Promotionsordnung
(nichtamtliche Lesefassung)
vom 10. April 2012
(letztmalige Änderung vom 08.07.2026)
Auf Grund von § 38 Abs. 4 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschul-bereich vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 67) und des Erlasses des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 14. März 2002 über die Verleihung des Promotionsrechts sowie des Schreibens des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 24. November 2009 zur künstlerisch-wissenschaftlichen Promotion hat der Senat der Hochschule für Musik Freiburg am 8. Februar 2012 die Neufassung der Promotionsordnung vom 17. November 2004 beschlossen. Der Rektor hat der Promotionsordnung am 10. April 2012 zugestimmt.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Doktorgrad und Zweck der Promotion
§ 2 Promotionsausschuss
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
§ 5 Konvent der Doktorandinnen und Doktoranden
§ 6 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren
§ 7 Dissertation
§ 8 Begutachtung der Dissertation
§ 9 Promotionskommission, Ombudsperson
§ 10 Prüfung der »Künstlerischen Leistung« im Rahmen der künstlerisch-wissenschaftlichen Promotion
§ 11 Disputation
§ 12 Gesamtbeurteilung
§ 13 Veröffentlichungs- und Ablieferungspflicht
§ 14 Promotionsurkunde und Vollzug der Promotion
§ 15 Verfahrenseinstellung, Rücktritt, neues Promotionsverfahren
§ 16 Täuschung
§ 17 Entziehung des Doktorgrads
§ 18 Einspruch
§ 19 Verleihung des Grades eines Doktors der Philosophie ehrenhalber
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelungen
§ 1 Doktorgrad und Zweck der Promotion
(1) Die Hochschule für Musik Freiburg verleiht für die Fachgebiete Musikwissenschaft, Musikpädagogik und Musikphysiologie den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auf Grund eines ordentlichen Promotionsverfahrens gemäß den nachstehenden Bestimmungen.
(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Der Nachweis wird durch die selbstständige Anfertigung einer Dissertation und durch eine erfolgreich abgelegte Disputation erbracht. Im Falle einer künstlerisch-wissenschaftlichen Promotion ist zusätzlich zu Dissertation und Disputation eine künstlerische Leistung zu erbringen, die einen wesentlichen Aspekt der Forschungsarbeit verdeutlicht.
(3) Erfolgt die künstlerisch-wissenschaftliche Promotion im Rahmen eines kooperativen Promotionsstudiengangs (Doktorandenkolleg, Graduiertenkolleg) mit einer ausländischen Hochschule bzw. in einem Kooperationsverbund mit ausländischen Partnerinstitutionen, verleiht die Hochschule für Musik Freiburg den akademischen Grad eines Doctor of Philosophy (PhD) aufgrund anerkannter Promotionsleistungen. Der verliehene Grad Doctor of Philosophy (PhD) darf alternativ in der Form „Dr.“ geführt werden; die gleichzeitige Führung der Abkürzungen „PhD“ und „Dr.“ ist unzulässig. Neben der Dissertation, der Disputation und der künstlerischen Leistung bzw. den künstlerischen Leistungen sind innerhalb eines PhD-Studienprogramms zusätzliche Leistungsnachweise zu erbringen. Dauer, Inhalt und Umfang der Studienleistungen sowie alles Weitere, was nicht durch diese Promotionsordnung geregelt ist, regeln die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen.
(4) Erfolgt die Promotion nicht im Rahmen eines Promotionsstudiengangs, kann sie als Individualpromotion oder als strukturierte Individualpromotion durchgeführt werden. Bei einer strukturierten Individualpromotion hat die Doktorandin oder der Doktorand neben Dissertation und Disputation zusätzliche wissenschaftliche Qualifizierungsleistungen nachzuweisen. Näheres, insbesondere zu Umfang, Art und Anerkennung der Qualifizierungsleistungen, regeln die Promotionsprogrammordnung sowie gegebenenfalls die jeweils einschlägige Kooperationsvereinbarung.
(5) Die Hochschule für Musik Freiburg kann auf Beschluss des Senats ferner den akademischen Grad eines Doktors der Philosophie ehrenhalber (Dr. phil. h.c.) für hervorragende wissenschaftliche oder wissenschaftlich-künstlerische Leistungen gemäß § 18 dieser Promotionsordnung verleihen.
