ausländischen Hochschule oder einer international anerkannten ausländischen Forschungseinrichtung stammen. Der Kommission müssen mindestens drei Frauen angehören. Die Fächer Musiktheorie, Musikwissenschaft, Musikpädagogik, Musikphysiologie & Musikermedizin und der Bereich künstlerische Forschung / Practice Based Research sollen in der Kommission angemessen vertreten sein. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Die Mitglieder werden vom Rektorat für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die Prorektorin oder der Prorektor für Forschung nimmt an den Sitzungen der Ständigen Tenure Kommission mit beratender Funktion ohne Stimmrecht teil.
§ 7 Gleichstellungsstandards, Ernennung auf Zeit
(1) Zur Sicherstellung von gendergerechten Auswahlverfahren sucht die Auswahlkommission (§ 51 Absatz 6 LHG) proaktiv nach listenfähigen Kandidatinnen. Dies ist entsprechend nachzuweisen. Listenbildungen ohne die schriftliche Dokumentation der proaktiven Suche nach geeigneten Kandidatinnen sind nicht zulässig. Es gelten die Leitlinien des Gleichstellungskonzepts der Hochschule für Musik Freiburg.
(2) Juniorprofessoren oder Juniorprofessorinnen werden für die Gesamtdauer von bis zu sechs Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt. Die Hochschule ernennt die Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren in der Regel zunächst für die Dauer von vier Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf insgesamt sechs Jahre nach erfolgreicher Zwischenevaluation.
§ 8 Evaluationsverfahren
(1) Die allgemeinen Verfahrensregeln der nachfolgenden Absätze gelten vorbehaltlich der §§ 11, 13, 17 für alle Evaluationsverfahren im Sinne dieser Satzung.
(2) Evaluationsverfahren werden eröffnet, indem das Rektorat die Juniorprofessorin oder den Juniorprofessor auffordert, dem Rektorat und der Evakuationskommission einen Selbstbericht nach den Vorgaben von Anlage 2 innerhalb einer vorgegebenen Frist vorzulegen. Das Prorektorat für Lehre legt im Benehmen mit der Fachgruppe die Sprache fest, in der der Selbstbericht abzufassen ist.
(3) Nach Eingang des Selbstberichts verfasst eine oder einer der beiden Mentorinnen oder Mentoren eine Stellungnahme zu dem Bericht. Die Evaluationskommission bestimmt im Benehmen mit der Juniorprofessorin oder dem Juniorprofessor die Mentorin oder den Mentor, die oder der die Stellungnahme verfasst.
(4) Zur Bewertung der Forschungsleistung und im Falle der künstlerisch-theoretischen Fächer zusätzlich der künstlerischen Praxis holt die Evaluationskommission bei Zwischenevaluationen gemäß § 11 oder § 16 zwei externe Gutachten ein. Wurde die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor durch die Hochschule für Musik Freiburg promoviert oder habilitiert, ist ein weiteres externes Gutachten erforderlich. In Verfahren der Tenure-Evaluation oder der Abschlussevaluation holt die Evaluationskommission mindestens drei und höchstens fünf Gutachten ein, von denen bei der Abschlussevaluation mindestens zwei, bei der Tenure-Evaluation alle von externen Gutachterinnen und Gutachtern erstellt werden. Die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor kann drei externe Gutachterinnen oder Gutachter vorschlagen, von denen die Evaluationskommission eine Gutachterin oder einen Gutachter auswählt. Die Gutachterinnen oder Gutachter sollen aus verschiedenen Forschungs-und Bildungseinrichtungen stammen und mindestens eine W2-Professur möglichst aber eine W3-Professur oder eine entsprechende Position innehaben. Bei der Tenure-Evaluation erfolgt die Auswahl der Gutachterinnen und Gutachter im schriftlichen Einvernehmen mit der Ständigen Tenure Kommission.
(5) Als Grundlage für ihre Beurteilung erhalten die Gutachterinnen oder Gutachter den vom Juniorprofessor oder von der Juniorprofessorin erstellten Selbstbericht. Die Gutachterinnen oder Gutachter legen bei ihrer Beurteilung der Forschungsleistung und im Falle der künstlerischtheoretischen Fächer zusätzlich der künstlerisch-praktischen Leistungen die Evaluationskriterien und -maßstäbe gemäß Anlage 1 sowie die fachspezifischen Anforderungen gemäß § 2 Absatz 3 zugrunde.
