Schutzkonzept der Hochschule für Musik Freiburg

Sexuelle Belästigung, sexualisierte Gewalt, Diskriminierung, gesundheitliche Belastung, Resilienz, Empowerment

Richtlinie zu hochschulinternen Kommunikations- und Verfahrenswegen sowie präventionsstrategischen Maßnahmen in der Fassung vom 9. Juli 2025

1 Vorwort

Mit ihrem Schutzkonzept wendet sich die Hochschule für Musik Freiburg gegen Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz [AGG] § 1) sowie gegen alle Formen der sexuellen Belästigung oder sexualisierten Gewalt.

Die Hochschule für Musik Freiburg möchte betroffene Personen darin unterstützen, sexuelle Belästigung, sexualisierte Gewalt, körperliche und psychische Gewalt, rassistische und antisemitische Diskriminierungen nicht hinzunehmen, sondern sich aktiv zur Wehr zu setzen. In dieser Richtlinie werden die internen Strukturen und Verfahren aufgezeigt, die Betroffene darin unterstützen, sich zu wehren, wo sie in ihrer Würde und ihren Rechten verletzt werden.

Das Schutzkonzept beschreibt ebenfalls Kommunikations- und Verfahrenswege für Studierende im Falle von gesundheitlichen Problemen. Dies gilt nicht allein für Studierende, die bereits mit chronischen Erkrankungen ihr Studium beginnen oder während ihres Studiums chronisch erkranken, sondern auch für Studierende, die während des Studiums in eine gesundheitliche Krisensituation geraten. Studierende sind während ihres Studiums mit großen Herausforderungen und starken Belastungen konfrontiert, die insbesondere auch zu psychischen Krisen oder ernsthaften psychischen Erkrankungen führen können. Die Hochschule für Musik Freiburg will Studierende grundsätzlich in ihrer Resilienz fördern, ihnen aber auch bei besonderen psychischen Belastungen und Krisensituationen beratend zur Seite stehen und Wege zu professioneller Hilfe aufzeigen.

Die Hochschule für Musik Freiburg möchte betroffene Personen ermutigen, gesundheitliche Probleme nicht zu verdrängen beziehungsweise zu verschweigen, sondern sie offen oder vertraulich anzusprechen und Unterstützung anzunehmen. In dieser Richtlinie sind die Anlaufstellen und Ansprechpersonen aufgeführt, an die sich Betroffene wenden können.

Diese Richtlinie wendet sich grundsätzlich an alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule für Musik Freiburg, da es sich in der Regel um festgeschriebene Verfahrenswege, Ansprechpersonen, Beauftragte und Ombudspersonen im Sinne des Landeshochschulgesetzes (LHG) handelt. Maßnahmen in Bezug auf gesundheitliche Belastung / Resilienz, in die auch hochschulexterne und unabhängige hochschulinterne Akteure involviert sind, können sich mitunter ausschließlich an die Studierenden richten.

2 Was sind sexuelle Belästigung und sexualisierte Gewalt?

Sexualisierte Gewalt umfasst alle Formen von sexuellen Übergriffen, Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Belästigung, sexuellem Zwang und sexuell motiviertem Stalking. Es geht um sexuell motivierte Handlungen, die gegen den Willen der betroffenen Person stattfinden und deren sexuelle Selbstbestimmung und ihre Würde verletzen können.

Unter sexueller Belästigung verstehen wir unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde einer anderen Person verletzt wird, insbesondere, wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Formen der sexuellen Belästigung können zum Beispiel sein:

  • Unerwünschte Körperkontakte oder die Aufforderung zu diesen,
  • Aufforderungen zu sexuellen Handlungen,
  • Annäherungsversuche mit dem Versprechen von Vorteilen oder dem Androhen von Nachteilen,
  • Verbreitung pornografischer Darstellungen,
  • Anzügliche oder zweideutige Bemerkungen über Aussehen und Kleidung,
  • Bemerkungen und Witze sexuellen Inhalts,
  • Unerwünschte Geschenke, permanente unerwünschte Kontaktaufnahmen, unerwünschte Einladungen mit eindeutiger Absicht.

Von sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt können alle Geschlechter betroffen sein. Bei Bekanntwerden eines Falles sexueller Belästigung finden betroffene Personen in gleicher Weise Unterstützung.

3 Was ist Diskriminierung?

Unter Diskriminierung verstehen wir unmittelbare und mittelbare Formen der Benachteiligung aufgrund der ethnischen und/oder nationalen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (AGG § 1).

Diskriminierung wird in vielfältiger Art und Weise ausgeübt. Dies kann verbal, nonverbal und auch durch tätliche Angriffe geschehen. Es gelten alle Verhaltens- und Handlungsweisen als Diskriminierung und Gewalt, die beleidigend, demütigend, abwertend und herabwertend sind. Dieses Verständnis schließt die Androhung von Gewalt mit ein. Um die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule zu ermächtigen, sich aktiv gegen Diskriminierung zur Wehr zu setzen, bietet die Hochschule aufgrund der Strukturen, die in diesem Schutzkonzept erläutert werden, Unterstützung an.