§ 2 Promotionsausschuss und Recht zur Betreuung von Promotionen
(1) Die Durchführung des Promotionsverfahrens obliegt dem Promotionsausschuss. Die für das Promotionsverfahren vorgesehenen generellen Beschlüsse werden vom Promotionsausschuss gefasst. Der Promotionsausschuss entscheidet über Streitfälle, die sich auf diese Promotionsordnung beziehen sowie über deren Auslegung. Widerspruchsbescheide werden vom Rektorat der Hochschule erlassen. Der Promotionsausschuss tagt nichtöffentlich in Präsenz oder im Wege der elektronischen Kommunikation wie z.B. per Videokonferenz.
(2) Dem Promotionsausschuss gehören die promovierten hauptamtlichen Professoren und habilitierten akademischen Mitarbeiter, die promovierten Honorarprofessoren sowie ein Mitglied des Rektorats an. Ferner gehören dem Promotionsausschuss die kooptierten Professorinnen und Professoren an, denen das Recht auf Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden zugesprochen wurde. Der Promotionsausschuss kann beschließen, weitere Hochschullehrende zu berufen.
(3) Der Promotionsausschuss bestimmt per Wahl Vorsitz und Stellvertretung. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Vorsitzende und Stellvertreter müssen hauptamtliche Professoren der Hochschule für Musik sein. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Bei künstlerisch-wissenschaftlichen Promotionen sind hauptamtliche Hochschullehrende der betreffenden künstlerischen Fächer der Hochschule für Musik Freiburg hinzuzuziehen. Näheres regeln § 9 Abs. 1 und § 10. Im Falle eines kooperativen Promotionsstudiengangs gelten die jeweiligen Bestimmungen.
(5) Für Doktorandinnen und Doktoranden in Promotionsstudiengängen wird ein Thesis Advisory Committee (TAC) eingerichtet. Näheres regelt die jeweilige Studienordnung.
(6) Das Recht zur Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden haben die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professoren, Privatdozenten) der Hochschule für Musik Freiburg, sofern sie in einer musikbezogenen Disziplin promoviert sind und den Nachweis für anerkannt wissenschaftliche Arbeit erbringen können.
(7) Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen, die durch Kooptation Mitglied der Hochschule für Musik Freiburg sind, kann das Recht zugesprochen werden, Promotionen als Erstbetreuerin oder Erstbetreuer zu übernehmen, sofern sie in einer musikbezogenen Disziplin promoviert sind und den Nachweis für anerkannt wissenschaftliche Arbeit erbringen können.
(8) Assoziierten Professorinnen und Professoren von Hochschulen ohne Promotionsrecht kann das Recht zur Betreuung von Promotionen auch als Erstbetreuerin oder Erstbetreuer zugesprochen werden. Näheres regelt die Assoziierungssatzung.
(9) Der Promotionsausschuss kann professoralen Mitgliedern des Freiburger Instituts für Musikermedizin (FIM) mit dem akademischen Grad Dr. med. das Recht zur Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden zusprechen. In diesem Fall müssen die weiteren Gutachterinnen bzw. Gutachter in einer musikbezogenen Disziplin promoviert sein sowie eine Gutachterin bzw. ein Gutachter Professorin bzw. Professor der Hochschule für Musik Freiburg sein.
(10) Auf Antrag kann das Recht auf Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden auch promovierten Nachwuchswissenschaftlerinnen bzw. –wissenschaftlern verliehen werden, sofern sie durch ihre Mitwirkung an der Lehre und Forschung Juniorprofessorinnen bzw. -professoren gleichgestellt sind; die Entscheidung darüber treffen die betreuungsberechtigten Mitglieder des Promotionsausschusses.
(11) Der Promotionsausschuss kann weiteren Mitgliedern des Promotionsausschusses das Recht zusprechen, in Einzelfällen Promotionen als Erstbetreuerin oder Erstbetreuer zu übernehmen; die Entscheidung darüber treffen die betreuungsberechtigten Mitglieder des Promotionsausschusses.
(12) Der Promotionsausschuss ist immer beschlussfähig, wenn fristgemäß zu den Sitzungen eingeladen wurde. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmungen erfolgen auf Antrag geheim. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist erlaubt.
(13) Die Mitglieder des Promotionsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist in der Regel der erfolgreiche Studienabschluss
• in einem musikbezogenen Masterstudiengang,
• in einem Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit,
• in einem auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit Promotionsrecht oder
• einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an allgemein- oder berufsbildenden Schulen.
Der Abschluss muss mindestens mit der Gesamtnote »gut« bewertet worden sein. Ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren wird durchgeführt für besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie, sofern die Zulassung nicht durch die Studien- und Prüfungsordnung oder Kooperationsvereinbarung anderweitig geregelt ist.
