Studien- und Prüfungsordnung Master of Education

vom 30. Mai 2018
(letztmalige Änderung vom 13. Juli 2022)


Inhaltsverzeichnis

Präambel
 

Teil A: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich der Studien- und Prüfungsordnung
§ 2 Akademischer Grad
§ 3 Studienbeginn, Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Struktur des Studiengangs
§ 5 Schulpraxissemester
§ 6 Besondere Fremdsprachenkenntnisse
§ 7 Unterrichts- und Prüfungssprachen

Teil B: Studienleistungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen

§ 8 Zweck und Umfang der Masterprüfung
§ 9 Studienleistungen
§ 10 Studienbegleitende Prüfungsleistungen
§ 11 Studienbegleitende mündliche Prüfungsleistungen
§ 12 Studienbegleitende schriftliche Prüfungsleistungen
§ 13 Schriftliche Prüfungen im Antwortwahlverfahren
§ 14 Studienleistungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen unter Einsatz der Neuen Medien
§ 15 Studienbegleitende künstlerisch-praktische Prüfungen
§ 16 Anmeldung und Zulassung zu studienbegleitenden Prüfungen
§ 17 Bewertung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen und Bildung der Modulnoten
§ 18 Wiederholung studienbegleitender Prüfungsleistungen
§ 19 Zulassung zur Masterarbeit
§ 20 Masterarbeit
§ 21 Wiederholung der Masterarbeit
§ 22 Bestehen und Nichtbestehen von studienbegleitenden Prüfungsleistungen
§ 23 Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung
§ 24 Masterurkunde und Zeugnis
§ 25 Bescheid und Bescheinigung bei Nichtbestehen der Masterprüfung

Teil C: Prüfungsorgane und Durchführung von Prüfungen

§ 26 Prüfungsausschuss
§ 27 Prüfer und Prüferinnen
§ 28 Prüfungsfristen
§ 29 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 30 Rücktritt von Prüfungen
§ 31 Täuschung, Ordnungsverstoß und Ungültigkeit von studienbegleitenden Prüfungsleistungen
§ 32 Nachteilsausgleich
§ 33 Öffentlichkeit der Prüfungen

Teil D: Schlussbestimmungen

§ 34 Schutzfristen
§ 35 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Aufbewahrung der Prüfungsakten
§ 36 Nachholung fehlender fachlicher Qualifikationen und schulpraktischer Studien
§ 37 Inkrafttreten

Anlage zur Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik Freiburg für den Studiengang Master of Education für das Lehramt Musik an Gymnasium (Fachspezifische Bestimmungen Musik)

Präambel

Aufgrund von § 32 Absatz 3 Satz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBI. S. 584), hat der Senat der Hochschule für Musik Freiburg in seiner Sitzung am 13.07.2022 die nachstehende Satzung beschlossen.

Teil A: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich der Studien- und Prüfungsordnung

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt auf der Grundlage der Rechtsverordnung des Kultusministeriums über Rahmenvorgaben für die Umstellung der allgemein bildenden Lehramtsstudiengänge an den Pädagogischen Hochschulen, den Universitäten, den Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg auf die gestufte Studiengangsstruktur mit Bachelor- und Masterabschlüssen der Lehrkräfteausbildung in Baden-Württemberg (Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge – RahmenVO-KM) das Studium in dem aus zwei Teilstudiengängen bestehenden Studien-gang Master of Education für das Lehramt Gymnasium an der Hochschule für Musik Freiburg im künstlerischen Fach Musik (Teilstudiengang).

(2) Für das Studium des wissenschaftlichen Fachs bzw. des Verbreiterungsfaches, welches im Rahmen des Studiengangs Master of Education für das Lehramt Gymnasium mit dem Fach Musik kombiniert wird, gilt die Studien- und Prüfungsordnung der dieses Fach an-bietenden Hochschule.

§ 2 Akademischer Grad

(1) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird von der Hochschule für Musik Freiburg der akademische Grad Master of Education (abgekürzt: M. Ed.) verliehen.

(2) Wird die Masterarbeit im Teilstudiengang des wissenschaftlichen Fachs oder in Bildungswissenschaft angefertigt, richtet sich die Verleihung des akademischen Grades nach der Studien- und Prüfungsordnung der betreffenden Universität.

§ 3 Studienbeginn, Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen

(1) Das Studium im Teilstudiengang Musik des Studiengangs Master of Education für das Lehramt Gymnasium kann an der Hochschule für Musik Freiburg zum Wintersemester und zum Sommersemester aufgenommen werden.

(2) Die Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen für den Teilstudiengang Musik sind in der Immatrikulationssatzung der Hochschule für Musik Freiburg sowie in den zugehörigen Anlagen geregelt. Die Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen für das wissenschaftliche Fach bzw. das Verbreiterungsfach sind in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der dieses Fach anbietenden Hochschule geregelt.

(3) Eine Zulassung zum Studium an der Hochschule für Musik ist nur für eine Kombination aus dem Fach Musik und einem wissenschaftlichen Fach bzw. einem Verbreiterungsfach möglich.

§ 4 Struktur des Studiengangs

(1) Der Studiengang Master of Education für das Lehramt Gymnasium ist modular aufgebaut. Gemäß dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) sind allen Komponenten des Studiums ECTS-Punkte zugewiesen, deren jeweilige Anzahl sich nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand des/der Studierenden richtet. Ein ECTS-Punkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

(2) Der Studiengang Master of Education für das Lehramt Gymnasium hat einen Leistungsumfang von 120 ECTS-Punkten; die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für das Schulpraxissemester und die Anfertigung der Masterarbeit vier Semester. Der Studiengang gliedert sich in zwei Fächer (Musik und ein wissenschaftliches Fach bzw. Verbreiterungsfach) mit einem Leistungsumfang von jeweils 17 ECTS-Punkten im Bereich der Fachwissenschaft und jeweils 10 ECTS-Punkten im Bereich der Fachdidaktik, die Bildungswissenschaften mit einem Leistungsumfang von 35 ECTS-Punkten sowie das Schulpraxissemester mit einem Leistungsumfang von 16 ECTS-Punkten; außerdem ist nach Wahl des/der Studierenden in einem der beiden gewählten Fächer oder in den Bildungswissenschaften die Masterarbeit mit einem Leistungsumfang von 15 ECTS-Punkten anzufertigen.

(3) Die Studieninhalte des künstlerischen Fachs Musik sind in den Anlagen dieser Studien- und Prüfungsordnung geregelt. Die Studieninhalte der Bildungswissenschaften sowie des wissenschaftlichen Fachs bzw. Verbreiterungsfachs sind an der diese Fächer anbietenden Hochschule geregelt.