(6) Zur Evaluation der Lehre hält die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor im Rahmen der Zwischenevaluation einen hochschulöffentlichen Vortrag. Dieser kann durch einen hochschulöffentlichen Vortrag im Rahmen einer Lehrveranstaltung ersetzt werden. Zur Evaluation von Forschung und Lehre hält die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor im Rahmen der TenureEvaluation oder der Abschlussevaluation einen weiteren hochschulöffentlichen Vortrag. Die Themen der Vorträge sind mit der jeweiligen Evaluationskommission abzustimmen.
(7) Das Rektorat nimmt zur Lehrtätigkeit der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors Stellung.
(8) Auf der Grundlage des von der Juniorprofessorin oder dem Juniorprofessor eingereichten Selbstberichts nach Absatz 2, der Stellungnahme nach Absatz 3, des jeweiligen Vortrags nach Absatz 6, der Stellungnahme zur Lehrtätigkeit nach Absatz 7 sowie der externen Gutachten nach Absatz 4 verfasst die Evaluationskommission einen schriftlichen Bericht, in dem sie die Tätigkeit der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessor anhand der Maßstäbe gemäß § 3 bewertet und eine Einschätzung über die weitere wissenschaftliche und im Falle der künstlerisch-theoretischen Fächer zusätzlich über die künstlerische Entwicklung abgibt. Weicht die Evaluationskommission in Ausnahmefällen von den Gutachten ab, ist dies ausführlich zu begründen.
§ 9 Befangenheit
(1) Unbeschadet der §§ 20, 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) finden die nachfolgenden Regelungen in allen Evaluationsverfahren Anwendung.
(2) Als befangen gilt, wer mit der Juniorprofessorin oder dem Juniorprofessor innerhalb der letzten sechs Jahre in einem Vorgesetzten- oder Betreuungsverhältnis stand. Die betreffende Person darf in einem Evaluationsverfahren ausschließlich als Mentorin oder Mentor tätig werden und eine Stellungnahme gemäß § 8 Absatz 3 verfassen. Die Tätigkeit als Mentorin oder Mentor begründet allein keine Besorgnis der Befangenheit.
(3) Eine Besorgnis der Befangenheit kann insbesondere bestehen: 1. bei Personen, die an Promotion oder Habilitation des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin als Gutachterinnen oder Gutachter mitwirkten, 2. bei Personen, die mit der Juniorprofessorin oder dem Juniorprofessor in den vergangenen drei Jahren wissenschaftlich eng zusammengearbeitet haben, beispielsweise bei der Durchführung gemeinsamer Projekte, gemeinsamen Publikationen, gemeinsamen Patentanmeldungen oder der Bildung wissenschaftlicher Netzwerke.
(4) Mögliche Gründe für einen Ausschluss gemäß § 20 LVwVfG oder eine Besorgnis der Befangenheit sind der oder dem Vorsitzenden der Kommission von den Kommissionsmitgliedern oder externen Gutachterinnen oder Gutachtern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Kommission entscheidet über den Ausschluss vom Verfahren. Die Entscheidung ist im Bericht der Kommission zu vermerken.
(5) Die Regelungen über die Befangenheit werden allen Kommissionsmitgliedern und den Gutachterinnen oder Gutachtern bei Bestellung schriftlich zur Kenntnis gegeben.
Teil 2 Verfahren bei Juniorprofessuren mit Tenure Track
§ 10 Ausschreibung der Juniorprofessur mit Tenure Track
Die Ausschreibung der Juniorprofessur erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und unter Hinweis auf die vorgesehene Tenure Track-Zusage.
§ 11 Verfahren der Zwischenevaluation
(1) Das Rektorat leitet das Verfahren der Zwischenevaluation spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit der Ernennung zum Juniorprofessor oder zur Juniorprofessorin auf Zeit ein. Die Zeiten einer Beurlaubung oder Freistellung werden nicht angerechnet.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Verfahren der Zwischenevaluation auf Antrag der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors auch vorzeitig, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor auf Zeit eingeleitet werden, insbesondere um für Bewerbungen auf auswärtige Professuren den Stand der erreichten Leistungen dokumentieren zu lassen. Der Antrag ist an das Rektorat zu richten.