(2) Der Promotionsausschuss kann den Antragsteller mit der Auflage zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise im Promotionsfach und/oder in einem Nebenfach zu erbringen, die zur Ergänzung der von dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse für die Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit erforderlich sind.
(3) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen. Dabei sind im Falle von kooperativen Promotionsstudiengängen die in den Kooperationsvereinbarungen und/oder Studien- und Prüfungsordnungen festgelegten Re-gelungen zu berücksichtigen.
(4) Fremdsprachenkenntnisse, soweit für die Anfertigung der Dissertation notwendig, sind nachzuweisen bzw. zu erbringen.
(5) Soll die Promotion in englischer Sprache erfolgen, müssen einschlägige Sprachkenntnisse vorliegen. Die Zulassung einer anderen Wissenschaftssprache als Englisch ist möglich, wenn Betreuung, Begutachtung und Bewertung gewährleistet sind. Wird die Promotionsleistung innerhalb eines kooperativen Promotionsstudiengangs erbracht, sind die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung niedergelegten Regelungen zu beachten.
§ 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach §3 erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann in schriftlicher Form die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beantragen. Dem Antrag sind in folgender Reihenfolge in einer einzigen PDF beizufügen:
1. Lebenslauf (ggf. mit Angaben von Publikationen und künstlerischen Erfolgen)
2. das Exposé zum Dissertationsvorhaben,
3. die von der Kandidatin oder dem Kandidaten und dem oder der Betreuenden unterzeichnete Promotionsvereinbarung,
4. das Zeugnis des letzten Hochschulabschlusses,
5. soweit für die Anfertigung der Dissertation erforderlich, der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen. Sollte die Dissertation in englischer Sprache verfasst werden, muss eine schriftliche Erklärung im Sinne von § 3 Abs. 5 beigefügt sein;
6. ein Exemplar der Masterarbeit bzw. der Diplom- oder Staatsexamensarbeit bzw. einen vergleichbaren Nachweis schriftlich-wissenschaftlicher Expertise,
7. im Falle des Antrags auf Aufnahme in einen kooperativen Promotionsstudiengang eine schriftliche Bestätigung über das erfolgreiche Bestehen des Auswahlverfahrens,
8. eine Erklärung über laufende oder vorausgegangene Promotionsgesuche; dabei ist anzugeben, wann, mit welchem Thema und bei welcher Fakultät oder welchem Fachbereich die Promotion beantragt wurde; gegebenenfalls ist anzugeben, aus welchem Grund das Verfahren nicht abgeschlossen wurde, beziehungsweise eine beglaubigte Kopie der Urkunde über einen bereits verliehenen Doktorgrad vorzulegen.
(2) Wird eine künstlerisch-wissenschaftliche Promotion im Sinne des § 1 Abs. 2 angestrebt, so ist im beantragten künstlerischen Fach ein Aufnahmeverfahren zu absolvieren, das im künstlerischen Anspruch mit der Aufnahmeprüfungsanforderung für künstlerische post-graduale Studiengänge vergleichbar ist. Die genauen Anforderungen sind in der Immatrikulationsordnung geregelt. Die Kommission für dieses Aufnahmeverfahren besteht aus zwei betreuungsberechtigten Mitgliedern des Promotionsausschusses im Sinne von § 2 Abs. 4 sowie zwei hauptamtlich Lehrenden der Hochschule für Musik Freiburg, die das künstlerische Fach vertreten.
(3) Das Auswahl- bzw. Vorauswahlverfahren in einem kooperativen Promotionsstudiengang ist in der entsprechenden Studien- und Prüfungsordnung geregelt.
(4) Über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss in der Sitzung nach Eingang des Antrags. Der Antrag ist bis spätestens zwei Wochen vor der entsprechenden Sitzung des Promotionsausschusses einzureichen.
(5) Doktorandinnen und Doktoranden müssen sich gemäß § 38 Absatz 5 LHG an der Hochschule für Musik Freiburg immatrikulieren. Eine Ausnahme besteht für Promovierende, die hauptberuflich an der Hochschule für Musik Freiburg tätig sind (Arbeitsvertrag mit einem Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit); sie können sich gemäß § 38 Absatz 5 LHG von der Immatrikulationspflicht befreien lassen.
