Hausordnung der Hochschule für Musik Freiburg
Präambel
Die Hausordnung der Hochschule für Musik Freiburg (Hochschule) verfolgt das Ziel, die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule gemäß § 2 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG BW) sicherzustellen. Sie dient der Aufrechterhaltung eines geordneten Hochschulbetriebs, der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung sowie dem Schutz der Rechte aller Mitglieder und Gäste der Hochschule. Gleichzeitig soll sie einen respektvollen Umgang miteinander fördern und dazu beitragen, dass die Ressourcen der Hochschule pfleglich und verantwortungsvoll genutzt werden.
Vor diesem Hintergrund hat das Rektorat der Hochschule am 24. Februar 2025 die nachstehende Hausordnung verabschiedet.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Hausordnung gilt für das gesamte Gelände der Hochschule, einschließlich aller Gebäude, Räume und Außenanlagen sowie für alle Veranstaltungen der Hochschule, auch wenn sie außerhalb des Campus stattfinden. Zudem erstreckt sich die Hausordnung auf die Fahrzeuge der Hochschule, sofern diese ausdrücklich in der Hausordnung genannt werden.
(2) Alle Mitglieder, Angehörigen, Nutzerinnen und Nutzern sowie Besucherinnen und Besuchern der Hochschule haben die Bestimmungen dieser Hausordnung zu beachten.
§ 2 Hausrecht
(1) Gemäß § 17 Abs. 8 LHG BW obliegt die Wahrnehmung des Hausrechts der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule.
(2) Das Hausrecht ist regelmäßig auf folgende Personen delegiert:
1. Mitglieder des Rektorats,
2. Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen und Abteilungen,
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Technischen Dienstes im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben,
4. Lehrkräfte im Rahmen ihrer Lehrveranstaltungen,
5. Veranstaltungsleiter/innen bei Hochschulveranstaltungen,
6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die ihnen zugewiesenen Büros.
(3) Die Rektorin oder der Rektor kann das Hausrecht durch schriftliche Übertragung auf weitere Personen delegieren.
(4) Anweisungen der Hausrechtsinhaberinnen und Hausrechtsinhaber sind zu befolgen.
§ 3 Nutzung der Räumlichkeiten
(1) Die Gebäude, Einrichtungen und Fahrzeuge der Hochschule dürfen nur für Lehr-, Lern-, Forschungs- und Verwaltungszwecke genutzt werden.
(2) Sondernutzungen bedürfen der Genehmigung durch die Hochschulleitung.
(3) Räume, technische und bauliche Einrichtungen sowie Fahrzeuge sind pfleglich zu behandeln. Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Schäden oder Störungen sind unverzüglich dem Technischen Dienst der Hochschule zu melden.
(4) Insbesondere bei öffentlichen Veranstaltungen in den Konzert- und Vortragssälen (Wolfgang-Hoffmann-Saal, Kammermusiksaal, Mathilde-Schwarz-Saal, Kleiner Saal) dürfen Garderobe und Gepäck nicht mit in den Saal genommen werden; ebenso keine Speisen und Getränke. Für die Garderobe wird auf § 7 der Hausordnung verwiesen.
§ 4 Sicherheit und Ordnung
(1) Das Rauchen, Erhitzen, Dampfen und anderweitiger Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie anderer Substanzen, die zur Inhalation bestimmt sind, ist in allen Gebäuden, Fahrzeugen und ausgewiesenen Bereichen der Hochschule untersagt.
(2) Tiere, mit Ausnahme von Assistenzhunden, sind in den Gebäuden nicht erlaubt.
(3) Die Nutzung von Fahrrädern, Skateboards und ähnlichen Geräten ist innerhalb der Gebäude untersagt.
(4) Flucht- und Rettungswege sind stets freizuhalten.
(5) Alle Personen sind verpflichtet, technische und bauliche Einrichtungen bestimmungsgemäß zu nutzen und sorgfältig mit Wasser und Energie umzugehen.