(4) Die Studieninhalte des künstlerischen Fachs Musik gemäß Anlage 1 dieser Studien- und Prüfungsordnung sowie die Studieninhalte des wissenschaftlichen Faches bzw. Verbreiterungsfaches und der Bildungswissenschaften (vgl. die Bestimmungen der diese Fächer anbietenden Universität) sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Art, Zahl und Umfang der Studienleistungen und studienbegleitenden Prüfungsleistungen sind so festzulegen, dass der für ihre Erbringung erforderliche Zeitaufwand den der jeweiligen Lehrveranstaltung beziehungsweise dem jeweiligen Modul zugeordneten ECTS-Punkten entspricht.

§ 5 Schulpraxissemester

(1) Das Schulpraxissemester hat eine Dauer von in der Regel zwölf Wochen und einen Leistungsumfang von 16 ECTS-Punkten. Bei Aufnahme des Studiums zum Wintersemester ist das Schulpraxissemester in der Regel im dritten Fachsemester zu absolvieren, bei Aufnahme des Studiums zum Sommersemester in der Regel im zweiten Fachsemester. Die Einzelheiten zu Inhalt, Ablauf, Anforderungen und Bewertung des Schulpraxissemesters sind in der RahmenVO-KM in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

(2) Ist das Schulpraxissemester nicht bestanden, kann es einmal wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbestehen erlischt der Prüfungsanspruch im Studiengang Master of Education für das Lehramt Gymnasium; eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt Gymnasium in Baden-Württemberg ist ausgeschlossen.

§ 6 Besondere Fremdsprachenkenntnisse

(1) Die in den wissenschaftlichen Fächern geforderten Fremdsprachenkenntnisse sind in der Studien- und Prüfungsordnung der das wissenschaftliche Fach anbietenden Universität bzw. in den Anlagen 2 und 4 der Rahmen VO-KM geregelt.

§ 7 Unterrichts- und Prüfungssprachen

(1) In den fachspezifischen Bestimmungen in Anlage 1 dieser Studien- und Prüfungsordnung kann geregelt werden, dass
1. Lehrveranstaltungen auch in anderen Sprachen als Deutsch abgehalten werden können,
2. Studien- und Prüfungsleistungen auch in anderen Sprachen als Deutsch zu erbringen sind oder erbracht werden können.

Teil B: Studienleistungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen

§ 8 Zweck und Umfang der Masterprüfung

(1) Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob der/die Studierende die im Studium vermittelten Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge der gewählten Fächer und der Bildungswissenschaften überblickt und kritisch beurteilen kann und die Fähigkeit besitzt, die entsprechenden wissenschaftlichen und künstlerischen Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden.

(2) Die Masterprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungen (Modulprüfungen) in den gewählten Fächern, den Bildungswissenschaften sowie der Masterarbeit.

(3) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden und das Schulpraxissemester bestanden ist. Darüber hinaus müssen alle in den gemäß den jeweiligen fachspezifischen Bestimmungen des wissenschaftlichen Fachs sowie in den Bildungswissenschaften zu belegenden Modulen für die geforderten Studien- und Prüfungsleistungen vergebenen ECTS-Punkte erworben worden sein. Die den einzelnen Modulen, Lehrveranstaltungen oder sonstigen Leistungen zugeordneten ECTS-Punkte werden vergeben, wenn jeweils alle geforderten Studienleistungen und studienbegleitenden Prüfungsleistungen erbracht wurden.

(4) Ist in verschiedenen wissenschaftlichen Fächern die Absolvierung derselben oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Module oder Lehrveranstaltungen gefordert oder möglich, sind diese nur einmal zu absolvieren und können nur einmal verbucht werden. Soweit in den fachspezifischen Bestimmungen in Anlage 1 dieser Studien- und Prüfungsordnung nichts anderes geregelt ist, sind in Abstimmung mit dem/der zuständigen Fachvertreter/Fachvertreterin andere geeignete Module beziehungsweise Lehrveranstaltungen im Umfang der freiwerdenden ECTS-Punkte zu absolvieren. Ob es sich um im Wesentlichen inhaltsgleiche Module oder Lehrveranstaltungen handelt, entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.

§ 9 Studienleistungen

(1) Studienleistungen sind individuelle schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen, die von dem/der Studierenden in der Regel im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen er-bracht werden; sie können auch in der regelmäßigen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bestehen, für welche allein jedoch keine ECTS-Punkte vergeben werden. Welche Studien-leistungen in den einzelnen Modulen zu erbringen sind und welche dieser Studienleistun-gen als Voraussetzung für die Zulassung zu einer Modulprüfung des betreffenden Moduls nachzuweisen sind, ist im jeweils geltenden Modulhandbuch festgelegt und wird den Stu-dierenden spätestens zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekanntgegeben.

(2) Die Studienleistungen sind von dem Leiter/der Leiterin der jeweiligen Lehrveranstaltung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten, aber nicht notwendigerweise auch zu benoten.

(3) Sind die für die erfolgreiche Absolvierung eines Moduls erforderlichen Studienleistungen erbracht, können in diesem Modul keine weiteren Studienleistungen erbracht werden.

§ 10 Studienbegleitende Prüfungsleistungen

(1) Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden in Form von Modulprüfungen erbracht. Modulprüfungen sind entweder Modulabschlussprüfungen, in denen jeweils alle Komponenten eines Moduls abgeprüft werden, oder Modulteilprüfungen, die sich auf eine oder mehrere Komponenten eines Moduls beziehen. In welchen Modulen studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen sind, ist in den Anlagen dieser Studien- und Prüfungsordnung geregelt. Art und Umfang der studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form zu erbringen sein können, sind im jeweils geltenden Modulhandbuch festgelegt und werden den Studierenden spätestens zu Beginn der zum jeweiligen Modul gehörenden Lehrveranstaltungen bekanntgegeben.

(2) Sind die für die erfolgreiche Absolvierung eines Moduls erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht, können in diesem Modul keine weiteren Prüfungen absolviert werden.

§ 11 Studienbegleitende mündliche Prüfungsleistungen

(1) Studienbegleitende mündliche Prüfungsleistungen sind mündliche Prüfungen (Prüfungsgespräche), Referate und andere Formen mündlicher Präsentationen.

(2) Durch eine mündliche Prüfung soll der/die Studierende nachweisen, dass er/sie die in der betreffenden Modulbeschreibung dokumentierten Qualifikationsziele erreicht hat.