(3) In den Bericht der Evaluationskommission über das Ergebnis der Zwischenevaluation gemäß § 8 Absatz 8 sind Empfehlungen für die weitere Tätigkeit im Hinblick auf die Tenure-Evaluation aufzunehmen sowie gegebenenfalls Risiken für ein erfolgreiches Tenure-Verfahren aufzuzeigen. Der Bericht enthält eine Empfehlung an das Rektorat, ob das Dienstverhältnis mit der Juniorprofessorin oder dem Juniorprofessor verlängert werden soll.
(4) Auf der Grundlage des Berichts der Evaluationskommission und der diesem zugrundeliegenden Unterlagen gibt das Rektorat spätestens sechs Monate vor Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit dem Rektorat eine Empfehlung darüber ab, ob das Dienstverhältnis mit der Juniorprofessorin oder dem Juniorprofessor verlängert werden soll. Die Empfehlung der Prorektorin oder des Prorektors wird schriftlich begründet und dem Rektorat unter Beifügung des Berichts der Evaluationskommission unverzüglich mitgeteilt. Weicht die Empfehlung des Rektorats von der Empfehlung der Evaluationskommission ab, ist dies ausführlich zu begründen.
(5) Bei einer positiven Entscheidung des Rektorats wird das Dienstverhältnis von der Rektorin oder dem Rektor auf insgesamt sechs Jahre verlängert. Mit Aushändigung der Ernennungsurkunde über die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wird der Juniorprofessorin oder dem Juniorprofessor zugleich die erfolgreiche Zwischenevaluation schriftlich bescheinigt.
(6) Bei einer negativen Entscheidung des Rektorats erhält die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor von der Rektorin oder vom Rektor einen Bescheid, wonach das Beamtenverhältnis nicht auf sechs Jahre verlängert wird. Zur Begründung kann auf die Empfehlung des Rektorats Bezug genommen werden, die dem Bescheid beizufügen ist. Mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors kann das Beamtenverhältnis auf Vorschlag der Fachgruppe vom Rektorat um bis zu einem Jahr verlängert werden.
§ 12 Rückmeldung und Statusberatung
(1) Mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde über die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erhält die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor eine Kopie des Berichts der Evaluationskommission.
(2) Auf der Basis des Berichts der Evaluationskommission führt das Rektorat unter Mitwirkung der Mentorinnen oder Mentoren innerhalb von zwei Monaten eine Statusberatung zu allen Aufgabenbereichen gemäß § 3 Absatz 1 mit der Juniorprofessorin oder dem Juniorprofessor durch.
(3) Das Rektorat erstellt eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Statusberatung.
§ 13 Tenure-Evaluationsverfahren
(1) Das Rektorat leitet das Tenure-Verfahren im Falle einer positiven Zwischenevaluation spätestens 16 Monate vor dem Ende des sechsten Dienstjahres der Juniorprofessur ein. Die Zeiten einer Beurlaubung oder Freistellung werden nicht angerechnet. Die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor kann jederzeit auf die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens verzichten. In diesem Fall wird ein Verfahren nicht eingeleitet und ist ein eingeleitetes Verfahren beendet. Ein Anspruch auf eine Abschlussevaluation gemäß § 17 besteht in diesem Fall nicht.
(2) Der Bericht der Evaluationskommission gemäß § 8 Absatz 8 enthält eine Empfehlung, ob der Juniorprofessorin oder dem Juniorprofessor Tenure gewährt oder abgelehnt werden soll. Der Bericht kann Empfehlungen an die Juniorprofessorin oder den Juniorprofessor hinsichtlich der weiteren Karriere enthalten. Soweit der Bericht Ergebnissen der Zwischenevaluation widerspricht, ist eine ausführliche Begründung erforderlich. Kommissionsmitglieder können ein Sondervotum abgeben, das dem Bericht der Evaluationskommission anzufügen ist.
