Studien- und Prüfungsordnung Konzertexamen/Meisterklasse

Präambel

Aufgrund § 8 Abs. 2 i.V.m. § 34 Landeshochschulgesetz (LHG) vom 01. Januar 2005 (Ges.Bl. v. 05.01.2005, S. 1) geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457) hat der Senat der Hochschule für Musik Freiburg in seiner Sitzung am 18. Februar 2015 die folgende Studien- und Prüfungsordnung für den postgradualen künstlerischen Studiengang Konzertexamen/Meisterklasse beschlossen. Die Ordnung wurde vom Rektor am 18. Februar 2015 genehmigt. Geändert in den Senatssitzungen vom 17.02.2016, 11.05.2016 , 16.11.2016 und 20.06.2018, letztmalig geändert in der Senatssitzung vom 19.04.2023.

I. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Aufgaben und Ziele des Studiums

(1) Die Voraussetzung für die Aufnahme in den postgradualen künstlerischen Studiengang Konzertexamen/Meisterklasse ist ein herausragender künstlerischer Leistungsstand, der in der Eignungsprüfung gemäß der Immatrikulationssatzung der Hochschule festgestellt wird.

(2) Der Studiengang richtet sich an Studierende, die bereits über herausragende Qualifikationen und Fähigkeiten in ihrem Fach verfügen und die eine außergewöhnliche künstlerische Weiterentwicklung erwarten lassen.

(3) Die Abschlussprüfung des postgradualen künstlerischen Studiengangs Konzertexamen/Meisterklasse stellt im System der gestuften Studiengänge nach einem Masterstudiengang (2. Zyklus) einen weiterführenden qualifizierenden Abschluss des 3. Zyklus dar.

§ 2 Abschluss/Graduierung

Die Hochschule für Musik Freiburg verleiht der Kandidatin oder dem Kandidaten nach bestandener Abschlussprüfung den akademischen Grad „Absolventin/Absolvent der Meisterklasse”, „Absolventin/Absolvent der Meisterklasse – Kammermusikensemble“ bzw. „Absolventin/Absolvent der Meisterklasse – Freiburger Opernstudio“.

§ 3 Studienfächer

Die Prüfung kann in jedem an der Hochschule für Musik Freiburg vertretenen Instrumentalfach, in Gesang, Gesang Schwerpunkt Freiburger Opernstudio, in Komposition (inklusive Filmmusik und Elektronische Medien) und in Dirigieren (Chor- und Orchesterleitung) abgelegt werden.

§ 4 Zugangsvoraussetzungen und Zulassung

Der postgraduale künstlerische Studiengang Konzertexamen/Meisterklasse setzt einen einschlägigen Masterabschluss oder einen damit vergleichbaren Abschluss (Diplom oder Äquivalent) voraus.
In besonders begründeten Fällen, über die die Prorektorin oder der Prorektor für Lehre entscheidet, kann das Studium des Studiengangs Konzertexamen/Meisterklasse bereits nach dem Bachelorstudium aufgenommen werden. Die Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren regelt die Immatrikulationssatzung der Hochschule für Musik Freiburg.

§ 5 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt 4 Semester inklusive der Prüfungszeit.

(2) Bei Studierenden mit Kind verlängert sich die Prüfungsfrist. Entscheidungen über die Dauer der Verlängerung trifft die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor nach Rücksprache mit der zuständigen Fachgruppensprecherin oder dem zuständigen Fachgruppensprecher.

§ 6 Freiburger Opernstudio

Der Studiengang Konzertexamen/Meisterklasse Schwerpunkt Freiburger Opernstudio stellt einen Kooperationsstudiengang der Hochschule für Musik Freiburg mit dem Theater Freiburg dar.

§ 7 Kammermusikensemble

Das Kammermusikensemble soll während des ganzen Studiums bestehen bleiben, sonst erlischt die Zulassung. Zulässig ist der höchstens einmalige Wechsel von weniger als der Hälfte der Ensemblemitglieder.

II. Abschnitt: Prüfungen

§ 8 Zweck der Zwischenprüfung

(1) Zu Ende der Unterrichtszeit des zweiten Semesters wird in einer zentralen Modulprüfung (Zwischenprüfung) der Leistungsstand der oder des Studierenden bzw. des Kammermusikensembles ermittelt (vgl. Anlage 1 zur Studien- und Prüfungsordnung).

(2) Es werden aufgrund der Ergebnisse der Zwischenprüfung jene Studierenden eines Semesters ermittelt, die in Ihrem Abschlusskonzert mit dem Hochschulorchester/einem Sinfonieorchester auftreten werden.

(3) Bei Nichtbestehen kann die Zwischenprüfung frühestens nach vier Wochen und spätestens vor Beginn des dritten Studiensemesters noch einmal wiederholt werden. Wird diese Prüfung auch beim zweiten Mal nicht bestanden, wird die oder der Studierende bzw. das Kammermusikensemble zum Ende des zweiten Semesters exmatrikuliert.