(3) Mündliche Prüfungen werden in der Regel als Einzelprüfungen vor einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers/einer Beisitzerin oder als Gruppenprüfungen durch-geführt. Gruppenprüfungen mit mehr als drei Prüflingen sind als Kollegialprüfungen vor mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen durchzuführen. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfling mindestens zehn und höchstens 30 Minuten; sofern es sich bei der mündlichen Prüfung um eine Modulabschlussprüfung handelt, beträgt die maximale Dauer je Prüfling 45 Minuten. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 16 hört der Prüfer/die Prüferin im Falle einer Kollegialprüfung den anderen Prüfer/die andere Prüferin beziehungsweise die anderen Prüfer/Prüferinnen an, andernfalls den Beisitzer/die Beisitzerin.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von dem Prüfer/der Prüferin und dem Beisitzer/der Beisitzerin beziehungsweise den Prüfern/Prüferinnen zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(5) Die Termine für mündliche Prüfungsleistungen werden den Studierenden rechtzeitig in geeigneter Weise bekanntgegeben. Ist der Prüfer/die Prüferin an einem bereits festgelegten Termin verhindert, ist im Benehmen mit dem/der Studierenden ein neuer Termin für die mündliche Prüfungsleistung zu bestimmen.

§ 12 Studienbegleitende schriftliche Prüfungsleistungen

(1) Studienbegleitende schriftliche Prüfungsleistungen sind Klausuren (schriftliche Aufsichtsarbeiten), Hausarbeiten, Berichte, Protokolle und andere Formen schriftlicher Ausarbeitungen.

(2) In einer Klausur soll der/die Studierende nachweisen, dass er/sie auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines/ihres Fachs die gestellten Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann.

(3) Die Dauer von Klausuren soll mindestens 60 und höchstens 240 Minuten betragen. Die Termine für Klausuren sowie die zulässigen Hilfsmittel werden den Studierenden rechtzeitig in geeigneter Weise bekanntgegeben.

(4) Die Abgabetermine für andere Arten schriftlicher Prüfungsleistungen als Klausuren wer-den den Studierenden rechtzeitig in geeigneter Weise bekanntgegeben.

(5) Das Verfahren der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen soll sechs Wochen nicht überschreiten.

§ 13 Schriftliche Prüfungen im Antwortwahlverfahren

(1) Schriftliche Prüfungen in Form von Klausuren können ganz oder teilweise auch in der Weise abgenommen werden, dass der Prüfling anzugeben hat, welche der mit den Prüfungsfragen vorgelegten Antworten er für zutreffend hält (Aufgaben nach dem Antwortwahlverfahren). Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf den Lehrstoff des jeweiligen Moduls beziehen und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Es sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsaufgaben zu stellen. Bei der Erstellung der Prüfungsfragen durch mindestens zwei Prüfer/Prüferinnen gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 ist festzulegen, welche Antworten als richtig anerkannt werden; dabei ist darauf zu achten, dass keine fehlerhaften Prüfungsaufgaben ausgegeben werden. Die Prüfungsaufgaben sind von den Prüfern/Prüferinnen vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses nochmals darauf zu überprüfen, ob sie gemessen an den Anforderungen des Satzes 2 offensichtlich fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben offensichtlich fehlerhaft sind, dürfen diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht berücksichtigt werden. Die Anzahl der Prüfungsaufgaben verringert sich entsprechend. Bei der Bewertung der Klausur gemäß Satz 1 ist von der verringerten Anzahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Die Verringerung der Anzahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken. Eine Prüfungsaufgabe ist insbesondere dann offensichtlich fehlerhaft, wenn sie bereits ihrem Wortlaut nach unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig ist oder wenn die nach dem Lösungsvorschlag als zutreffend anzukreuzende Antwort in Wahrheit falsch ist.

(2) Klausuren gemäß Absatz 1 Satz 1, die aus Einfachauswahlaufgaben (genau einer von ins-gesamt n Antwortvorschlägen ist zutreffend) bestehen, sind bestanden, wenn der Prüfling insgesamt mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn der Anteil der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen nicht mehr als 20 Prozent unter den durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge der jeweiligen Modulprüfung liegt. Hat der Prüfling die für das Bestehen der Klausur gemäß Satz 1 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note
„sehr gut“, wenn er mindestens 75 Prozent,
„gut“, wenn er mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“, wenn er mindestens 25 Prozent, jedoch weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“, wenn er keine oder weniger als 25 Prozent
der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat.

(3) Für Klausuren gemäß Absatz 1 Satz 1, die aus Mehrfachauswahlaufgaben (eine unbekannte Anzahl x, die zwischen null und n liegt, von insgesamt n Antwortvorschlägen ist zutreffend) bestehen, gelten die Regelungen des Absatzes 2 mit der Maßgabe, dass statt des Verhältnisses der zutreffend beantworteten Prüfungsfragen zur Gesamtzahl der Prüfungsfragen das Verhältnis der vom Prüfling erreichten Summe der Rohpunkte zur erreichbaren Höchstleistung maßgeblich ist. Je Mehrfachauswahlaufgabe wird dabei eine Bewertungszahl festgelegt, die der Anzahl der Antwortvorschläge (n) entspricht und die mit einem Gewichtungsfaktor für die einzelne Mehrfachauswahlaufgabe multipliziert werden kann. Der Prüfling erhält für eine Mehrfachauswahlaufgabe eine Grundwertung, die bei voll-ständiger Übereinstimmung der vom Prüfling ausgewählten Antwortvorschläge mit den als zutreffend anerkannten Antworten der Bewertungszahl entspricht. Für jede Übereinstimmung zwischen einem vom Prüfling ausgewählten beziehungsweise nicht ausgewählten Antwortvorschlag und einer als zutreffend beziehungsweise als nicht zutreffend anerkannten Antwort wird ein Punkt für die Grundwertung vergeben. Wird ein als zutreffend anerkannter Antwortvorschlag vom Prüfling nicht ausgewählt oder wird ein nicht als zu-treffend anerkannter Antwortvorschlag vom Prüfling ausgewählt, wird jeweils ein Minuspunkt für die Grundwertung vergeben; die Grundwertung einer Frage kann null Punkte jedoch nicht unterschreiten. Die Rohpunkte errechnen sich aus der Grundwertung multipliziert mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor der Mehrfachauswahlaufgabe. Die insgesamt erreichbare Höchstleistung errechnet sich aus der Summe der Produkte aller Bewertungszahlen mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor aller Mehrfachauswahlaufgaben.

(4) Gehen die Aufgaben nicht alle mit der gleichen Gewichtung in die Gesamtbewertung ein, so ist für jede einzelne Prüfungsaufgabe die Gewichtung auf dem Aufgabenblatt anzugeben.

(5) Bei Klausuren, die nur teilweise im Antwortwahlverfahren abgenommen werden, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 nur für den jeweils betroffenen Teil der Klausur.

(6) Übersteigt die Zahl der gemäß Absatz 1 Satz 6 zu eliminierenden Prüfungsaufgaben 15 Prozent der Gesamtzahl der Prüfungsaufgaben nach dem Antwortwahlverfahren, so ist die Klausur insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für Klausuren, die nur zum Teil aus Prüfungsaufgaben nach dem Antwortwahlverfahren bestehen, wenn dieser Teil mit einer Gewichtung von 15 Prozent oder mehr in die Note für die Gesamtprüfungsleistung einfließt.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 gelten für Studienleistungen entsprechend.