(6) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. die in § 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. bei der Bewerberin bzw. dem Bewerber Voraussetzungen vorliegen, die die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden (§ 17) oder
4. der Bewerber sich in einem Promotionsverfahren der Fachgebiete Musikwissenschaft und Musikpädagogik an einer anderen Hochschule befindet oder
5. ein Verfahren zur Wiederholung eines Promotionsverfahrens in einem der unter Punkt 4 genannten Fachgebiete erfolglos beendet wurde.
(7) Die Entscheidung des Promotionsausschusses über den Antrag ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber unverzüglich schriftlich und bei Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
§ 5 Konvent der Doktorandinnen und Doktoranden
Die zur Promotion angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden der Hochschule bilden einen Konvent. Der Konvent kann die die Promovierenden betreffenden Fragen beraten und Empfehlungen an die Organe der Hochschule aussprechen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorstand. Näheres zur Organisation des Konvents und zum Wahlverfahren für den Vorstand regelt die Geschäftsordnung, die der Konvent mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder beschließt. Entwürfe für Promotionsordnungen werden dem Konvent zur Stellungnahme zugeleitet; die Stellungnahme wird den Senatsunterlagen beigefügt.
§ 6 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Der Antrag muss enthalten:
1. den Titel der Dissertation,
2. die Anschrift der Bewerberin bzw. des Bewerbers,
3. den Namen der Betreuerin bzw. des Betreuers der Dissertation bzw. im Falle der Betreuung durch zwei gleichberechtigte Betreuende die Namen beider Betreuenden sowie Vorschläge zu den Gutachterinnen bzw. Gutachtern.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Darstellung des Lebenslaufs,
2. vier vollständige, gebundene (Klebebindung) und im Inhalt gleichlautende Exemplare der Dissertation sowie ein Exemplar in digitaler Form,
3. eine eidesstattliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass die Dissertation selbstständig und nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis angefertigt wurde,
4. im Falle eines kooperativen Promotionsstudiengangs der Nachweis über die erbrachten Studienleistungen.
(3) Im Falle eines kooperativen Promotionsstudiengangs sind die besonderen Regelungen in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung zu beachten.
§ 7 Dissertation
(1) Mit der Promotion ist eine Befähigung zu selbstständiger, vertiefter, wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.
(2) Als Dissertation ist eine neu verfasste wissenschaftliche Arbeit vorzulegen. Die Promotionskommission entscheidet über die Annahme oder Ablehnung von bereits veröffentlichten Teilen. Eine kumulative Dissertation ist zulässig, sofern sie einen übergeordneten Teil enthält, der die einzelnen Bestandteile zusammenfassend miteinander in Beziehung setzt.
(3) Bei schriftlichen Promotionsleistungen, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen und /oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin / der Doktorand ist verpflichtet, den eigenen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen.
(4) Die Dissertation muss im Anhang eine eidesstattliche Versicherung enthalten, dass die Arbeit selbstständig verfasst wurde und alle Hilfen und Hilfsmittel offengelegt sind.
(5) Im Anhang sind ferner eine Zusammenfassung (in deutscher und englischer Sprache) sowie ein Lebenslauf beizufügen.
(6) Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder abgelehnt worden sein.
(7) Das Titelblatt ist gemäß dem der Anlage beigefügten Muster anzufertigen (Anlage 1).
(8) Vorveröffentlichungen von Teilen der Arbeit sind als Sonderdrucke oder Kopien in vierfacher Ausfertigung mit einzureichen.
§ 8 Begutachtung der Dissertation
(1) Der Promotionsausschuss bestellt nach dem Einreichen der Dissertation die Gutachten für die Dissertation.
(2) Die Dissertation muss von drei promovierten Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern begutachtet werden. Mindestens eine/einer der drei Gutachterinnen bzw. Gutachter muss hauptamtliche/r Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer der Hochschule für Musik Freiburg im Sinne von § 2 Abs. 5 sein. Die Betreuerin bzw. der Betreuer ist als Gutachterin bzw. Gutachter zu bestellen, im Falle der Betreuung durch zwei gleichberechtigte Betreuende sind beide als Gutachterinnen bzw. Gutachter zu bestellen. Die anderen Gutachterinnen bzw. Gutachter werden vom Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden berufen. Auf Antrag kann promovierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die nicht zur Gruppe der Hochschullehrenden gehören, das Recht zur Begutachtung von Promotionen zugesprochen werden.
(3) Bei der Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter in einem kooperativen Promotionsstudiengang sind die in der Kooperationsvereinbarung und der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung niedergelegten Regelungen zu berücksichtigen.