(4) Studierende mit dem Schwerpunkt Freiburger Opernstudio legen keine Zwischenprüfung ab. Die zuständige Prüfungskommission (§ 10 Abs. 7) legt die spezifischen Studieninhalte nach der Aufnahmeprüfung und nach Beurteilung der Studienleistungen und -fortschritte jeweils am Ende des ersten, zweiten und dritten Semesters fest. (vgl. Anlage 1b).

(5) Bei nicht ausreichenden Leistungen im künstlerischen Hauptfach kann die verantwortliche Hauptfachlehrerin oder der verantwortliche Hauptfachlehrer bei der Prorektorin oder dem Prorektor für Lehre jederzeit eine außerordentliche Prüfung beantragen, im Falle des Schwerpunkts Freiburger Opernstudio die zuständige Prüfungskommission. Die oder der Studierende bzw. das Kammermusikensemble ist in der Sache von der Prorektorin oder dem Prorektor für Lehre zu hören. Die Entscheidung über die Durchführung der Prüfung trifft die Prorektorin oder der Prorektor für Lehre. Die oder der Studierende bzw. das Kammermusikensemble wird zu dieser Prüfung mit einer Frist von ca. 4 Wochen eingeladen. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Wird die außerordentliche Prüfung endgültig nicht bestanden, wird die oder der Studierende exmatrikuliert.

§ 9 Zweck der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung beschließt den postgradualen künstlerischen Studiengang Konzertexamen/Meisterklasse. Mit der Prüfung wird nachgewiesen, dass die Absolventin oder der Absolvent bzw. das Kammermusikensemble über herausragende künstlerische Kompetenzen verfügt, die es ihr oder ihm ermöglichen, in seinem Fach weit überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen.

§ 10 Zuständigkeiten

(1) Zuständig für die Organisation der Prüfungen ist das Rektorat. Es

1.  bestellt die Prüfer,

2. achtet darauf, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten werden,

3. berichtet regelmäßig dem Senat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten,

4. entscheidet über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,

5. legt die Prüfungstermine fest.

(2) Die Organisation der Prüfungen im Schwerpunkt Freiburger Opernstudio erfolgt in Absprache mit dem Theater Freiburg.

(3) Die Mitglieder des Rektorates, die nicht der Prüfungskommission angehören, haben das Recht, bei den Beratungen der Prüfungskommissionen ohne Stimmrecht zugegen zu sein.

 

§ 11 Prüfungskommission

(1) Die Prüfungskommission besteht aus 9 Mitgliedern: 6 ständigen Mitgliedern, 2 wechselnden fachkompetenten Mitgliedern sowie der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem. Die Rektorin oder der Rektor kann der Vorsitz übertragen. Diese Kommission ist zuständig für die zweite Runde der Eignungsprüfung sowie für die Zwischenprüfung (Zentrale Modulprüfung). Die erste Runde der Eignungsprüfung wird von der Prüfungskommission des entsprechenden Hauptfachs abgenommen. Die Abschlussprüfung (Finale Modulprüfung) wird bei allen Prüfungsteilen von einer Prüfungskommission des entsprechenden Hauptfachs abgenommen ergänzt durch ein ständiges Mitglied der Prüfungskommission des postgradualen künstlerischen Studiengangs Konzertexamen/Meisterklasse.

(2) Die ständigen Mitglieder der Prüfungskommission und ihre Vertretungen werden aus dem Kreis der an der Hochschule für Musik Freiburg Lehrenden vom Senat für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(3) Ungeachtet der o.g. Bestimmungen soll das Rektorat wenn möglich zwei fachkundige stimmberechtigte Persönlichkeiten zusätzlich in die Prüfungskommission berufen, die nicht der Hochschule für Musik Freiburg angehören.

(4) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in die Prüfungskommission gewählt werden, soweit ihnen die Prüfungsbefugnis übertragen wurde. Dies gilt auch für Lehrbeauftragte mit Prüfungsverpflichtung.

(5) Die wechselnden Mitglieder entstammen dem Kreis der an der Hochschule für Musik Freiburg Lehrenden und sind in dem weiteren Umfeld jenes Studienfachs tätig, in dem die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat ihre bzw. seine Prüfung ablegt.