§ 14 Studienleistungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen unter Einsatz der Neuen Medien

(1) Studienleistungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen können unter Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien (Neue Medien) erbracht werden, sofern dafür die technischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen vorliegen; in Betracht kommen insbesondere Online-Prüfungen und elektronische Klausuren. Studien-begleitende Prüfungen können auch als Distanzprüfungen an anderen Einrichtungen, ins-besondere an anderen Hochschulen, durchgeführt werden (beispielsweise als Online-Prüfungen oder per Videokonferenz).

(2) Für die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 gelten §§ 9 bis 13 entsprechend. Der zuständige Prüfungsausschuss hat zu gewährleisten, dass die Grundsätze eines fairen Prüfungsverfahrens eingehalten werden. Insbesondere müssen eine Identitätskontrolle der Studierenden sowie die Einhaltung der an der Hochschule für Musik Freiburg üblichen Prüfungsstandards (beispielsweise Ausschluss von nicht erlaubten Hilfsmitteln, zeitliche Parallelität zwischen Distanzprüfungen und Prüfungen an der Hoch-schule für Musik Freiburg, Aufsichtsverpflichtung) gesichert sein.

(3) Sind Studien- oder Prüfungsleistungen in Form von elektronischen Klausuren zu erbringen, wird den Studierenden vorher im Rahmen der betreffenden Lehrveranstaltung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Elektronische Klausuren gelten als schriftliche Aufsichtsarbeiten.

§ 15 Studienbegleitende künstlerisch-praktische Prüfungen

(1) Studienbegleitende künstlerisch-praktische Prüfungen sind Konzerte und andere Formen künstlerischer Präsentationen.

(2) Durch künstlerisch-praktische Prüfungen soll der/die Studierende nachweisen, dass er/sie die in den Modulbeschreibungen dokumentierten Qualifikationsziele erreicht hat.

(3) Künstlerisch-praktische Prüfungen werden als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfungen mit bis zu vier Prüflingen vor einer Prüfungskommission gemäß Satz 4 durchgeführt. Die Dauer studienbegleitender künstlerisch-praktischer Prüfungen als Einzelprüfungen sind in den Modulbeschreibungen in dieser Studien- und Prüfungsordnung geregelt. Bei Gruppenprüfungen verlängert sich die Prüfungsdauer entsprechend der Regelungen in den Modulbeschreibungen dieser Studien- und Prüfungsordnung.

(4) Die Prüfungskommission bei studienbegleitenden künstlerisch-praktischen Prüfungen besteht aus einem/r Vorsitzenden und mindestens einem/r weiteren Lehrenden des betreffenden Fachs. Bei der abschließenden Modulprüfung des Moduls M 1 künstlerische Praxis besteht die Prüfungskommission aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Hochschullehrenden. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission wird vom Prüfungsausschuss bestimmt. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission darf nicht die/der Fachlehrende des/der Kandidaten/in in dem betreffenden Prüfungsfach sein.

(5) Für die Festsetzung der Note gemäß § 17 berät sich die Prüfungskommission. Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der künstlerisch-praktischen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von den Prüfern/Prüferinnen zu unterzeichnen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss an die künstlerisch-praktische Prüfung bekanntzugeben.

§ 16 Anmeldung und Zulassung zu studienbegleitenden Prüfungen

(1) Für jede studienbegleitende Prüfung ist eine Anmeldung erforderlich. Die hierfür geltenden Fristen und Formerfordernisse werden vom zuständigen Prüfungsausschuss festgelegt und den Studierenden rechtzeitig in geeigneter Weise bekanntgegeben.

(2) Zu einer studienbegleitenden Prüfung im künstlerischen Fach Musik (Teilstudiengang) wird zugelassen, wer
1. in dem betreffenden Teilstudiengang des Studiengangs Master of Education für das Lehramt Gymnasium an der Hochschule für Musik Freiburg immatrikuliert ist,
2. die in den entsprechenden fachspezifischen Bestimmungen in Anlage 1 dieser Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt,
3. nicht in dem betreffenden Teilstudiengang beziehungsweise in den Bildungswissenschaften des Studiengangs Master of Education für das Lehramt Gymnasium oder in dem gleichen oder in einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch verloren hat,
4. sich nicht in dem betreffenden Teilstudiengang beziehungsweise in den Bildungswissenschaften des Studiengangs Master of Education für das Lehramt Gymnasium oder in dem gleichen oder in einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt an einer anderen Hochschule in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet und
5. sich zu der betreffenden Prüfung form- und fristgerecht angemeldet hat.

(3) Als verwandte Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gelten im Hinblick auf studienbegleitende Prüfungen in einem wissenschaftlichen Fach Master of Education-Studiengänge für das Lehramt Gymnasium der gleichen Fachrichtung mit vergleichbarem Leistungsumfang und gleicher Regelstudienzeit. Im Hinblick auf studienbegleitende Prüfungen in den Bildungswissenschaften gelten als verwandte Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt Master of Education-Studiengänge für das Lehramt Gymnasium mit vergleichbarem Leistungsumfang und gleicher Regelstudienzeit. Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn Grund für den Verlust des Prüfungsanspruchs das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung ist, die außerhalb der Prüfungsgebiete des betreffenden Teilstudiengangs beziehungsweise der Bildungswissenschaften des Studiengangs Master of Education für das Lehramt Gymnasium liegt.

(4) Über die Zulassung zu einer studienbegleitenden Prüfung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Entscheidung über die Zulassung ist dem/der Studierenden mitzuteilen. Eine Ablehnung des Zulassungsantrags ist dem/der Studierenden schriftlich mitzuteilen und mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie durch falsche Angaben erschlichen wurde oder nachträglich Tatsachen eingetreten sind oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten.

(6) Der Prüfungsausschuss kann einen Termin festlegen, bis zu dem sich die Studierenden auch nach Ablauf der Anmeldefrist gemäß Absatz 1 Satz 2 von einer Prüfung, für die sie sich angemeldet haben und bei der es sich nicht um eine Wiederholungsprüfung handelt, wieder abmelden können. Die Anmeldung und eine eventuell bereits erteilte Zulassung gelten in diesem Fall als nicht erfolgt.

§ 17 Bewertung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen und Bildung der Modulnoten

(1) Die Noten für die einzelnen studienbegleitenden Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern/Prüferinnen festgesetzt.