4 Was bedeutet Resilienz im Kontext von Empowerment?

Mit dem Begriff der Resilienz ist im Kontext der Hochschulen die Frage eng verbunden, wie Studierende sich in Situationen selbst behaupten können, welche die psychologischen und körperlichen Grenzen der persönlichen Integrität überschreiten. Verbunden ist hiermit auch die Fähigkeit, Selbstverantwortung zu übernehmen und eigene Standpunkte angemessen zu vertreten. Die Hochschulrektorenkonferenz hat 2024 in ihrem Positionspapier »Macht und Verantwortung« (https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/macht-und-verantwortung/) darauf hingewiesen, dass universitäre »Hierarchien, formale und informelle Weisungsbefugnisse und Abhängigkeiten, vor allem bei wissenschaftlicher und künstlerischer Qualifizierung … ein hohes Risiko [bergen], offensichtlichen und subtilen Formen des Machtmissbrauchs Vorschub zu leisten.« Für verbindliche Sanktionen sei es erforderlich, »dass Beschwerden namentlich und unter Schilderung der exakten Sachverhalte vorgetragen werden.« Hochschulen hätten deshalb die Aufgabe, Betroffene durch geeignete Maßnahmen zu ermächtigen, »sich namentlich zu melden«. Dieser Prozess, »Mut zu entwickeln«, wird im Begriff Empowerment zusammengefasst. Ein wirksamer Schutz vor sexueller Belästigung, sexualisierter Gewalt und Diskriminierung impliziert zwingend, dass Betroffene Ängste und Hemmungen überwinden, sich wirksam und selbstbewusst artikulieren, zur Wehr setzen und für ihre Rechte eintreten können. Damit zielt Empowerment auf eine Kernkompetenz, die weit über das Studium und das Umfeld der Hochschule hinaus auf das zukünftige künstlerische beziehungsweise künstlerisch-pädagogische Berufsleben verweist, in dem es auch immer wieder gilt, selbstbewusst Grenzen zu setzen und toxisches Verhalten und situative Übergriffigkeiten beim Namen zu nennen. Neben dem Gebot, transparente (auch anonymisierte) Beschwerdewege und ein grundsätzliches Vertrauen in die Handlungsfähigkeit und die Handlungswilligkeit der Hochschulleitung zu schaffen, sieht es die Hochschule für Musik Freiburg deshalb als ihre Aufgabe an, ihre Studierenden durch geeignete Maßnahmen und Angebote (Workshops, Mediatoren, Fortbildungen, Kommunikationskultur et cetera) gezielt auf ein mutiges, selbstbewusstes Leben im und jenseits des Hochschulraums vorzubereiten.

5 Was bedeutet Resilienz im Kontext von psychischer Belastung?

Der Begriff der Resilienz zielt auf den »Umgang mit psychischer Belastung /und auf psychische Gesundheit«. Die Eintrittsphase in die Hochschule ist eine kritische Phase in der Entwicklung junger Menschen. Zu der Herausforderung einer (erstmaligen) autonomen Lebensführung, der Schaffung eines eigenen sozialen Umfeldes kommen die spezifischen Belastungen des Studiums wie Prüfungen, Anwesenheitspflichten, Umgang mit Misserfolgen, Konkurrenzdruck, Planung des Studienalltags et cetera. Das kann zu Überforderungen führen, die mit einer das Studium und die Teilhabe am gesellschaftlichen und akademischen Leben negativ beeinflussenden Belastung einhergehen können, die sich in psychischen und körperlichen Symptomen äußern können.

Resilienz im Hochschulkontext beinhaltet deshalb die Entwicklung eines Bewusstseins für die Trennschärfe zwischen individuellen psychischen Beeinträchtigungen der Studierenden, die auf eine psychische Krise oder ernsthafte psychische Erkrankungen hindeuten, und Belastungen, die auf missbräuchliches Verhalten innerhalb der universitären Strukturen zurückgehen, also gleichsam »systemischer« Natur sind: Einem psychisch erkrankten Menschen zu suggerieren, er sei ein Opfer machtmissbräuchlicher Strukturen ist nicht weniger gefährlich, als einem Opfer machtmissbräuchlichen Verhaltens zu unterstellen, es sei psychisch nicht belastbar beziehungsweise krank: Die Hochschule für Musik Freiburg will betroffene Personen ermutigen, gesundheitliche Probleme nicht zu verdrängen beziehungsweise zu verschweigen, sondern sie offen oder vertraulich an den dafür vorgesehenen Stellen anzusprechen und Unterstützung anzunehmen. Erst mit dieser Offenheit in Bezug auf alle Formen der Belastungen und Ressourcen wird das inneruniversitäre Schutzkonzept zu einem wirklich umfassend transparenten.