(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(7) Die Prüfungskommission für den Schwerpunkt Freiburger Opernstudio besteht aus drei hauptberuflichen Vertreterinnen oder Vertretern der Fachgruppe V (Gesang), der Generalmusikdirektorin oder dem Generalmusikdirektor und der Studienleitung (Oper) des Theaters Freiburg sowie der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem. Die Rektorin oder der Rektor kann den Vorsitz übertragen. Eines der Kommissionsmitglieder, die das Theater Freiburg repräsentieren, kann sich vertreten lassen. Die Prüfungskommission kann bis zu zwei externe Kommissionsmitglieder benennen, die mit beratender Stimme teilnehmen. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn aus diesem Personenkreis mindestens 4 Personen darunter mindestens eine Vertretung des Theaters Freiburg anwesend sind. Diese Kommission ist zuständig für alle Prüfungen bis auf die erste Runde der Eignungsprüfung.

(8) Die Prüfungskommission soll nach Möglichkeit alle Prüfungsteile in gleicher Besetzung abnehmen.

(9) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat kann beantragen, dass ein Mitglied der Prüfungskommission wegen Besorgnis der Befangenheit von seiner Prüfungspflicht entbunden wird. Der Antrag ist zu begründen. Die Entscheidung trifft die Rektorin oder der Rektor. Das Kommissionsmitglied soll vor der Entscheidung gehört werden. Erklärt sich ein Mitglied der Prüfungskommission für befangen, finden Sätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.

 

§ 12 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) An anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland und an vergleichbaren Instituten des Bologna-Hochschulraums erreichte Studienleistungen können angerechnet werden. In anderen Studiengängen und an anderen Hochschulen erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden.

(2) Es obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller, hinreichende Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Entscheidung über die Anrechnung von Studienleistungen trifft die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor für Lehre nach Rücksprache mit dem Sprecher der zuständigen Fachgruppe. Die Beweislast, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der zuständigen Prorektorin oder dem zuständigen Prorektor für Lehre, der dem Anerkennungsverfahren vorsteht.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen außerhalb des Bologna-Hochschulraums erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Bezüglich der Vorlage von Informationen siehe Absatz 2.

 

§ 13 Öffentlichkeit der Abschlussprüfung

(1) Die Konzerte bzw. Aufführungen sind öffentlich. Andere Prüfungsteile sind hochschulöffentlich.

(2) Im Schwerpunkt Freiburger Opernstudio wird die Mitwirkung an Aufführungen im regulären Betrieb des Theaters Freiburg als Prüfung gewertet.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht bestanden", wenn die Kandidatin oder der Kandidat bzw. ein Mitglied des Kammermusikensembles einem Prüfungstermin unentschuldigt fernbleibt oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne Genehmigung von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat bzw. ein Mitglied des Kammermusikensembles das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht bestanden".

(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidung allgemein oder im Einzelfall auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Kandidatin oder der Kandidat ist vorher zu hören.

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden folgende Noten verwendet:

Mit Auszeichnung bestanden

Sehr gut bestanden

Bestanden

Nicht bestanden.

(2) Die Prüfungskommission stellt die Bewertung der Prüfungsleistungen einvernehmlich fest. Kommt kein Einvernehmen zustande, wird mit Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Das Gesamtergebnis ist „mit Auszeichnung bestanden“ zu bewerten, wenn beide Prüfungsteile mit diesem Prädikat bewertet wurden. Das Gesamtergebnis ist mit „sehr gut bestanden“ zu bewerten, wenn beide Prüfungsteile mindestens mit diesem Prädikat bewertet wurden oder ein Prüfungsteil „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet wurde und der andere mit „bestanden“. Das Gesamtergebnis ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn beide Prüfungsteile mindestens mit diesem Prädikat bewertet wurden. Wird ein Prüfungsteil mit „nicht bestanden“ bewertet, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.

(4) Im Schwerpunkt Freiburger Opernstudio ist das Gesamtergebnis „mit Auszeichnung bestanden“ zu bewerten, wenn alle Prüfungsteile mit diesem Prädikat bewertet wurden. Das Gesamtergebnis ist mit „sehr gut bestanden“ zu bewerten, wenn im Durchschnitt alle Prüfungen mindestens mit „sehr gut bestanden“ bewertet worden sind. Eine Prüfung, die mit „bestanden“ bewertet wurde, kann dabei durch eine Prüfung, die „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet wurde, „ausgeglichen“ werden. Das Gesamtergebnis ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn im Durschnitt die Bewertung „sehr gut bestanden“ nicht erreicht wird. Wird ein Prüfungsteil mit „nicht bestanden“ bewertet, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.

§ 16 Prüfungsprotokoll

Über die Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet und den Studierendenakten der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten beigefügt wird. Es muss außer dem Namen der Kandidatin oder des Kandidaten Angaben enthalten über

1. Tag und Ort der Prüfung

2. Namen des Prüfers oder der Mitglieder der Prüfungskommission

3. Dauer und Inhalt der Prüfung

4. die Bewertung

5. besondere Vorkommnisse wie z.B. Unterbrechungen, Täuschungsversuche.

