Satzung über das Kontaktstudium

Präambel

Aufgrund von § 8 Absatz 5, § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 sowie § 31 Absatz 5 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg (LHG BW), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GBl. 2025 Nr. 139), hat der Senat der Hochschule für Musik Freiburg am 8. Juli 2026 die nachstehende Satzung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich und Zielsetzung

(1) Diese Satzung regelt die Durchführung von Kontaktstudien an der Hochschule für Musik Freiburg gemäß § 31 Absatz 5 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg (LHG BW) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Kontaktstudien dienen der wissenschaftlichen, künstlerischen oder beruflichen Weiterbildung.

(3) Die Kontaktstudien werden von der Hochschule nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen eingerichtet und durchgeführt. Die Regelungen über Studiengänge finden keine Anwendung.

(4) Die Durchführung von Kontaktstudien zählt nicht zu den regelmäßigen Lehraufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Eine Beteiligung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am Kontaktstudium erfolgt freiwillig, wird nicht auf das Deputat angerechnet und bedarf der gesonderten Vereinbarung im Rahmen hochschulinterner Regelungen.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Teilnahme am Kontaktstudium berechtigt sind:

1. Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium in einem einschlägigen Fachgebiet;

2. Bewerberinnen und Bewerber mit vergleichbarer Qualifikation, die eine besondere künstlerische oder wissenschaftliche Eignung nachweisen können.

(2) Soll im Rahmen des Kontaktstudiums künstlerischer Einzelunterricht in Anspruch genommen werden, wird die Eignung durch eine Prüfung festgestellt, die in der Regel im Rahmen der Eignungsprüfungswochen stattfindet. Form und Inhalt dieser Eignungsprüfung legt der Prorektor für Studium und Lehre im Einvernehmen mit der betreffenden Fachvertreterin oder dem betreffenden Fachvertreter fest.

§ 3 Dauer und Umfang des Kontaktstudiums

(1) Das Kontaktstudium wird in der Regel für die Dauer von einem Semester angeboten. Eine Verlängerung ist in begründeten Fällen möglich.

(2) Der Umfang des Kontaktstudiums wird individuell festgelegt und kann Module aus dem regulären Studienangebot der Hochschule umfassen.

§ 4 Inhalte des Kontaktstudiums

Das Kontaktstudium kann folgende Schwerpunkte umfassen:

1. Künstlerisches Kontaktstudium: Vertiefung der künstlerischen Fähigkeiten im gewählten Hauptfach;

2. Künstlerisch-pädagogisches Kontaktstudium: Erweiterung der pädagogischen Kompetenzen;

3. Wissenschaftliches Kontaktstudium: Vertiefung wissenschaftlicher Kenntnisse in den Fächern musikbezogener Forschung.

§ 5 Teilnahme und Rechte der Kontaktstudierenden

(1) Durch die Teilnahme am Kontaktstudium wird kein Mitgliedschaftsverhältnis zur Hochschule im Sinne des Landeshochschulgesetzes begründet, insbesondere sind Kontaktstudierende nicht immatrikuliert.

(2) Kontaktstudierende können Einrichtungen der Hochschule wie die Bibliothek im Rahmen der geltenden Benutzungsordnungen nutzen. Üben in Räumen der Hochschule ist Kontaktstudierenden nicht gestattet.

§ 6 Gebühren

Für das Kontaktstudium werden Gebühren nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebührensatzung der Hochschule für Musik Freiburg erhoben.

§ 7 Zertifikat

Nach erfolgreichem Abschluss des Kontaktstudiums stellt die Hochschule ein Zertifikat aus, das die absolvierten Inhalte und Leistungen dokumentiert.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule für Musik Freiburg in Kraft.

Freiburg, 08.07.2026


Prof. Dr. Ludwig Holtmeier
Rektor