(3) Der Bericht der Evaluationskommission wird zusammen mit den zugrundeliegenden Unterlagen unverzüglich vom Rektorat Ständigen Tenure Kommission zugeleitet. Die Ständige Tenure Kommission nimmt innerhalb eines Monats zu dem Bericht und der Empfehlung der Evaluationskommission über die Gewährung von Tenure gegenüber dem Rektorat schriftlich Stellung. Die Ständige Tenure Kommission kann innerhalb der vorstehenden Stellungnahmefrist den Bericht der Evaluationskommission unter Angabe von Gründen zur erneuten Beratung zuleiten; in diesem Fall soll die Stellungnahme der Ständigen Tenure Kommission innerhalb eines Monats nach Eingang des erneut beratenen Berichts erfolgen. Weicht die Ständige Tenure Kommission in ihrer Stellungnahme von der Empfehlung der Evaluationskommission, ob der Juniorprofessorin oder dem Juniorprofessor Tenure gewährt werden soll, ab, ist dies ausführlich zu begründen.
(4) Auf der Grundlage des Berichts der Evaluationskommission, der diesem zugrundeliegenden Unterlagen sowie der Stellungnahme der Ständigen Tenure Kommission beschließt der Senat unverzüglich, ob Tenure gewährt oder abgelehnt werden soll. Sofern die Evaluationskommission oder die Ständige Tenure Kommission die Ablehnung von Tenure vorschlagen, gibt das Rektorat der Juniorprofessorin oder dem Juniorprofessor vor einer Entscheidung des Senats Gelegenheit, sich in Kenntnis der Unterlagen gemäß Satz 1 zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung zu äußern. Gleiches gilt, falls der Senat ausnahmsweise von übereinstimmend Tenure befürwortenden Vorschlägen der Evaluationskommission und der Ständigen Tenure Kommission abweichen will. Der Beschluss des Senats bedarf einer schriftlichen Begründung. Der Senat kann zur Begründung auf den Bericht der Evaluationskommission oder der Ständigen Tenure Kommission verweisen. Weicht der Senat in Ausnahmefällen von der Empfehlung der Evaluationskommission oder der Stellungnahme der Ständigen Tenure Kommission ab, ist dies ausführlich zu begründen.
(5) Das Rektorat bestätigt den Beschluss des Senats, wenn keine Rechtsfehler vorliegen. Die Rektorin oder der Rektor teilt die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung von Tenure dem Juniorprofessor oder der Juniorprofessorin schriftlich mit.
(6) Das Rektorat berichtet dem Senat über das Ergebnis des Tenure- Evaluationsverfahrens.
§14 Auswärtiger Ruf
(1) Erhält eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor vor Ablauf von zwei Jahren seit der Ernennung einen auswärtigen Ruf auf eine W3-Professur oder eine entsprechende Professur an einer international anerkannten Hochschule oder auf eine entsprechende Position an einer international anerkannten Forschungseinrichtung, kann dies auf Antrag der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors als positive Zwischenevaluation gewertet werden. Der Antrag ist an das Rektorat zu richten. Auf Vorschlag des Rektorats und im Benehmen mit der Fachgruppe soll das Dienstverhältnis von der Rektorin oder dem Rektor auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.
(2) Erhält die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor einen auswärtigen Ruf gemäß Absatz 1 nach Ablauf von zwei Jahren seit der Ernennung, kann auf ihren oder seinen Antrag das TenureVerfahren vorzeitig eingeleitet werden; in begründeten Ausnahmefällen ist dies auch bei einem auswärtigen Ruf vor Ablauf von zwei Jahren möglich. Der Antrag ist an das Rektorat zu richten. Das Rektorat entscheidet im Benehmen mit der Fachgruppe über die Einleitung des Tenure-Verfahrens. Das Rektorat informiert die Juniorprofessorin oder den Juniorprofessor schriftlich über die Entscheidung.
§ 15 Vereinfachtes Berufungsverfahren
(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit Tenure Track werden nach § 48 Absatz 1 Satz 4 LHG ohne erneute Ausschreibung in einem angemessenen vereinfachten Verfahren auf die hinterlegte W2- oder W3-Professur berufen, wenn
1. in der Ausschreibung die spätere Übernahme auf die W2- oder W3-Professur in Aussicht gestellt worden ist und
2. die in der Ausschreibung ausgewiesenen besonderen Anforderungen und die dort zur Feststellung an Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen vorgegebenen Kriterien erfüllt sind.
Das vereinfachte Berufungsverfahren wird vom Rektorat zeitgleich mit dem Tenure-Evaluationsverfahren eingeleitet.
(2) Im vereinfachten Berufungsverfahren ist die Tenure-Evaluationskommission zugleich Berufungskommission.