(4) Die Gutachten sind unabhängig voneinander zu verfassen und drei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens einzureichen. Falls ein Gutachten eine Umarbeitung vorsieht, muss diese genau bezeichnet werden. Nach Vorlage der umgearbeiteten Dissertation erfolgt deren endgültige Beurteilung. Die Gutachterinnen bzw. Gutachter bewerten die vorgelegte Dissertation in einem Gutachten nach den Bewertungsvorschlägen
mit Auszeichnung
sehr gut
gut
genügend
ungenügend
(5) Divergieren die Bewertungsvorschläge, entscheidet die Promotionskommission. In diesem Fall kann der Promotionsausschuss auf Antrag der Promotionskommission weitere Gutachten bestellen.
(6) Wird die Dissertation mit ungenügend bewertet, wird das Verfahren eingestellt. Die Hochschule teilt der Doktorandin oder dem Doktoranden die Einstellung schriftlich mit. Im Falle eines kooperativen Promotionsstudiengangs ist der institutionelle Partner bzw. sind die institutionellen Partner unmittelbar über die Entscheidung zu informieren. Die in der Kooperationsvereinbarung und der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung niedergelegten Regelungen sind zu berücksichtigen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Der Doktorandin oder dem Doktoranden ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren. Eine abgelehnte Arbeit verbleibt mit allen Gutachten in der Hochschule.
(7) Nach Abschluss der Begutachtung ist die Dissertation mit den Gutachten zwei Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen lang auszulegen. Alle hauptamtlichen Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer und promovierten Mitglieder der Hochschule können die Dissertation und die Notenvorschläge einsehen und eine schriftliche Stellungnahme abgeben, die den Promotionsunterlagen beizufügen ist. Dieser Personenkreis ist vom Promotionsausschuss in geeigneter Weise über die Auslegung der Dissertation zu informieren.
§ 9 Promotionskommission, Ombudsperson
((1) Der Promotionsausschuss bestellt nach dem Einreichen der Dissertation die Gutachten für die Dissertation.
(2) Die Dissertation muss von drei promovierten Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern begutachtet werden. Mindestens eine/einer der drei Gutachterinnen bzw. Gutachter muss hauptamtliche/r Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer der Hochschule für Musik Freiburg im Sinne von § 2 Abs. 5 sein. Die Betreuerin bzw. der Betreuer ist als Gutachterin bzw. Gutachter zu bestellen, im Falle der Betreuung durch zwei gleichberechtigte Betreuende sind beide als Gutachterinnen bzw. Gutachter zu bestellen. Die anderen Gutachterinnen bzw. Gutachter werden vom Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden berufen. Auf Antrag kann promovierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die nicht zur Gruppe der Hochschullehrenden gehören, das Recht zur Begutachtung von Promotionen zugesprochen werden.
(3) Bei der Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter in einem kooperativen Promotionsstudiengang sind die in der Kooperationsvereinbarung und der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung niedergelegten Regelungen zu berücksichtigen.
(4) Die Gutachten sind unabhängig voneinander zu verfassen und drei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens einzureichen. Falls ein Gutachten eine Umarbeitung vorsieht, muss diese genau bezeichnet werden. Nach Vorlage der umgearbeiteten Dissertation erfolgt deren endgültige Beurteilung. Die Gutachterinnen bzw. Gutachter bewerten die vorgelegte Dissertation in einem Gutachten nach den Bewertungsvorschlägen
mit Auszeichnung
sehr gut
gut
genügend
ungenügend
(5) Divergieren die Bewertungsvorschläge, entscheidet die Promotionskommission. In diesem Fall kann der Promotionsausschuss auf Antrag der Promotionskommission weitere Gutachten bestellen.
(6) Wird die Dissertation mit ungenügend bewertet, wird das Verfahren eingestellt. Die Hochschule teilt der Doktorandin oder dem Doktoranden die Einstellung schriftlich mit. Im Falle eines kooperativen Promotionsstudiengangs ist der institutionelle Partner bzw. sind die institutionellen Partner unmittelbar über die Entscheidung zu informieren. Die in der Kooperationsvereinbarung und der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung niedergelegten Regelungen sind zu berücksichtigen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Der Doktorandin oder dem Doktoranden ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren. Eine abgelehnte Arbeit verbleibt mit allen Gutachten in der Hochschule.