(2) Jede Prüfungsleistung wird mit einer der folgenden Noten bewertet:

1    =    sehr gut    =    eine hervorragende Leistung
2    =    gut    =    eine Leistung, die erheblich über den Anforderungen liegt
3    =    befriedigend    =    eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4    =    ausreichend    =    eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5    =    nicht ausreichend    =    eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erhöhen oder Absenken der Note um 0,3 gebildet werden. Ausgeschlossen sind dabei die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3. Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern/Prüferinnen bewertet, so errechnet sich die Note als das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen. Bei der Berechnung der Note wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(3) Die Note lautet:

bei einem Wert von    1,0 bis 1,5    =    sehr gut
bei einem Wert von    1,6 bis 2,5    =    gut
bei einem Wert von    2,6 bis 3,5    =    befriedigend
bei einem Wert von    3,6 bis 4,0    =    ausreichend
bei einem Wert über    4,0    =    nicht ausreichend

(4) Ist in einem Modul eine Modulabschlussprüfung oder nur eine Modulteilprüfung abzulegen, so bildet die Note der Modulabschlussprüfung beziehungsweise der Modulteilprüfung die Note für dieses Modul. Sind in einem Modul mehrere Modulteilprüfungen abzulegen, so errechnet sich die Modulnote als das nach ECTS-Punkten gewichtete arithmetische Mittel der einzelnen Modulteilprüfungsnoten; die fachspezifischen Bestimmungen in Anlage 1 dieser Studien- und Prüfungsordnung können hiervon abweichende Regelungen vorsehen. Jede der einzelnen Modulteilprüfungen muss mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet sein. Bei der Berechnung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 18 Wiederholung studienbegleitender Prüfungsleistungen

(1) Studienbegleitende Prüfungsleistungen, die mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Die fach-spezifischen Bestimmungen in Anlage 1 dieser Studien- und Prüfungsordnung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorsehen. Der zuständige Prüfungsausschuss legt fest, ob für Wiederholungsprüfungen eine erneute Anmeldung erforderlich ist oder ob die Anmeldung zur Erstprüfung zugleich als bedingte Anmeldung zu den zugehörigen Wiederholungsprüfungen gilt. Sofern eine erneute Anmeldung erforderlich ist, gilt § 16 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(2) Die Wiederholungsprüfung ist in der Regel in dem auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semester abzulegen und findet in der Regel im Rahmen der regulären Prüfungstermine statt. Besteht in dem auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semester keine Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung, kann die Wiederholungsprüfung auch noch im übernächsten Semester abgelegt werden. Bei Versäumnis der Frist für die Ablegung der Wiederholungsprüfung gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden, es sei denn, der/die Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

(3) Vor dem jeweils letzten Wiederholungsversuch einer nicht bestandenen studienbegleitenden Prüfung muss dem/der Studierenden auf Antrag die Möglichkeit gegeben werden, an der beziehungsweise den Lehrveranstaltungen, auf die die betreffende Prüfung sich bezieht, erneut teilzunehmen.

(4) Zwischen der Bekanntgabe des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung und der Wiederholungsprüfung müssen in der Regel mindestens vier Wochen liegen. Wurde die nicht bestandene Prüfung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit des folgen-den Semesters absolviert und ist das Bestehen der Wiederholungsprüfung Bedingung für die Zulassung zu einer studienbegleitenden Prüfung des folgenden Semesters oder für die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung des folgenden Semesters, ist dem/der Studierenden auf Antrag Gelegenheit zu geben, die Wiederholungsprüfung so rechtzeitig abzulegen, dass er/sie bei Bestehen der Wiederholungsprüfung zu der Prüfung des folgenden Semesters zugelassen werden beziehungsweise an der Lehrveranstaltung teilnehmen kann.

(5) In begründeten Fällen kann bei einer Wiederholungsprüfung, die nicht im Rahmen der regulären Prüfungstermine durchgeführt wird, die Art der zu erbringenden Prüfungsleistung von der in den jeweiligen fachspezifischen Bestimmungen in den Anlagen dieser Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsart abweichen. Voraussetzung hier-für ist, dass die fachlichen Anforderungen der Prüfungsleistung gewahrt werden. Die Art der in der Wiederholungsprüfung zu erbringenden Prüfungsleistung wird dem/der Studierenden in diesem Fall spätestens mit Bekanntgabe des Wiederholungstermins mitgeteilt.

(6) Die Wiederholung bestandener studienbegleitender Prüfungen ist nicht zulässig.

§ 19 Zulassung zur Masterarbeit

(1) Zur Masterarbeit im künstlerischen Fach Musik (Teilstudiengang) wird zugelassen, wer
1. in dem betreffenden Teilstudiengang des Studiengangs Master of Education für das Lehramt Gymnasium an der Hochschule für Musik Freiburg immatrikuliert ist,
2. im Studiengang Master of Education für das Lehramt Gymnasium insgesamt mindestens 60 ECTS-Punkte erworben hat,
3. nicht in demjenigen Teilstudiengang, in dem er/sie die Masterarbeit anfertigen will, beziehungsweise, wenn er/sie die Masterarbeit in den Bildungswissenschaften anfertigen will, im Studiengang Master of Education für das Lehramt Gymnasium insgesamt oder in dem gleichen oder in einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch verloren hat,
4. sich nicht in den gewählten Teilstudiengängen des Studiengangs Master of Education für das Lehramt Gymnasium beziehungsweise, wenn er/sie die Masterarbeit in den Bildungswissenschaften anfertigen will, in einem Master of Education-Studiengang oder in einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt an einer anderen Hochschule in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet und
5. die Zulassung zur Masterarbeit form- und fristgerecht beantragt hat.
Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn Grund für den Verlust des Prüfungsanspruchs das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung ist, die außerhalb der Prüfungsgebiete des betreffenden Teilstudiengangs beziehungsweise der Bildungswissenschaften des Studiengangs Master of Education für das Lehramt Gymnasium liegt. Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für diejenige Hochschule, an der der/die Studierende gleichzeitig im selben Masterstudium im wissenschaftlichen Fach bzw. Verbreiterungsfach immatrikuliert ist.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit und auf Vergabe des Themas für die Masterarbeit ist von dem/der Studierenden unter Beachtung der hierfür festgelegten Fristen schriftlich bei dem für das Fach (das gewählte wissenschaftliche Fach oder die Bildungswissenschaften), in dem die Masterarbeit angefertigt werden soll, zuständigen Prüfungsausschuss einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Nachweise darüber, dass der/die Studierende die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt, und
2. eine Erklärung darüber, ob der/die Studierende in einem der gewählten Teilstudiengänge oder in den Bildungswissenschaften des Studiengangs Master of Education für das Lehramt Gymnasium oder in einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt bereits eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder seinen/ihren Prüfungsanspruch verloren hat oder sich darin an einer anderen Hochschule in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet.

(3) Über die Zulassung zur Masterarbeit entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dem/Der Studierenden ist die Entscheidung über die Zulassung innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie durch falsche Angaben erschlichen wurde oder nachträglich Tatsachen eingetreten sind oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten.