(3) Die Berufungskommission legt ihrer Entscheidung die im Tenure-Evaluationsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen zugrunde und beschließt eine Einerliste gemäß dem Ergebnis des Tenure-Evaluationsverfahrens.
(4) Der Senat ist an seine Zustimmungsentscheidung im Tenure-Verfahren gebunden.
(5) Nach dem Beschluss des Senats über den Berufungsvorschlag erteilt die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium den Ruf und führt Berufungsverhandlungen. Nach Annahme des Berufungsangebots ist das Tenure- und Berufungsverfahren abgeschlossen. Die Ernennung auf die W2- oder W3-Professur muss vor dem Ende des verlängerten befristeten Dienstverhältnisses erfolgen.
Teil 3 Verfahren bei Juniorprofessuren ohne Tenure Track
§ 16 Verfahren der Zwischenevaluation
Für das Verfahren der Zwischenevaluation bei Juniorprofessuren ohne Tenure Track gelten die Regelungen von §§ 11, 12 und § 14 Absatz 1 entsprechend.
§ 17 Verfahren der Abschlussevaluation
(1) Das Rektorat leitet das Verfahren der Abschlussevaluation im Falle einer positiven Zwischenevaluation spätestens acht Monate vor dem Ende des sechsten Dienstjahres der Juniorprofessur ein. Die Zeiten einer Beurlaubung oder Freistellung werden nicht angerechnet. Die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor kann jederzeit auf die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens verzichten. In diesem Fall wird ein Verfahren nicht eingeleitet und ist ein eingeleitetes Verfahren beendet.
(2) Eine vorgezogene Abschlussevaluation findet nicht statt. Ein auswärtiger Ruf auf eine W3-Professur oder eine entsprechende Professur an einer international anerkannten Hochschule oder auf eine entsprechende Position an einer international anerkannten Forschungseinrichtung nach Durchführung der Zwischenevaluation kann auf Antrag der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors als positive Abschlussevaluation zum Ende des Dienstverhältnisses gewertet werden. Der Antrag ist an das Rektorat zu richten. Das Rektorat entscheidet auf Grundlage der Empfehlung der Prorektorin oder des Prorektors für Lehre und im Benehmen mit der Fachgruppe. Das Rektorat teilt seine Entscheidung der Juniorprofessorin oder dem Juniorprofessor sowie dem Rektorat schriftlich mit.
(3) Der Bericht der Evaluationskommission gemäß § 8 Absatz 8 bedarf der Bestätigung durch das Rektorat. Das Rektorat bestätigt den Bericht der Evaluationskommission, wenn keine Rechtsfehler vorliegen. Dies soll vor dem Ende des verlängerten befristeten Dienstverhältnisses erfolgen. Das Rektorat teilt dem Juniorprofessor oder der Juniorprofessorin schriftlich das Ergebnis der Abschlussevaluation mit. Das Rektorat kann zur Begründung den Bericht der Evaluationskommission gegebenenfalls in einer gekürzten Fassung beifügen.
§ 18 Erteilung einer Urkunde
Die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor erhält eine Urkunde über die erfolgreiche Evaluation der Leistungen zur Feststellung der Eignung und Befähigung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer. Damit werden die erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen in Forschung und Lehre nach § 47 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 LHG als Einstellungsvoraussetzung für eine Professur als erbracht angesehen. Die Urkunde enthält die Bezeichnung des Faches oder des Fachgebiets, für das die Leistungen anerkannt werden. Sie ist von der Rektorin oder vom Rektor zu unterzeichnen sowie mit dem Siegel der Hochschule zu versehen.
Teil 4 Inkrafttreten
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule für Musik Freiburg in Kraft. Sie gilt für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler, die nach Inkrafttreten dieser Satzung auf eine Juniorprofessur berufen werden.