6 Das Gleichstellungsbüro der Hochschule für Musik Freiburg

Die vom Senat gewählte Gleichstellungsbeauftragte ist maßgeblich an der Entwicklung von Schutzkonzepten, Richtlinien und einem transparenten Beschwerdemanagement beteiligt. Sie arbeitet Hand in Hand mit dem Rektorat und den bestellten Ansprechpersonen nach § 4 a LHG. Die Gleichstellungsbeauftragte gehört zum Kreis der autonomen, gegenüber dem Rektorat weisungsunabhängigen Ansprechpersonen für alle diejenigen, die Rat, Schutz und Hilfe benötigen. Sie behandelt alle Fragen vertraulich und wird nur auf Wunsch der Betroffenen tätig. Sie ist dem Rektorat unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht.

Das Gleichstellungsbüro bietet zudem regelmäßig Fortbildungen für Lehrende und Studierende etwa zum Thema »Nähe und Distanz«, »Empowerment« et cetera an und arbeitet im Bereich der Frauenförderung und der Familienfreundlichkeit der Hochschule.

Die aktuellen Kontaktdaten sind der folgenden Seite zu entnehmen: https://www.mh-freiburg.de/hochschule/organe-und-gremien/gleichstellungsbuero

7 Ansprechpersonen nach § 4 a LHG an der Hochschule für Musik Freiburg

Die Hochschule benennt nach § 4 a LHG Ansprechpersonen für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung, sexualisierter Gewalt und Antidiskriminierung. Diese Ansprechpersonen sind für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule für Musik Freiburg zuständig. Ansprechpersonen sind an der Hochschule für Musik Freiburg jeweils ein weibliches und ein männliches Mitglied aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren. Diese sind in ihrer Funktion nicht an Weisungen gebunden.

Jede Person, die eine Situation erlebt oder beobachtet, die sie als ungerecht, verletzend oder diskriminierend erscheint, kann und sollte sich vertrauensvoll an die Ansprechpersonen wenden. Wie die Gleichstellungsbeauftragten werden auch die Ansprechpersonen nur tätig, wenn die Betroffenen es ausdrücklich wünschen.

Die aktuellen Kontaktdaten sind der folgenden Seite zu entnehmen: https://www.mh-freiburg.de/hochschule/organe-und-gremien/gleichstellungsbuero/ansprechpersonen

8 Beauftragter für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen nach § 4 a LHG an der Hochschule für Musik Freiburg

Der Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen unterstützt die Hochschule bei ihrer Aufgabe, die Belange von Studienbewerberinnen und –bewerbern und Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen bei der Gestaltung der Zugangs- und Studienbedingungen zu berücksichtigen und wirkt an notwendigen Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer gleichberechtigten Teilhabe und zum Abbau von Barrieren und Benachteiligungen im Hochschulbereich mit. Es handelt sich explizit um eine Anlaufstelle, die ausschließlich für die Studierenden der Hochschule für Musik Freiburg zuständig ist. Insbesondere wirkt er darauf hin, dass Nachteilsausgleiche beim Studienzugang, bei der Studiengestaltung und in Prüfungen realisiert werden. Er berät Mitglieder der Hochschule, insbesondere Lehrende und Prüfende.

Der Begriff »Studierende mit Behinderungen« umfasst alle Studierenden mit studienerschwerenden Beeinträchtigungen. Studierende mit nicht-sichtbaren Beeinträchtigungen bezeichnen sich oft nicht als behindert und verzichten – häufig zum eigenen Nachteil – auf wichtige Rechte. Der Hochschule für Musik Freiburg ist die Inklusion von benachteiligten Gruppen ein wichtiges Anliegen. Sie will betroffene Personen ermutigen, ihre Behinderungen beziehungsweise chronischen Erkrankungen nicht zu verschweigen, sondern sie offen anzusprechen und Unterstützung und Nachteilsausgleiche anzunehmen. Der Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen berät die Betroffenen und arbeitet aktiv darauf hin, Studierenden unbegründete Ängste zu nehmen und eine gleichberechtigte Teilhabe zu befördern.

Die aktuellen Kontaktdaten sind der folgenden Seite zu entnehmen: https://www.mh-freiburg.de/hochschule/organe-und-gremien/beauftragte-und-ombudspersonen

9 Vertrauensanwältin für die Bereiche sexualisierte Diskriminierung, sexuelle Belästigung und Gewalt des Landes Baden-Württemberg

Durch die Bestellung einer direkt dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg zugeordneten Vertrauensanwältin besteht für Betroffene die Möglichkeit, sich an eine von der Hochschulleitung weisungsunabhängige, externe Vertrauensperson zu wenden, die – sollte es gewünscht und geboten sein – direkte Maßnahmen unabhängig von der Hochschulleitung initiieren kann. Für Betroffene besteht dadurch eine Verfahrenstransparenz und Unabhängigkeit von den Strukturen vor Ort, wie kaum in einem anderen Bundesland. Die Vertrauensanwältin ist für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule für Musik Freiburg zuständig.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Vertrauensanwältin liegt auf der juristischen Erstberatung hinsichtlich konkreter Sachverhalte. Sie ist aber auch für die Beratung, Schulung und Weiterbildung insbesondere der Ansprechpersonen nach § 4 a LHG an den baden-württembergischen Hochschulungen zuständig. Die Vertrauensanwältin kann anonym kontaktiert werden und sichert auf Wunsch anwaltliche Verschwiegenheit zu. Dies ist insbesondere im Hinblick auf bestehende Abhängigkeitsverhältnisse in der Hochschule von großer Bedeutung. Studierende sollte nicht zögern, das Angebot des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg anzunehmen: Sollte die Vertrauensanwältin für einen spezifischen Fall nicht zuständig sein, wird sie ihn an die zuständigen Stellen weitervermitteln.