(7) Nach Abschluss der Begutachtung ist die Dissertation mit den Gutachten zwei Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen lang auszulegen. Alle hauptamtlichen Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer und promovierten Mitglieder der Hochschule können die Dissertation und die Notenvorschläge einsehen und eine schriftliche Stellungnahme abgeben, die den Promotionsunterlagen beizufügen ist. Dieser Personenkreis ist vom Promotionsausschuss in geeigneter Weise über die Auslegung der Dissertation zu informieren.
§ 10 Prüfung der »Künstlerischen Leistung« im Rahmen der künstlerisch-wissenschaftlichen Promotion
(1) Die »Künstlerische Leistung« im Rahmen der künstlerisch-wissenschaftlichen Promotion muss, wie in § 1 Abs. 2 bestimmt, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Thema der Promotion stehen und einen wesentlichen Aspekt der Forschungsarbeit verdeutlichen bzw. zur Darstellung bringen.
(2) Die Präsentation der »Künstlerischen Leistung« im Rahmen der künstlerisch-wissenschaftlichen Promotion ist nach Abgabe der Dissertation und in der Regel eine Woche vor der Disputation zu absolvieren. Die Prüfung ist spätestens 3 Monate nach Eingang der Gutachten abzuhalten und findet während der Vorlesungszeit statt. Die Einladung er-folgt 14 Tage vor dem Prüfungstermin.
(3) Im Falle eines kooperativen Promotionsstudiengangs sollte die Präsentation der künstlerischen Prüfung und der Disputation in der Regel zum selben Termin stattfinden, wobei die Disputation nach der künstlerischen Prüfung abzuhalten ist. Die Terminierung wird in Absprache mit der Doktorandin oder dem Doktoranden von der Leitung der jeweiligen Graduiertenschule festgelegt. Künstlerische Prüfung und Disputation sind in der Regel spätestens 6 Monate nach Eingang der Gutachten abzuhalten und finden während der Vorlesungszeit statt. Die Einladung erfolgt 14 Tage vor dem Prüfungstermin.
(4) Die Prüfung der »Künstlerischen Leistung« ist hochschulöffentlich und erfolgt in deutscher Sprache, sofern keine Ausnahme nach § 3 Abs. 5 beschlossen wurde.
(5) Inhaltlich ist die Promovendin oder der Promovend bei der Gestaltung der Präsentation an keine strikten Vorgaben gebunden. Die Prüfung kann sowohl solistisch als auch kammermusikalisch sein bzw. die Leitung eines Ensembles oder eine eigene kompositorische Leistung beinhalten.
(6) Die Dauer der Prüfung sollte nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 60 Minuten sein, ein Redeanteil 15 Minuten nicht überschreiten.
(7) Im Falle eines kooperativen Promotionsstudiengangs kann in Ausnahmefällen auf Antrag die Präsentation der »Künstlerischen Leistung« auch vorab ausgeführt und audiovisuell aufgezeichnet werden. Über den Antrag entscheidet die Leitung der jeweiligen Graduiertenschule. Die Modalitäten der Verbreitung und Verwertung der audiovisuellen Dokumentation werden in diesem Falle in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt. In der Regel sind die Verbreitung und Verwertung der Aufnahme durch die Doktorandin bzw. den Doktoranden vor der Disputation nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung der Graduiertenschule im Einvernehmen mit dem Promotionsausschuss. Die Prüfung der »Künstlerischen Leistung« findet in diesem Fall auf Grundlage der audiovisuellen Dokumentation statt. Findet die vorgezogene Präsentation nicht innerhalb der Räumlichkeiten der Hochschule statt, ist die Dokumentation hochschulöffentlich zu präsentieren. Die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung festgelegten fächerspezifischen Anforderungen, Prüfungsformate und Vorgehensweisen sind zu beachten.
(8) Unmittelbar nach der Präsentation der »Künstlerischen Leistung« entscheidet die Promotionskommission (entsprechend § 9 Abs. 1) in nichtöffentlicher Sitzung, ob die »Künstlerische Leistung« mit dem Prädikat
mit Auszeichnung
sehr gut
gut
genügend
ungenügend
zu bewerten ist. Im Falle eines »ungenügend« erfolgt keine Promotion. Die Prüfung ist audiovisuell zu dokumentieren.
(9) Wird die Promotion nicht vollzogen, kann die Prüfung innerhalb von 12 Monaten einmal wiederholt werden. Die Antragsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses.
§ 11 Disputation
(1) Die Disputation dient der Verteidigung der Dissertation vor der Promotionskommission. Sie ist spätestens vier Monate nach Eingang der Gutachten und in der Regel in der Vorlesungszeit abzuhalten. Im Falle einer künstlerisch-wissenschaftlichen Promotion findet sie spätestens vier Wochen nach der Präsentation der »Künstlerischen Leistung« statt.