Freiburg, den 24.07.2021
Prof. Dr. Ludwig Holtmeier
Rektor
Anlage 1 zur Satzung und zum Qualitätssicherungskonzept der Hochschule für Musik Freiburg für Juniorprofessuren mit und ohne Tenure Track
A. Forschung
1. Forschungsschwerpunkte und -projekte
a) Beitrag zur Forschung im relevanten Fachgebiet
b) Originalität des wissenschaftlichen Ansatzes
c) Bereitschaft und Fähigkeit zur interdisziplinären Forschung
d) Bedeutung der Forschungsarbeit im internationalen Vergleich
2. Publikationen Monographien, Buchbeiträge, Artikel in begutachteten Zeitschriften, Konferenzbeiträge (ggf. peer-review)
a) Plausibilität, methodische Fundierung und innovativer Charakter des Forschungsprojekts oder Beitrag zur Entwicklung des Forschungsgebietes
b) Zitationen der Publikationen in einschlägigen Zeitschriften (ggf. mit Impactfaktor)
c) Rezeption und Bewertung der Veröffentlichungen in der Forschung
3. Herausgeberschaften oder Rezensionstätigkeiten für wissenschaftliche Zeitschriften und andere Publikationen
4. Wissenschaftliche Vorträge und Auszeichnungen
5. Beauftragung mit Gutachten durch Wissenschaftsorganisationen u.ä.
6. Gegebenenfalls Listenplatzierungen
7. Wissenschaftliche Kooperationen mit anderen universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, internationale Kooperationen, gemeinsame Veröffentlichungen, Fachtagungen
8. Einwerben von Drittmitteln (Umfang, Institution)
9. Transferaktivitäten (Wirtschaft, Verwaltung, Politik) bzw. Kooperation mit Praxisbereichen
10. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (erfolgreiche Betreuung von Promovierenden sowie Postdoktoranden und –doktorandinnen, Qualität der Anschlusspositionen beziehungsweise Berufskarrieren der Absolventen)
11. Organisation von Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen, die dem wissenschaftlichen Austausch dienen
B. Lehre
1. Fachwissen (theoretische Fundierung, Fachdidaktik)
2. Lehrspektrum
3. Didaktik (Kommunikation, Präsentation von Wissen, Lehrmaterial etc.)
4. Einsatz von Multimedia und Förderung der Multimedia-Kompetenz der Studierenden
5. Lehrevaluation durch Studierende
6. Künstlerische und wissenschaftliche Erfolge von Studierenden (Preise, Stipendien, Engagements)
7. Lehrpreise
8. Betreuung von Studienabschlussarbeiten sowie Prüfungstätigkeit
9. Beratungsfähigkeit
10. Internationalität
11. Entwicklung neuartiger Lehr- und Lernkonzepte
12. Herausgabe praktischer Lehrwerke und –materialien
13. Verbindung wissenschaftlicher und künstlerischer Lehrtätigkeit
C. Künstlerische Praxis (zusätzlich im Falle einer künstlerisch-theoretischen Juniorprofessur):
1. Eigene künstlerische Erfolge (Preise, Auszeichnungen, Stipendien)
2. Nationale und internationale künstlerische Präsenz und Sichtbarkeit
3. Künstlerische Veröffentlichungen (CDs, Rundfunkaufnahmen, Videos etc.)
4. Jurytätigkeit
5. Durchführung und Betreuung künstlerischer Entwicklungsvorhaben
D. Personalführungskompetenzen:
1. Eigene Fortbildung und Qualifizierungsmaßnahmen (universitätsintern und extern)
2. Nachweis von Führungserfahrung (Leitung von Arbeitsgruppen, Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern)
E. Akademische Selbstverwaltung
1. Beteiligung an der Gremienarbeit in der Fachgruppe und in der Hochschule insgesamt
2. Tätigkeit für Wissenschafts- oder Standesorganisationen.
Anlage 2 zur Satzung und zum Qualitätssicherungskonzept der Hochschule für Musik Freiburg für Juniorprofessuren mit und ohne Tenure Track
Selbstbericht der Juniorprofessur
Der Selbstbericht der Juniorprofessur besteht aus einer persönlichen Stellungnahme und einer Dokumentation. Die persönliche Stellungnahme beschreibt die Aktivitäten in den vergangenen Jahren der Juniorprofessur. Hierbei soll auf die Bereiche Forschung, Lehre, Personalführungskompetenzen und akademische Selbstverwaltung eingegangen werden, im Falle einer künstlerisch-theoretischen Juniorprofessur zusätzlich noch auf den Bereich Künstlerische Praxis. In der Stellungnahme hat der Juniorprofessor oder die Juniorprofessorin die Gelegenheit, die Forschungsschwerpunkte darzustellen und zu gewichten. Im Rahmen einer kritischen Selbstevaluation soll nicht nur über Erfolge, sondern auch über Probleme und Vorschläge zu ihrer Lösung berichtet werden. Die Stellungnahme sollte höchstens zehn Seiten umfassen.