Das Amt wird derzeit von Michaela Spandau ausgeübt. Sie ist seit 2014 Fachanwältin für Strafrecht. Frau Spandau spricht außer Deutsch auch Slowakisch, Tschechisch, Spanisch und Englisch.

Die aktuellen Kontaktdaten sind der folgenden Seite zu entnehmen: https://www.mh-freiburg.de/hochschule/organe-und-gremien/beauftragte-und-ombudspersonen

10 Ombudsperson für Promovierende und Betreuende

Die Ombudsperson für Promovierende und Betreuende ist Ansprechperson für alle Promovierenden sowie Betreuenden an der Hochschule für Musik Freiburg. Sollte sich in der Zusammenarbeit zwischen Betreuenden und Promovierenden aus der Arbeit an der Dissertation ein Vermittlungsbedarf ergeben, so kann die Ombudsperson als unabhängige Vertrauensperson für beide Seiten fungieren. Die Ombudsperson ist sachlich unabhängig. Sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und gegenüber niemandem auskunftspflichtig.

Promovierende und Betreuende, die sich an die Ombudsperson wenden möchten, bringen ihre Beanstandungen in der Regel schriftlich in einem Brief an die Ombudsperson vor. Nach dem Eingang eines Begehrens sucht die Ombudsperson in der Regel mit der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller das Gespräch, um die Problemlage und mögliche Vorgehensweisen zu klären. Die Ombudsperson kann die Antragsteller einzeln beraten oder auch Aussprachen organisieren und begleiten und beide Parteien bei der Suche nach konstruktiven Lösungen unterstützen. Bevor die Ombudsperson mit der von der Beanstandung betroffenen Person Kontakt aufnimmt, bittet sie die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller um ihr beziehungsweise sein schriftliches Einverständnis. Zudem gibt sie der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt auch die Möglichkeit, die Beanstandung zurückzuziehen oder neu zu formulieren.

Promovierende in den kooperativen strukturierten Promotionsstudiengängen der binationalen Graduiertenschulen der Hochschule für Musik Freiburg können auch die entsprechenden Ansprechpersonen an den kooperierenden ausländischen Hochschulen kontaktieren, sollte die jeweilige Studienstruktur und das jeweilige Schutzkonzept solche vorsehen.

Die aktuellen Kontaktdaten sind der folgenden Seite zu entnehmen: https://www.mh-freiburg.de/hochschule/organe-und-gremien/beauftragte-und-ombudspersonen

11 Ambulanz des Freiburger Instituts für Musikermedizin

Die Ambulanz des Freiburger Instituts für Musikermedizin (FIM, fim.mh-freiburg.de) am Universitätsklinikum Freiburg ist spezialisiert auf die medizinische Behandlung von Musikerinnen und Musikern, Sängerinnen und Sängern sowie Personen in stimmintensiven Berufen wie Lehrerinnen und Lehrern oder Schauspielerinnen und Schauspielern. Grundsätzlich steht das Institut aber allen hilfesuchenden Patienten in Notlagen – physischen wie psychischen – offen, insbesondere auch den Studierenden der Hochschule für Musik Freiburg.

Die Diagnostik und Therapie erfolgen interdisziplinär durch ein Team aus Fachärztinnen und -ärzten aus den Bereichen Phoniatrie und HNO-Heilkunde, Psychosomatsiche Medizin und Psychotherapie, Allgemeinmedizin sowie einer Physiotherapeutin und einer Stimmtherapeutin – alle mit musikermedizinischer Qualifikation. Die Behandlung ist sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte möglich. Gesetzlich Versicherte benötigen eine Überweisung, idealerweise vom Haus- oder HNO-Arzt. Termine können telefonisch über die Patienten-Ambulanz unter +49 761 270-61620 vereinbart werden.

12 Psychotherapeutische Beratung beim Studierendenwerk Freiburg

Die Psychotherapeutische Beratung des Studierendenwerks Freiburg (PBS) bietet in persönlichen, psychischen oder studienbezogenen Krisen professionelle Unterstützung an. Ziel ist es, den Betroffenen zu helfen, in einem überschaubaren Zeitraum Klarheit zu gewinnen, ein vertieftes Verständnis für sich selbst zu entwickeln und Lösungswege zu finden. Die Beratung richtet sich vorrangig an die Studierenden der Hochschulen, die im Studierendenwerk Freiburg organisiert sind, zu denen auch die Hochschule für Musik Freiburg gehört.