(2) Die Disputation ist öffentlich. Während der Disputation ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
(3) Die Disputation beginnt mit einem etwa zwanzigminütigen Vortrag. Daran anschließend erfolgt ein vertiefendes wissenschaftliches Gespräch mit der Promotionskommission über inhaltlich und methodisch mit der Dissertation zusammenhängende Fragen von mindestens vierzig und höchstens sechzig Minuten Dauer. Danach können Fragen der anwesenden Hochschulöffentlichkeit und von Mitgliedern kooperierender Institutionen zugelassen werden.
(4) Unmittelbar nach der Disputation entscheidet die Promotionskommission in nichtöffentlicher Sitzung über das Prädikat
mit Auszeichnung
sehr gut
gut
genügend
ungenügend.
Das Ergebnis wird unmittelbar mitgeteilt. Im Falle eines »ungenügend« erfolgt keine Promotion. Im Falle eines kooperativen Promotionsstudiengangs ist der institutionelle Partner bzw. sind die institutionellen Partner unmittelbar über die Entscheidung zu informieren.
(5) Über den Verlauf der Disputation ist von der bzw. dem Vorsitzenden der Promotionskommission ein Protokoll anzufertigen, das von den anwesenden Mitgliedern der Promotionskommission zu unterzeichnen ist.
(6) Kann die Promotion nach dem Ergebnis der Disputation nicht vollzogen werden, so kann diese spätestens nach 12 Monaten einmal wiederholt werden, wenn die Doktorandin oder der Doktorand die Wiederholung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses beantragt hat.
(7) Hat die Doktorandin oder der Doktorand nach nicht bestandener Disputation keine Wiederholung beantragt, oder hat sie/er die wiederholte Disputation nicht bestanden, wird das Promotionsverfahren eingestellt. Die Doktorandin oder der Doktorand wird entsprechend benachrichtigt.
§ 12 Gesamtbeurteilung
(1) Nach der Disputation vergibt die Promotionskommission folgende Prädikate:
summa cum laude (mit Auszeichnung)
magna cum laude (sehr gut)
cum laude (gut)
rite (genügend)
(2) Bei der Gesamtnote ist die Dissertation stärker zu gewichten als die Disputation. Erfolgt zusätzlich eine »Künstlerische Leistung«, so sind alle Prüfungsanteile gleich zu gewichten.
(3) Das Gesamtprädikat »summa cum laude« kann nur vergeben werden, wenn die Dissertation »mit Auszeichnung« bewertet worden ist.
§ 13 Veröffentlichungs- und Ablieferungspflicht
(1) Die Dissertation ist in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Dies kann in folgender Weise geschehen:
a) in digitaler Version, deren Datenformat und Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen sind, oder
b) durch vier Verlagsexemplare, sofern ein gewerblicher Verlag die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt.
c) Die Veröffentlichung in Buch und/oder digitaler Form muss einen Hinweis auf die Funktion der Arbeit als Doktorarbeit der Hochschule für Musik Freiburg einschließlich des Dissertationstitels enthalten. Im Einzelnen sind bei allen veröffentlichen Exemplaren im Impressum folgende Angaben anzugeben: Dissertation an der Hochschule für Musik Freiburg zu Erlangung des Grads Dr. phil./Doctor of Philosophy (PhD), Name der/des Betreuenden, Name der Begutachtenden, Datum der Disputation sowie, falls zutreffend, Angabe ob für die Veröffentlichung Anpassungen erfolgten. Im Falle von künstlerisch-wissenschaftlichen Promotionen ist zusätzlich das Datum der künstlerischen Prüfung anzugeben. Im Falle von kooperativen Promotionsprogrammen ist zusätzlich das entsprechende Programm zu benennen.
(2) Die Veröffentlichung und Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäß Abs. 1 muss innerhalb eines Jahres erfolgen. Über Fristverlängerungen entscheidet der Promotionsausschuss.
(3) Wenn die Doktorandin oder der Doktorand nachweist, dass die Publikation der Dissertation gesichert ist, etwa durch Vorlage eines rechtsgültigen Verlagsvertrages, kann die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Promotion auch vor der Veröffentlichung vollziehen.
(4) Im Falle von künstlerisch-wissenschaftlichen Promotionen und bei kooperativen Promotionsstudiengängen muss die künstlerische Leistung in angemessener Form dokumentiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dies kann auf der Internetseite eines Verlags oder der Hochschule beziehungsweise der Hochschulbibliothek erfolgen.