§ 20 Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit ist eine schriftliche Prüfungsarbeit, in der der/die Studierende zeigen soll, dass er/sie in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Thema selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Masterarbeit ist nach Wahl des/der Studierenden in einem der beiden gewählten Fächer oder in den Bildungswissenschaften anzufertigen.

(2) Gruppenarbeiten sind nur zulässig, wenn dies in den betreffenden fachspezifischen Bestimmungen in den Anlagen dieser Studien- und Prüfungsordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Anfertigung einer Gruppenarbeit bedarf der vorherigen Genehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses. Der individuelle Beitrag muss in jedem Fall klar abgrenzbar, bewertbar und benotbar sein.

(3) Die Masterarbeit hat einen Leistungsumfang von 15 ECTS-Punkten; die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. Themenstellung und Betreuung sind auf den Leistungsumfang der Masterarbeit abzustellen. In begründeten Einzelfällen kann der zuständige Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf Antrag um insgesamt höchstens sechs Wochen verlängern. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen und muss vor Ablauf der Bearbeitungszeit beim Prüfungsausschuss eingegangen sein. Sofern die für die Verlängerung geltend gemachten Gründe in der Aufgabenstellung der Masterarbeit wurzeln, entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Betreuer/der Betreuerin der Masterarbeit. Im Falle einer Erkrankung des/der Studierenden ist dem Antrag ein ärztliches Attest beizufügen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält; in Zweifelsfällen kann ein Attest eines/einer vom Prüfungsausschuss benannten Arztes/Ärztin verlangt werden. § 34 bleibt unberührt.

(4) Das Thema der Masterarbeit wird von einem Prüfer/einer Prüferin gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 gestellt; dieser/diese ist damit zur Betreuung der Masterarbeit verpflichtet. Themenstellung, Betreuung und die anschließende Begutachtung der Masterarbeit können mit vorheriger Genehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses auch durch einen Hochschullehrer/eine Hochschullehrerin oder einen Privatdozenten/eine Privatdozentin erfolgen, der/die nicht der Hochschule für Musik Freiburg angehört, wenn die Themenstellung im Einvernehmen mit einem Hochschullehrer/einer Hochschullehrerin oder einem Privatdozenten/einer Privatdozentin erfolgt, der/die der Hochschule für Musik Freiburg angehört und in dem betreffenden Fach des Studiengangs Master of Education für das Lehramt Gymnasium in Forschung und Lehre tätig ist. Dem/Der Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für die Auswahl des Themas und des Betreuers/der Betreuerin Vorschläge zu machen. Ein Rechtsanspruch auf Bestellung eines/einer bestimmten Betreuers/Betreuerin besteht nicht. Spätestens zwei Wochen nachdem der Prüfer/die Prüferin ihm/ihr das Thema gestellt hat, hat der/die Studierende beim zuständigen Prüfungsausschuss den Antrag auf Vergabe des Themas der Masterarbeit zu stellen. Auf Antrag sorgt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der/die Studierende spätestens vier Wochen nach Antragstellung ein Thema erhält. Der Prüfungsausschuss vergibt das Thema der Masterarbeit und bestellt den Betreuer/die Betreuerin. Die Vergabe des Themas an den Studieren-den/die Studierende unter Angabe des Abgabetermins erfolgt zusammen mit dem Bescheid über die Zulassung zur Masterarbeit. Das Thema und der Zeitpunkt der Ausgabe der Masterarbeit sind aktenkundig zu machen. Die Frist für die Anfertigung der Masterarbeit beginnt mit der Vergabe des Themas.

(5) Das Thema der Masterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ein neues Thema ist binnen vier Wochen zu stellen und an den Studierenden/die Studierende zu vergeben.

(6) Sofern in den betreffenden fachspezifischen Bestimmungen in Anlage 1 dieser Studien- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt ist, ist die Masterarbeit in deutscher Sprache abzufassen. Der zuständige Prüfungsausschuss kann auf Antrag des/der Studierenden die Abfassung der Masterarbeit in einer anderen Sprache zulassen, wenn die Begutachtung sichergestellt ist. Der Antrag ist zusammen mit einer Stellungnahme des/der vorgesehenen Betreuers/Betreuerin spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit einzureichen. Ist die Masterarbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

(7) Der/Die Studierende hat die Masterarbeit fristgemäß (Absatz 4 Satz 8) in gedruckter und gebundener Form in dreifacher Ausfertigung beim zuständigen Prüfungsausschuss einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Der Prüfungsausschuss kann allgemein oder im Einzelfall verlangen, dass die Masterarbeit zusätzlich in elektronischer Form einzureichen ist, und die hierfür geltenden technischen Anforderungen festlegen. Bei Einreichung der Masterarbeit auf dem Postweg obliegt der Nachweis der Aufgabe zur Post dem/der Studierenden; als Zeitpunkt der Einreichung gilt das Datum des Poststempels. Bei der Einreichung hat der/die Studierende schriftlich zu versichern, dass
1. er/sie die eingereichte Masterarbeit beziehungsweise bei einer Gruppenarbeit seinen/ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil an der Arbeit selbständig verfasst hat,
2. er/sie keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und alle wörtlich oder sinngemäß aus anderen Werken übernommenen Inhalte als solche kenntlich gemacht hat und
3. die eingereichte Masterarbeit weder vollständig noch in wesentlichen Teilen Gegen-stand eines anderen Prüfungsverfahrens war oder ist.
Reicht der/die Studierende die Masterarbeit nicht fristgemäß ein, gilt diese als nicht bestanden und wird mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, er/sie hat die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des/der Studierenden.

(8) Die Masterarbeit ist innerhalb von sechs Wochen von einem Prüfer/einer Prüferin gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 zu bewerten. Gutachter/Gutachterin ist in der Regel der Betreuer/die Betreuerin der Masterarbeit. Der zuständige Prüfungsausschuss bestellt einen zweiten Gutachter/eine zweite Gutachterin, wenn der/die als Gutachter/Gutachterin bestellte Betreuer/Betreuerin nicht Hochschule für Musik Freiburg angehört oder wenn das Thema der Masterarbeit mindestens zwei Fachdisziplinen entnommen ist und diese nicht alle von dem/der als Gutachter/Gutachterin vorgesehenen Prüfer/Prüferin vertreten werden. Sofern der Erstgutachter/die Erstgutachterin der betreffenden Fakultät angehört, kann der Prüfungsausschuss als Zweitgutachter/Zweitgutachterin auch einen Hochschullehrer/eine Hochschullehrerin oder einen Privatdozenten/eine Privatdozentin bestellen, der/die nicht der Hochschule für Musik Freiburg angehört. Die Gutachter/Gutachterinnen bewerten die Masterarbeit unabhängig voneinander mit einer der in § 17 Absatz 2 genannten Noten. Die Note der Masterarbeit errechnet sich gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 als das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen. Weichen die Bewertungen der beiden Gutachter/Gutachterinnen um mindestens zwei Notenstufen voneinander ab, so bestellt der Prüfungsausschuss einen dritten Gutachter/eine dritte Gutachterin. Die Note ergibt sich in diesem Fall gemäß  § 17  Absatz 2 Satz 4 als das arithmetische Mittel der drei Einzelbewertungen. Wird die Masterarbeit von nur einem Gutachter/einer Gutachterin bewertet und vergibt dieser/diese die Note „nicht ausreichend“ (5,0), so wird die Masterarbeit zusätzlich von einem/einer vom Prüfungsausschuss bestellten zweiten Gutachter/Gutachterin bewertet. Die Note der Masterarbeit ergibt sich gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 als das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen.