Das Hauptangebot besteht aus Einzelgesprächen, die 45 Minuten dauern und für die eine vorherige Anmeldung erforderlich ist. Zusätzlich gibt es eine offene Sprechstunde, die ohne Termin wahrgenommen werden kann (derzeit mittwochs von 13 bis 14 Uhr). Hier erhalten Studierende eine kurze Beratung (circa 10 Minuten), um das weitere Vorgehen zu klären. Die Beratung ist vertraulich und auf Wunsch auch in mehreren Sprachen möglich, unter anderem auf Englisch, Französisch, Chinesisch, Arabisch und Slowenisch. Die ersten vier Gespräche sind kostenlos, ab dem fünften Gespräch fällt ein Eigenbeitrag von 10 Euro pro Termin an. Eine langfristige therapeutische Behandlung ist in der PBS nicht vorgesehen, bei Bedarf wird jedoch bei der Suche nach einem Therapieplatz unterstützt.

Neben den Einzelberatungen bietet die PBS auch ein vielfältiges Seminar- und Kursprogramm an, unter anderem zu Themen wie Prüfungsangst, Zeitmanagement, Stressbewältigung, Rhetorik oder Schreibblockaden. In Ausnahmefällen sind auch Videoberatungen möglich. Die Terminvergabe erfolgt in der Regel problemlos und ohne lange Wartezeiten. Für den ersten Termin wird um eine telefonische Anmeldung gebeten unter:

Psychotherapeutische Beratung (PBS)
Sprechzeiten: Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr
+49 761 2101-269

13 Lehrkraftwechsel

Es kann vorkommen, dass das insbesondere für den künstlerischen Einzelunterricht so zentrale, konstruktive, persönliche Arbeitsverhältnis zwischen Studentin oder Student und Lehrperson in eine Krise beziehungsweise an ein Ende gerät. Sollte die Zusammenarbeit nicht mehr harmonieren beziehungsweise das notwendige Vertrauensverhältnis nicht länger bestehen, besteht die Möglichkeit, einen Wechsel der Hauptfachlehrkraft zu beantragen. Ein solcher Wechsel sollte in der Regel mit dem Beginn eines neuen Semesters erfolgen. Der Antrag muss spätestens bis zum Ende der Unterrichtszeit des laufenden Semesters eingereicht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt werden.

Der Wechsel sollte möglichst im gegenseitigen Einvernehmen mit den beteiligten Lehrpersonen erfolgen. Studierende der Hochschule für Musik Freiburg sollten daher – sofern möglich – im Vorfeld sowohl mit der aktuellen als auch der gewünschten Lehrkraft sprechen. Im Idealfall wird der Antrag von beiden Lehrpersonen unterschrieben. Die Unterschrift der aktuellen Lehrperson ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Bitte reichen Sie den vollständig ausgefüllten Antrag (https://www.mh-freiburg.de/fileadmin/Studium/Im_Studium/Antrag_auf_Wechsel_der_Lehrkraft_neu.docx (docx)) mit allen erforderlichen Unterschriften per E-Mail als Scan beim Prorektorat für Lehre ein. Die aktuellen Kontaktdaten des Prorektorats für Lehre finden sind der folgenden Seite zu entnehmen: https://www.mh-freiburg.de/hochschule/organe-und-gremien/rektorat

In besonders dringenden Fällen kann die Rektorin beziehungsweise der Rektor Ausnahmen von den üblichen Fristen und Verfahrensregeln genehmigen. Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall direkt an das Büro der Rektorin beziehungsweise des Rektors.

14 Antrag auf Befangenheit

Gemäß den Regelungen der Studien- und Prüfungsordnungen (Bachelor und Master) der Hochschule für Musik Freiburg kann der Prüfungskandidat beziehungsweise die Prüfungskandidatin unverzüglich nach Bekanntgabe der Zusammensetzung der Prüfungskommission beziehungsweise der Benennung der Prüferinnen und Prüfer beantragen, dass eine Prüferin beziehungsweise ein Prüfer wegen Besorgnis der Befangenheit von der Prüfungspflicht entbunden wird. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und an die Rektorin beziehungsweise den Rektor zu richten, die beziehungsweise der die finale Entscheidung trifft. Die Prüferin beziehungsweise der Prüfer soll vor der Entscheidung gehört werden. Erklärt sich eine Prüferin beziehungsweise ein Prüfer selbst für befangen, ist entsprechend zu verfahren.

Die Hochschule für Musik Freiburg verfolgt in dieser Sache eine Konsenspolitik, die überall dort, wo es inhaltlich geboten oder aber auch nur problemlos möglich ist, die Wünsche der Studierenden zu berücksichtigen sucht. In der schwierigen Situation der kleinen, oft nur durch eine einzige Professur vertretenen Fächern sucht die Hochschulleitung im Konfliktfall nach konsensualen und praktikablen Lösungen, die die berechtigten Ansprüche der Studierenden angemessen berücksichtigen.

15 Nachteilsausgleich

Studierende mit einer Behinderung, chronischen Krankheit oder nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung, die die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen erschwert, können gemäß den Regelungen der Studien- und Prüfungsordnungen (Bachelor und Master) der Hochschule für Musik Freiburg beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Ziel des Nachteilsausgleichs ist es, dass Studien- und Prüfungsleistungen unter angemessenen Bedingungen chancengleich erbracht werden können. Nachteile, die Studierende mit den genannten Beeinträchtigungen gegenüber anderen Studierenden bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen haben, sollen soweit wie möglich ausgeglichen werden. Auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehören, kann beim Nachteilsausgleich nicht verzichtet werden. Als Ausgleichsmaßnahmen können bei schriftlichen Prüfungen insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, gewährt oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zugelassen werden.