§ 14 Promotionsurkunde und Vollzug der Promotion
(1) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den akademischen Titel »Doktor der Philosophie, Dr. phil.« zu führen. Die Promotionsurkunde wird nach Erfüllung von § 13 Abs. 1 und Abs. 3 ausgehändigt. Die Promotionsurkunde wird nach Anlage 2 ausgestellt.
(2) Im Falle eines kooperativen Promotionsstudiengangs erhält die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den akademischen Titel »Doctor of Philosophy« (PhD) zu führen. Die Promotionsurkunde wird nach Erfüllung von § 13 Abs. 1 und Abs. 3 ausgehändigt. Die Promotionsurkunde führt alle institutionellen Partner des kooperativen Promotionsstudiengangs an. Sie erfolgt in der in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Form.
§ 15 Verfahrenseinstellung, Rücktritt, neues Promotionsverfahren
(1) Sind seit der Zulassung zum Promotionsverfahren mehr als sechs Jahre vergangen, so kann der Promotionsausschuss nach vorheriger schriftlicher Zustimmung und Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers bzw. bei einer Betreuung durch zwei gleichberechtigte Betreuende beider Betreuenden nach Anhörung der Doktorandin oder des Doktoranden das Verfahren einstellen. Der Einstellungsbescheid ist zu begründen.
(2) Die Doktorandin oder der Doktorand hat bis zum Eingang des zuerst eingehenden Gutachtens das Recht zum Rücktritt.
(3) Ist die gesamte Promotion nicht bestanden, so kann die Zulassung zu einem neuen Promotionsverfahren beantragt und die neue Dissertation frühestens nach einem Jahr vorgelegt werden.
§ 16 Täuschung
Der Promotionsausschuss kann die Entscheidung über die Bewertung für ungültig erklären, wenn die Zulassung zur Promotion durch Täuschung erlangt wurde, oder die Promotionsleistungen auf Täuschung beruhen.
§ 17 Entziehung des Doktorgrads
Über die Entziehung des Doktorgrads entscheidet der Promotionsausschuss nach Anhörung der/des Betroffenen. Im Falle eines kooperativen Promotionsstudiengangs ist der institutionelle Partner bzw. sind die institutionellen Partner in die Entscheidung mit einzubeziehen.
§ 18 Einspruch
Gegen das Ergebnis des Promotionsverfahrens kann Einspruch erhoben werden von:
1. Mitgliedern des Promotionsausschusses bei Verfahrensmängeln und
2. der Promovendin oder dem Promovenden
mit schriftlicher Begründung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses. Die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt die Entscheidung der Promotionskommission über den Einspruch der bzw. dem Betroffenen mit. Die Promotionskommission entscheidet innerhalb einer Frist von drei Kalendermonaten ab Eingang über den Einspruch. Das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der Benotung ist schriftlich zu begründen.
§ 19 Verleihung des Grades eines Doktors der Philosophie ehrenhalber
(1) Die Hochschule für Musik Freiburg kann den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie ehrenhalber (doctor philosophiae honoris causa, Dr. phil. h. c.) für hervorragende wissenschaftliche, pädagogische und künstlerische Leistungen auf Antrag eines Mitglieds des Promotionsausschusses oder von mindestens drei hauptamtlichen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, die nicht dem Promotionsausschuss angehören, verleihen.
(2) Die oder der zu Ehrende darf nicht Mitglied der Hochschule sein.
(3) Der Senat setzt in Rücksprache mit der/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zur Beratung eine Ehrungskommission ein, die einen Bericht als Grundlage der Ehrung für das Rektorat erarbeitet.
(4) Über den Ehrungsvorschlag des Rektorats entscheidet der Senat mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Ehrenpromotion ist mit der Aushändigung der Urkunde (Anlage 3) vollzogen.
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelungen
(1) Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung durch das Rektorat der Hochschule für Musik Freiburg in Kraft.
(2) Doktorandinnen und Doktoranden, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung an einer Dissertation arbeiten und zum Promotionsverfahren gemäß § 6 der Promotionsordnung der Hoch-schule für Musik Freiburg vom 10.04.2012 zugelassen sind, können ihr Promotionsverfahren noch nach der bisherigen Ordnung abschließen, sofern eine Übergangsfrist von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung nicht überschritten wird.
Freiburg, den 18. Februar 2015
Dr. Rüdiger Nolte, Rektor