§ 5 Genehmigungspflichtige Aktivitäten
(1) Folgende Aktivitäten innerhalb des Geländes und der Räumlichkeiten der Hochschule bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Hochschulleitung:
1. Nutzung von Räumen für Veranstaltungen außerhalb des Lehr-, Lern- und Forschungsbetriebs, insbesondere nicht-hochschulbezogene Veranstaltungen,
2. Verteilen von Werbematerial, Flugblättern oder Handzetteln jeglicher Art,
3. Anbringen von Plakaten und Aushängen in den allgemein zugänglichen Bereichen der Hochschule (ausgenommen ausgewiesene Anschlagtafeln und -flächen, die ausschließlich für neutrale und legale Inhalte genutzt werden dürfen),
4. Durchführung von Film-, Foto- oder Tonaufnahmen mit kommerziellem Hintergrund oder ohne direkten Bezug zur Hochschultätigkeit,
5. Aufstellung von Informations- oder Verkaufsständen,
6. Politische Veranstaltungen und Kundgebungen innerhalb der Hochschulgebäude,
7. Durchführung von Sammlungen, Befragungen oder anderen ähnlichen Aktionen, die nicht unmittelbar zur Hochschultätigkeit gehören.
(2) Veranstaltungen, die für ein externes Publikum (Nicht-Hochschulmitglieder) offen sind, müssen grundsätzlich beim Referat für Hochschulmarketing und Konzertmanagement angemeldet und vom Rektorat genehmigt werden. Weitere Informationen hierzu finden sich auf der Hochschulwebsite.
(3) Genehmigungsanträge sind in schriftlicher Form drei Wochen vor der jeweiligen Aktivität bei der Hochschulleitung einzureichen. Dabei sind die Art, der Ort, der Zweck, die Zeit und die Dauer der geplanten Aktivität sowie die verantwortliche Person anzugeben.
(4) Die Hochschulleitung behält sich das Recht vor, Anträge abzulehnen, wenn die geplante Aktivität den ordnungsgemäßen Hochschulbetrieb beeinträchtigen oder den Interessen der Hochschule widersprechen könnte.
§ 6 Maßnahmen bei Verstößen
(1) Verstöße gegen diese Hausordnung können durch die Hausrechtsinhaberinnen und Hausrechtsinhaber geahndet werden. Dazu zählen insbesondere:
1. die Erteilung von mündlichen oder schriftlichen Verwarnungen,
2. der Verweis vom Hochschulgelände oder aus den Räumlichkeiten.
(2) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann ein Hausverbot verhängt werden. Hausverbote, die über einen Tag hinausgehen, werden durch die Rektorin oder den Rektor ausgesprochen.
(3) Maßnahmen gegen immatrikulierte Studierende, die schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung im Sinne von § 62a Abs. 1 Nr. 1 LHG BW und § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung zur Regelung der Ordnungsverfahren an der Hochschule für Musik Freiburg (Ordnungssatzung) begehen, werden gemäß den Vorgaben der Ordnungssatzung durch den Ordnungsausschuss geprüft und entschieden. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen, um eine verhältnismäßige und faire Entscheidung zu gewährleisten.
(4) Ein Verstoß ist schwerwiegend, wenn in erheblicher und wesentlicher Weise gegen eine Regelung der Hausordnung verstoßen wurde, die einen gewichtigen hochschulrechtlichen Belang schützen soll. Bagatellverstöße und Verstöße gegen formale Ordnungsvorschriften zählen nicht hierzu.
(5) Ein wiederholter Verstoß ist nur gegeben, wenn sich der Verstoß auf unterschiedliche Lebenssachverhalte bezieht. Die Regelung der Hausordnung, gegen die verstoßen wurde, kann dieselbe sein.
(6) Strafbare Handlungen werden zur Anzeige gebracht.
(7) Alle Maßnahmen sind zu dokumentieren, und die Betroffenen sind anzuhören, sofern dies nicht aufgrund akuter Gefahrensituationen unzumutbar ist.
§ 7 Haftung
Die Hochschule übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung von persönlichem Eigentum, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung wurden von einem gesetzlichen Vertreter, einer gesetzlichen Vertreterin oder einem Erfüllungsgehilfen, einer Erfüllungsgehilfin der Hochschule vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Hausordnung tritt mit Ausfertigung in Kraft und wird den Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule über die Amtlichen Bekanntmachungen sowie den Besucherinnen und Besuchern der Hochschule über Aushang in den Hochschulräumlichkeiten bekanntgegeben.
Freiburg, 12. März 2025
Prof. Dr. Ludwig Holtmeier
Rektor