Anträge auf Nachteilsausgleich sind schriftlich bei der Anmeldung zu einer Prüfung oder spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Prüfungstermin an das Prüfungsamt, im Falle einer gewünschten absoluten Vertraulichkeit direkt an die Rektorin beziehungsweise den Rektor zu stellen. Die Beeinträchtigung ist von der beziehungsweise dem Studierenden darzulegen und durch ein ärztliches Attest, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, nachzuweisen.

Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist in strittigen Fällen mit Einverständnis der beziehungsweise des Studierenden der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung beziehungsweise eine andere sachverständige Person anzuhören.

16 Beschwerdestelle an der Hochschule für Musik Freiburg

Konkrete Beschwerden und Verbesserungsvorschläge, die in der Regel keine jener ernsten Konfliktsituationen betreffen, die in diesem Schutzkonzept vorrangig behandelt werden, können über oder über das Formular auf der Seite »Schutz und Beschwerden« (https://www.mh-freiburg.de/schutz-und-beschwerden) auch anonym eingereicht werden. Die Stabstelle Qualitätsmanagement und Lehrentwicklung analysiert die eingehenden Beschwerden und Anregungen und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter.

17 Verfahrensregeln

Die Ansprechpersonen befassen sich mit jeglichen Anliegen und Fragen insbesondere im Zusammenhang mit sexueller Belästigung, sexualisierter Gewalt und Diskriminierung – also auch mit Hinweisen auf potenzielle Gefährdungen an der Hochschule –, um diesen frühzeitig und präventiv entgegenzuwirken. Sie sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Informationen vertraulich zu behandeln.

Wendet sich eine betroffene Person an eine Ansprechperson, hört die Ansprechperson diese an und berät diese hinsichtlich eigener Schutzmaßnahmen und möglicher weiterer Vorgehensweisen. Betroffene Personen können sich von einer Person ihres Vertrauens begleiten lassen. Die Ansprechperson protokolliert die Inhalte des Erstgesprächs und nimmt eine Einschätzung der Schwere der Vorwürfe beziehungsweise des Vorfalls vor. Nach einem ersten Gespräch sind verschiedene Vorgehensweisen möglich, sowohl auf informellem als auch auf formellem Wege.

17.1 Informelle Maßnahmen

Informelle Maßnahmen beinhalten verschiedene Möglichkeiten, bei denen die Anonymität der betroffenen Person auf Wunsch gewahrt bleiben kann, wie zum Beispiel ein Gespräch der Ansprechperson mit der belästigenden Person. Als informelle Maßnahme kann auch ein Gespräch zwischen der betroffenen und der belästigenden Person unter Beisein der Ansprechperson oder auch das Einbeziehen der oder des Vorgesetzten der betroffenen Person in Betracht kommen.

Ist das Anliegen nicht im Rahmen informeller Maßnahmen zu lösen, kann ein formelles (dienstrechtliches oder disziplinarrechtliches) Verfahren eingeleitet werden.

17.2 Formelles Verfahren

Betroffene Personen haben das Recht, im Rahmen eines formellen Verfahrens Beschwerde bei der Rektorin beziehungsweise beim Rektor zu erheben. Das Verfahren verläuft vertraulich, wird jedoch unter Aufhebung der Anonymität formal eingeleitet. Die Beschwerdestelle sorgt insbesondere durch die Wahrung der Verschwiegenheit für den größtmöglichen Schutz der betroffenen Person.

Ist das Verfahren eröffnet, sieht es folgende Schritte vor.