Die von der Juniorprofessorin oder dem Juniorprofessor einzureichende maximal 15-seitige Dokumentation, die vor allem eine faktische Bestandsaufnahme sein soll, sollte folgende Themen abdecken:
A. Forschung:
1. Nennung und kurze Erläuterung der wichtigsten Forschungsthemen
2. Arbeits- und Forschungsgruppe: Mitarbeiter und Alumni
3. Publikationen: vollständiges Verzeichnis von Monographien, Buchbeiträgen, Artikeln in Fachzeitschriften mit gesonderter Ausweisung der begutachteten Beiträge, Konferenzbeiträge (evt. peerreview) (Angabe der Impact-Faktoren, der Anzahl der Zitierungen sowie Nennung aller Mitautoren)
4. Herausgeberschaften oder Rezensionstätigkeiten für wissenschaftliche Zeitschriften und andere Publikationen (gegebenenfalls Nennung aller Mitherausgeber)
5. Wissenschaftliche Vorträge und Auszeichnungen
6. Beauftragung mit Gutachten durch Wissenschaftsorganisationen u.ä.
7. Gegebenenfalls Listenplatzierungen
8. Forschungskooperationen und interdisziplinäre Zusammenarbeit im Freiburger Forschungs- und Lehrzentrum Musik (FZM), national und international
9. Eingeworbene Drittmittel im Berichtszeitraum
10. Transferaktivitäten (Wirtschaft, Verwaltung, Politik) bzw. Kooperation mit Praxisbereichen
11. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses: Betreuung von Promovierenden sowie Postdoktoranden und -doktorandinnen (Angabe von Name und Promotions- oder Forschungsthema und Stand der Doktor- oder Forschungsarbeit, gegebenenfalls bereits erfolgreich abgeschlossene Doktorarbeiten sowie Anschlusspositionen)
B. Lehre:
1. Kurze Erläuterung zur Einbindung in Studiengänge oder zur Neuentwicklung von Studienangeboten
2. Nennung der durchgeführten Lehrveranstaltungen und kurze Darstellung der Lehrinhalte
3. Erläuterung der Lehrformen, angewandte Didaktik und Methodik, Einsatz neuer Medien
4. Lehrpreise
5. Betreuung von Studienabschlussarbeiten sowie Prüfungstätigkeit
6. Beratung und Betreuung der Studierenden
7. Internationalität (Betreuung von Austauschstudierenden, internationalen Promovierenden, Teilnahme an internationalen Hochschulkooperationen, Lehrangebote in englischer Sprache oder anderen Fremdsprachen etc.)
8. Eigene Fortbildung und Qualifizierungsmaßnahmen (universitätsintern und extern)
9. Nachweis von Führungserfahrung (Leitung von Arbeitsgruppen, Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern)
C. Künstlerische Praxis (zusätzlich im Falle einer künstlerisch-theoretischen Juniorprofessur):
1. Erläuterung zur Relevanz der künstlerischer Praxis für die eigene Forschung
2. Nennung künstlerische Erfolge (Preise, Auszeichnungen, Stipendien)
3. Nationale und internationale künstlerische Präsenz und Sichtbarkeit (z. B. Konzerttätigkeit)
4. Künstlerische Veröffentlichungen: vollständiges Verzeichnis von CDs, Rundfunkaufnahmen, Videos etc.
5. Jurytätigkeit 6. Durchführung und Betreuung künstlerischer Entwicklungsvorhaben (Artistic Research, Practice based Research etc.)
D. Akademische Selbstverwaltung:
1. Beteiligung an der Gremienarbeit in der Fakultät und in der Universität insgesamt
2. Tätigkeit für Wissenschafts- und Standesorganisationen
Zusätzlich zum Selbstbericht sind ein Lebenslauf sowie die wichtigsten drei Publikationen aus der Zeit der Juniorprofessur einzureichen.
Die Forschungsleistung ist darüber hinaus in der Forschungsdatenbank des jeweiligen Fachbereichs und/oder des FZM hinterlegt. Jeder Juniorprofessor und jede Juniorprofessorin ist verpflichtet, die eigenen Forschungsdaten aktuell zu halten.