 

§ 21 Wiederholung der Masterarbeit

(1) Eine Masterarbeit, die mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung der Masterarbeit und auf Vergabe eines neuen Themas für die Masterarbeit muss innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Prüfungsbescheides schriftlich beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Bei Versäumnis dieser Frist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der/die Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 20 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit im Wiederholungsversuch ist nur zulässig, wenn der/die Studierende bei der Anfertigung der nicht bestandenen Masterarbeit von der Möglichkeit der Rückgabe des Themas keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 22 Bestehen und Nichtbestehen von studienbegleitenden Prüfungsleistungen

(1) Eine studienbegleitende Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.

(2) Ist eine studienbegleitende Prüfungsleistung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der zuständige Prüfungsausschuss dem/der Studierenden hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann und ob für die Wiederholungsprüfung eine erneute Anmeldung erforderlich ist. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Eine studienbegleitende Prüfungsleistung ist endgültig nicht bestanden, wenn der/die Studierende weder die Erstprüfung noch eine der zugehörigen Wiederholungsprüfungen bestanden hat. In der Folge erlischt die Zulassung für das künstlerische Fach Musik des Studiengangs Master of Education für das Lehramt Gymnasium und die Masterprüfung in der gewählten Fächerkombination ist endgültig nicht bestanden. Ist eine studienbegleitende Prüfung in den Bildungswissenschaften endgültig nicht bestanden, so ist die Masterprüfung im Studiengang Master of Education für das Lehramt Gymnasium insgesamt endgültig nicht bestanden.

(4) Eine schriftliche Prüfungsleistung, die von nur einem Prüfer/einer Prüferin zu bewerten ist, ist von einem/einer zweiten von dem zuständigen Prüfungsausschuss bestimmten Prüfer/Prüferin zu bewerten, wenn der/die erste Prüfer/Prüferin sie mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet hat und diese Bewertung das endgültige Nichtbestehen der betreffenden Prüfung zur Folge hätte. Die Note ergibt sich gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 als das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen.

§ 23 Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung

(1) Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den Abschlussnoten in den beiden gewählten Fächern sowie in den Bildungswissenschaften und der Note der Masterarbeit gebildet.

(2) Die Bildung der Abschlussnoten im wissenschaftlichen Fach bzw. Verbreiterungsfach sowie der Bildungswissenschaften ist in den jeweiligen fachspezifischen Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der anbietenden Hochschule geregelt.

(3) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich als das gewichtete arithmetische Mittel der Abschlussnoten in den beiden gewählten Fächern und in den Bildungswissenschaften sowie der Note der Masterarbeit. Die Abschlussnoten in den beiden gewählten Fächern und in den Bildungswissenschaften werden jeweils zweifach gewichtet und die Note der Masterarbeit einfach. Für die Berechnung der Gesamtnote gelten § 17 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 4 entsprechend.

§ 24 Masterurkunde und Zeugnis

(1) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung erhält der/die Studierende in der Regel inner-halb von vier Wochen eine Urkunde, in der die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 2 Absatz 1 beurkundet wird. Voraussetzung für die Erteilung der Masterurkunde ist der Nachweis, dass die gemäß § 6 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 oder Absatz 3 RahmenVO-KM für das auf das Lehramt Gymnasium bezogene Bachelor- und Masterstudium in den Fachwissenschaften und Fachdidaktiken der beiden gewählten Fächer sowie in den Bildungswissenschaften und für das Schulpraxissemester geforderten ECTS-Punkte erworben wurden. Sofern die Masterarbeit im Fach Musik geschrieben wurde, wird die Masterurkunde von der Rektorin/vom Rektor der Hochschule für Musik unterzeichnet. Die Masterurkunde wird mit dem Siegel der Hochschule für Musik Freiburg versehen und trägt das Datum der letzten Studien- beziehungsweise Prüfungsleistung. Wird die Masterarbeit im wissenschaftlichen Fach bzw. Verbreiterungsfach oder den Bildungswissenschaften angefertigt, stellt die das jeweilige Fach anbietende Hochschule die Masterurkunde aus und es gelten die Bestimmungen dieser Hochschule.

(2) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Masterurkunde geführt werden.

(3) Gleichzeitig mit der Masterurkunde erhält der/die Studierende ein Zeugnis, das das Thema und die Note der Masterarbeit, die Abschlussnoten für die gewählten Fächer und für die Bildungswissenschaften, die Gesamtnote der Masterprüfung einschließlich Dezimalnote sowie die erfolgreiche Absolvierung des Schulpraxissemesters ausweist. Das Zeugnis trägt das Datum der Masterurkunde und wird von dem/der Vorsitzenden Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule für Musik Freiburg versehen. Auf An-trag des/der Studierenden ist dem Zeugnis eine englischsprachige Übersetzung beizufügen.

(4) Zusätzlich zum Zeugnis wird vom Prüfungsamt eine Leistungsübersicht (Transcript of Records) ausgestellt, die alle im Laufe des Masterstudiums belegten Module, die zugehörigen Modulabschluss- und Modulteilprüfungen sowie Studienleistungen einschließlich der dafür vergebenen Noten und ECTS-Punkte ausweist. Die Leistungsübersicht weist außerdem die ECTS-Einstufungstabelle der Gesamtnote der Masterprüfung aus. Zu diesem Zweck werden die im Studiengang Master of Education für das Lehramt Gymnasium mit der gewählten Fächerkombination vergebenen Gesamtnoten der Masterprüfung aus den vergangenen sechs Semestern erfasst und ihre zahlenmäßige sowie ihre prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 ermittelt und in einer Tabelle (ECTS-Einstufungstabelle) dargestellt. Module, Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie sonstige Leistungen, die nicht in die Masterprüfung eingehen, wer-den nachrichtlich ausgewiesen. Die Leistungsübersicht wird von dem Leiter/der Leiterin des Prüfungsamts unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule für Musik Freiburg versehen.