17.2.1 Beschwerde entgegennehmen und Sachstandsermittlung
  • Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Im Falle der mündlichen Erklärung wird die Niederschrift der Beschwerde der betroffenen Person zur Durchsicht und anschließenden Unterschrift vorgelegt.
  • Die Beschwerde muss die als benachteiligend und diskriminierend empfundenen Ereignisse beschreiben. Etwaige Zeugen oder Zeuginnen und gegebenenfalls vorhandene weitere Beweise sind anzugeben. Zu dokumentieren ist des Weiteren, welche anderen Personen bereits über den Vorfall oder die Vorfälle informiert wurden und ob bereits Maßnahmen eingeleitet wurden.
  • Der Sachverhalt wird durch Befragung der betroffenen Person ermittelt. Auch Arbeitskolleginnen und -kollegen, Mitstudierende sowie Vorgesetzte können hinzugezogen werden, wenn es die Sachstandsermittlung verlangt.
  • Die beziehungsweise der Beschuldigte hat das Recht, sich zu äußern. Dessen beziehungsweise deren Stellungnahme, die mündlich oder schriftlich abgegeben werden kann, ist der betroffenen Person als Teil des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis zu geben.
  • Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Es gilt das Maßregelungsverbot (§ 16 AGG): Beschäftigten, die eine Beschwerde einreichen, dürfen dadurch keine Nachteile entstehen, unabhängig davon, ob die Beschwerde begründet oder unbegründet ist.
  • Die Befragungen erfolgen getrennt. Auch mögliche Beweismittel, die ein Indiz für die Benachteiligung sein könnten, wie zum Beispiel E-Mails mit sexuell belästigendem Inhalt werden erfragt. Das Verfahren wird aber auch ohne Beweismittel weitergeführt.
  • Die Beschwerdestelle kann unter der Voraussetzung der Zustimmung der betroffenen Person eine externe Fachberatung hinzuziehen.
17.2.2 Prüfung der Beschwerde und Intervention der Hochschulleitung
  • Der Rektor prüft auf Grundlage fachkundiger Beratung, ob der ermittelte Sachverhalt einen Fall von sexueller Belästigung, sexualisierter Gewalt oder Diskriminierung darstellt und teilt der betroffenen Person das festgestellte Ergebnis der Prüfung mit (vergleiche AGG § 13, Beschwerderecht).
  • Liegt ein Fall von sexueller Belästigung, sexualisierter Gewalt oder Diskriminierung vor, werden gemäß § 12 [Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers] Absatz 3 und 4 AGG Interventionspflichten der Hochschulleitung ausgelöst. Nach § 4 a LHG gelten § 12 Absatz 3 und 4 für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend. Die betroffenen Personen sind angemessen zu schützen.
  • Sind Studierende oder Lehrende betroffen, ist die Rektorin beziehungsweise der Rektor zuständig. Sind Verwaltungsangestellte betroffen, ist die Kanzlerin beziehungsweise der Kanzler zuständig.
  • Disziplinarrechtliche Maßnahmen und Sanktionen hängen von der dienst-, arbeits- oder hochschulrechtlichen Position der beziehungsweise des Beschuldigten ab. Mögliche Konsequenzen eines sind zum Beispiel die Durchführung eines formellen Dienstgesprächs, Abmahnung, Versetzung oder Kündigung, Ausschluss von Lehrveranstaltungen, Geldbuße, Entzug eines Lehrauftrags, Ausschluss von der Nutzung hochschulischer Einrichtungen, Hausverbot, Exmatrikulation et cetera. Unbeschadet des Rechts der betroffenen Person, eine Strafanzeige gegen die beziehungsweise den Beschuldigten zu erstatten, kann auch die Hochschule eine solche Anzeige erstatten.
  • Verletzt eine Studentin beziehungsweise ein Student die Würde einer anderen Person durch sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 4 des AGG, kann dies die Androhung der Exmatrikulation, den Ausschluss von der Benutzung der Einrichtungen der Hochschule, den Ausschluss von der Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung für bis zu einem Semester oder die Exmatrikulation zur Folge haben. Die Entscheidung trifft der vom Senat eingesetzte Ordnungsausschuss.
  • Die Hochschulleitung agiert grundsätzlich unter Wahrung der Anonymitätswünsche und Schutzbedürfnisse der betroffenen Person.
  • Liegt keine sexuelle Belästigung, sexualisierte Gewalt oder Diskriminierung vor, wird das formelle Verfahren beendet. Die Hochschulleitung behält sich jedoch vor, zur Deeskalation weitere Schritte zu unternehmen. Denkbar ist der Einsatz von Vermittlungsgesprächen zwischen den Konfliktparteien, die von der Beschwerdestelle geleitet werden.

18 Vertraulichkeit

Vertraulichkeit hat höchste Priorität, denn für alle beteiligten Personen kann das Verfahren mit gravierenden Folgen verbunden sein.

  • Im Rahmen informeller Maßnahmen hat die betroffene Person ein uneingeschränktes Recht auf Anonymität. Die Ansprechpersonen sind verpflichtet, die Meldung vertraulich zu behandeln und auf Wunsch der Betroffenen zu anonymisieren. Der Name der betroffenen Personen und der Beschuldigten darf nicht öffentlich bekannt gegeben werden. Wird ein formelles Verfahren eingeleitet, sorgt die Beschwerdestelle für den größtmöglichen Schutz.
  • Soweit formelle Maßnahmen ergriffen werden, darf den Beschuldigten der Name der betroffenen Person nur mitgeteilt werden, wenn dies für eine sachgerechte Einlassung und Verteidigung unabdingbar ist.
  • Im Falle eines disziplinarrechtlichen Verfahrens gilt das besondere Schutzgebot aller am Verfahren beteiligten Angehörigen und Mitglieder der Hochschule und die damit einhergehende Verpflichtung zu strenger Verschwiegenheit.
  • Es ist sicherzustellen, dass der betroffenen Person und der von ihr gewählten Ansprechperson keine persönlichen Nachteile entstehen.
  • Alle Schritte sollen möglichst im Einvernehmen mit der betroffenen Person erfolgen.
  • Die Weitergabe von personenbezogenen Daten innerhalb und außerhalb der Hochschule ist in der Regel nur mit Einwilligung der betreffenden Person zulässig.
  • Im Rahmen einer Behandlung am Freiburger Institut für Musikermedizin besteht die ärztliche und therapeutische Schweigepflicht.