§ 17 Meldung und Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Teil- bzw. Abschlussprüfung ist schriftlich an das Prüfungsamt zu richten und muss spätestens zum Ende der Unterrichtszeit des Semesters erfolgen, das dem Semester vorausgeht, in dem die Abschlussprüfung stattfinden soll. Wird die Antragsfrist nicht eingehalten, erlischt der Prüfungsanspruch für das jeweilige Semester und die Prüfung gilt als nicht bestanden.

(2) Bei der Meldung zur Prüfung ist nachzuweisen, dass die in der Studien- und Prüfungsordnung geforderten Leistungsnachweise erworben und die Prüfungen bestanden worden sind.

(3) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn

1. die oder der Studierende nicht zu dem entsprechenden Studiengang zugelassen ist;

2. eine schriftliche Erklärung fehlt, aus der hervorgeht, dass die oder der Studierende bereits eine vergleichbare Prüfung noch nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;

3. nicht alle in der Studienplantabelle aufgeführten Pflichtfächer (Module) der vorausgegangenen Semester abgeschlossen bzw. im Schwerpunkt Freiburger Opernstudio nicht alle von der Prüfungskommission festgelegten Studienleistungen (vgl. § 7 Abs. 4) erbracht worden sind.

(4) Die Zulassung zur Abschlussprüfung soll versagt werden, wenn die Meldefrist aus einem Grund, den die Kandidatin oder der Kandidat zu vertreten hat, nicht eingehalten wurde. Wurde die Meldefrist schuldhaft versäumt, so besteht kein Anspruch auf Verlängerung des Hauptfachstudiums.

§ 18 Nicht-Bestehen, Wiederholung einer Prüfung

Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin möglich und muss spätestens nach einem Jahr erfolgen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt der Kandidatin oder dem Kandidaten bzw. den Mitgliedern des Kammermusikensembles hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die endgültig nicht bestandene Prüfung zieht die Exmatrikulation zum Ende des Prüfungssemesters nach sich.

§ 19 Urkunde

(1) Nach bestandener Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten bzw. den Mitgliedern des Kammermusikensembles eine Urkunde ausgehändigt, in welcher die Prüfungsdaten, das künstlerische Hauptfach, der Studiengang (Konzertexamen/Meisterklasse) und die Bewertung vermerkt sind. Mit der Urkunde wird der akademische Grad der „Absolventin/Absolvent der Meisterklasse“, „Absolventin/Absolvent der Meisterklasse – Kammermusikensemble“ bzw. „Absolventin/Absolvent der Meisterklasse – Freiburger Opernstudio“ verliehen.

(2) In der Urkunde wird die gesamte Prüfungskommission namentlich aufgeführt. Sie wird von der Rektorin oder vom Rektor unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.

III. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 20 Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bzw. ein Mitglied des Kammermusikensembles bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Urkunde bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffende Bewertung entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat bzw. ein Mitglied des Kammermusikensembles hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Urkunde bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat bzw. ein Mitglied des Kammermusikensembles die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erworben, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten bzw. dem Mitglied des Kammermusikensembles ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die unrichtige Urkunde ist einzuziehen und gegebenenfalls eine neue zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

(5) Die Urkunde darf nur gegen Vorlage einer Entlastungsbescheinigung der Bibliothek ausgehändigt werden.

§ 21 Erlöschen des Prüfungsanspruches

Ist die Kandidatin oder der Kandidat bzw. ein Mitglied des Kammermusikensembles zum Zeitpunkt der Anmeldung oder zum Zeitpunkt der Prüfung an einer anderen Musikhochschule des In- oder Auslandes im selben Hauptfach immatrikuliert, erlischt der Prüfungsanspruch. Ebenso erlischt der Prüfungsanspruch, wenn die Kandidatin/der Kandidat länger als vier Semester von der MH Freiburg exmatrikuliert ist.

§ 22 Versagung der Wiederholung und Erlöschen des Unterrichtsanspruchs

(1) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.

(2) Mit dem Ablegen der finalen Prüfung erlischt der Unterrichtsanspruch.

§ 23 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre bzw. seine Prüfungsakte gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestätigt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 24 Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung und ihre Anlagen treten zum WS 2015/16 in Kraft. Studierende, die im Studiengang „Soloist Diploma“ eingeschrieben sind, können ohne weitere Eignungsprüfung in das entsprechende Fachsemester des Studiengangs „Konzertexamen/Meisterklasse“ wechseln. Studierende im Studiengang „Advanced Studies“ können den Antrag auf einen Wechsel in den Studiengang „Konzertexamen/Meisterklasse“ stellen, über den Antrag entscheidet die Prorektorin oder der Prorektor für Lehre in Absprache mit der zuständigen Fachgruppensprecherin oder dem zuständigen Fachgruppensprecher.

 

Freiburg, den 18. Februar 2015

Dr. Rüdiger Nolte

Rektor