19 Schutz von Minderjährigen

An der Hochschule für Musik Freiburg studieren auch Minderjährige. Darunter befinden sich zum einen junge Studierende im Bachelor, die die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben, vor allem aber die Mitglieder der Freiburger Akademie für Begabtenförderung (FAB), dem musikalischen Pre-College der Hochschule für Musik Freiburg. Die FAB setzt sich für den Schutz und die persönliche Integrität aller ihr anvertrauten Kinder, Jugendlichen und minderjährigen Erwachsenen ein. Ziel ist es, in der FAB und an der Hochschule für Musik Freiburg ein sicheres, förderliches und respektvolles Umfeld zu schaffen, in dem die noch minderjährigen Musikerinnen und Musiker ihr Potenzial frei entfalten können. Alle Lehrkräfte und Mitarbeitenden, die in der FAB arbeiten, werden sorgfältig ausgewählt, wobei neben fachlicher Qualifikation auch persönliche Eignung und ein erweitertes Führungszeugnis erforderlich sind. Die Aufnahme der an der FAB tätigen Lehrkräfte erfolgt über ein transparentes Ausschreibungs- und Auswahlverfahren, bei dem auch die Schutzstandards der Hochschule für Musik Freiburg kommuniziert werden.

Alle an der FAB Lehrenden sind für den Schutz von Kindern und Jugendlichen sensibilisiert. Regelmäßige Schulungen speziell zum Umgang mit minderjährigen Studierenden werden angeboten. Die FAB achtet auf sichere Rahmenbedingungen für Unterricht und Proben, insbesondere beim Einzelunterricht. Verdachtsmomente auf Gefährdung des Kindeswohls werden ernst genommen und nach jenen klaren Verfahren behandelt, die für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule für Musik Freiburg gelten und die unter anderem in diesem Schutzkonzept niedergelegt sind. Vertraulichkeit und Datenschutz haben höchste Priorität; sensible Informationen werden nur autorisierten Stellen zugänglich gemacht.

Eine vertrauensvolle Kommunikation mit Eltern, Sorgeberechtigten und Teilnehmenden ist fester Bestandteil der Akademiekultur. Ansprechpartner für Fragen oder Probleme sind neben den in diesem Schutzkonzept beschriebenen Ansprechpersonen und -stellen, die selbstverständlich auch den Mitgliedern der FAB zu Verfügung stehen, ebenfalls die Leitung der FAB, die den Kontakt zur Schutzinfrastruktur der Hochschule für Musik Freiburg herstellt. Die im »Code of Conduct« niedergelegten Verhaltens- und Kommunikationsregeln sorgen für einen respektvollen, professionellen und altersgerechten Umgang. Das Schutzkonzept wird in Hinsicht auf seine Tauglichkeit für den Minderjährigenschutz regelmäßig überprüft und gemeinsam weiterentwickelt – unter Einbeziehung der Lehrenden, der Mitglieder und Angehörigen und deren Familien.

20 Literatur

  • Antidiskriminierungsstelle des Bundes (Hrausgeber) (2010): Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren nach § 13 AGG. Expertise von Doris Liebscher und Anne Kobes.
  • Zur Qualitätssicherung in Promotionsverfahren, Empfehlung des Präsidiums der Hochschulrektorenkonferenz vom 23. April 2012 an die promotionsberechtigten Hochschulen.
  • Antidiskriminierungsstelle des Bundes (Herausgeber) (2015): Sexuelle Belästigung im Hochschulkontext. Schutzlücken und Empfehlungen. Expertise von Eva Kocher und Stefanie Porsche.
  • Gegen sexualisierte Diskriminierung und sexuelle Belästigung an Hochschulen, Empfehlung der 24. Hochschulrektorenkonferenz-Mitgliederversammlung vom 24. April 2018.
  • Grundsatzpapier zu Sexualisierter Diskriminierung und Gewalt an Hochschulen, Bukof (2018).
  • Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis. Kodex, Deutsche Forschungsgemeinschaft, September 2019.
  • Online-Handreichung »Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt an Hochschulen«, Bukof (2022).
  • Selbstverpflichtungserklärung der nordrhein-westfälischen Hochschulen zum Umgang mit Machtmissbrauch (2023).
  • Handlungsempfehlungen zum Umgang mit sexualisierter Diskriminierung und Gewalt an Kunst- und Musikhochschulen, Bukof (2023).
  • Positionspapier und Handlungsempfehlungen der Rektorenkonferenz der deutschen Musikhochschulen (RKM) zum Umgang mit Machtmissbrauch an Musikhochschulen, Mai 2024.
  • Macht und Verantwortung. Empfehlung der 38. Hochschulrektorenkonferenz-Mitgliederversammlung am 14. Mai 2024.

 

Dieses Schutzkonzept tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule für Musik Freiburg in Kraft.

Freiburg, den 9. Juli 2025

Prof. Dr. Ludwig Holtmeier
Rektor