(5) Ferner wird vom Prüfungsamt ein Diploma Supplement ausgestellt. Dieses enthält neben Angaben zur Person des/der Studierenden Informationen über Art und Ebene des Abschlusses, den Status der Hochschule für Musik Freiburg sowie detaillierte Informationen über das Studienprogramm des Studiengangs Master of Education für das Lehramt Gymnasium. Das Diploma Supplement wird mit Verweis auf die Originaldokumente, auf die es sich bezieht, ausgestellt. Im letzten Abschnitt enthält das Diploma Supplement eine einheitliche Beschreibung des deutschen Hochschulsystems. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 25 Bescheid und Bescheinigung bei Nichtbestehen der Masterprüfung

(1) Studierende, die ihre Masterprüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Hat der/die Studierende seine/ihre Masterprüfung endgültig nicht bestanden, so wird ihm/ihr auf Antrag von dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss eine Bescheinigung ausgestellt, in der die bestandenen Prüfungen und die erbrachten Studienleistungen sowie die zugeordneten ECTS-Punkte und Noten ausgewiesen sind und das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung festgestellt wird.

 

Teil C: Prüfungsorgane und Durchführung von Prüfungen

§ 26 Prüfungsausschuss

(1) Für das Fach Musik des Studiengangs Master of Education für das Lehramt Gymnasium wird vom Rektorat ein Prüfungsausschuss eingerichtet. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in der Regel die/der Vorsitzende der Studienkommission III: Lehramt Musik oder die Studienbereichsleitung Lehramt Musik als Vorsitzende/r, die/der Prorektor/in für Lehre sowie die/der Leiter/in des Referats 2 für Studien- und Prüfungsangelegenheiten. Die/der Sachbearbeiter/in für das Prüfungswesen kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und die ihm durch diese Studien- und Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung eingehalten werden, und trifft die erforderlichen Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch das zuständige Prüfungsamt unterstützt. Er berichtet dem Rektorat regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform und zweckdienlichen Fortschreibung dieser Studien- und Prüfungsordnung.

(3) Der Prüfungsausschuss berät und beschließt in der Regel in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der/Die Vertreter/in des Rektorats kann gegen die Beschlüsse des Prüfungsausschusses ein Veto einlegen. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Beschlüsse können auch schriftlich, durch Telefax, per E-Mail oder in sonstiger Weise gefasst werden, wenn sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen.

(4) Der/Die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und vertritt ihn nach außen. Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise die Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche. Im Übrigen ist der/die Vorsitzende befugt, unaufschiebbare Entscheidungen anstelle des Prüfungsausschusses allein zu treffen; hierüber hat er/sie die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses unverzüglich zu informieren.  

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen ihres Zuständigkeitsbereichs anwesend zu sein.

(7) Für die notwendigen Absprachen bzgl. der Bildungswissenschaften, der wissenschaftlichen Fächer bzw. der Verbreiterungsfächer und allgemeine Regelungen, die den Studien-gang Master of Education für das Lehramt Gymnasium als Ganzes betreffen, findet zwischen den Verantwortlichen der betreffenden Hochschulen ein regelmäßiger Austausch statt.

§ 27 Prüfer und Prüferinnen

(1) Prüfer/Prüferinnen können nur Personen sein, die prüfungsberechtigt sind. Prüfungsberechtigt sind Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen des zu prüfenden Faches, denen die Prüfungsbefugnis übertragen wurde. Akademische Mitarbeiter/innen können zu Prüferinnen/Prüfern bestellt werden, wenn sie mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Dies gilt auch für Lehrbeauftragte, die sich von sich aus zu einer Mitwirkung in Prüfungskommissionen bereit erklären.

(2) Der zuständige Prüfungsausschuss kann Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen anderer Hochschulen die Prüfungsbefugnis übertragen. Für die Übertragung der Prüfungsbefugnis auf Akademische Mitarbeiter/Akademische Mitarbeiterinnen sowie auf abgeordnete Lehrer/Lehrerinnen finden die Verfahrensgrundsätze zur Übertragung der Prüfungsbefugnis auf Akademische Mitarbeiter/Akademische Mitarbeiterinnen gemäß § 52 Absatz 1 Satz 5 und 6 Halbsatz 2 Landeshochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(3) Der Prüfungskommission können andere Lehrende angehören, soweit Lehrende nach Absatz 1 nicht in genügendem Ausmaße zu Verfügung stehen. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einem/r bestimmten Prüfer/in besteht nicht.

(4) Der zuständige Prüfungsausschuss bestellt die Vorsitzenden und Prüfer/Prüferinnen in Abstimmung mit dem Prüfungsamt. Er kann die Bestellung der Prüfer/Prüferinnen dem/der Vorsitzenden übertragen. Die Fachgruppen sollen hierzu Vorschläge einbringen. Die Bestellung der Prüferinnen/Prüfer kann an den/die jeweilige/n Prüfungsvorsitzende/n delegiert werden.

(5) Soweit Prüfungsleistungen studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen erbracht werden, ist vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 1 Prüfer/Prüferin in der Regel der Leiter/die Leiterin der jeweiligen Lehrveranstaltung.

(6) Die Prüfer/Prüferinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7) Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin kann unverzüglich nach Bekanntgabe der Zusammensetzung der Prüfungskommission beziehungsweise der Benennung der Prüfung beim Rektorat beantragen, dass ein/e Prüfer/in wegen Befangenheit von seiner/ihrer Prüfungspflicht entbunden wird. Der Antrag ist zu begründen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Erklärt sich ein/e Prüfer/in für befangen, finden die Sätze 1, 3 und 4 entsprechende Anwendung.

§ 28 Prüfungsfristen

(1) Der Prüfungsanspruch für das Fach Musik im Studiengang Master of Education für das Lehramt Gymnasium erlischt, wenn die Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Anlage 1-3 dieser Studien- und Prüfungsordnung nicht innerhalb von 8 Fachsemestern erfolgreich abgelegt sind oder die zu prüfende Person länger als vier Semester von der Hochschule für Musik Freiburg exmatrikuliert war, es sei denn, die zu prüfende Person hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der zu prüfenden Person. Für das wissenschaftliche Fach bzw. Verbreiterungsfach gilt die Studien- und Prüfungsordnung der das Fach anbietenden Hochschule in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studentenwerks während mindestens eines Jahres kann bis zu einem Semester bei der Berechnung der Prüfungsfristen unberücksichtigt bleiben; die Entscheidung hierüber trifft auf Antrag der zu prüfenden Person der Prüfungsausschuss (vgl. § 26 ).

 

§ 29 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Hochschulbereich der europäischen Union erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Gleiches gilt für an einem Sprachlehrinstitut einer Hochschule absolvierte Sprachkurse.

(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen werden auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer staatlich anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit diese Fernstudieneinheit dem Lehrangebot eines Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die in dem Studiengang erbracht worden sind, der Zugangsvoraussetzung für einen der gewählten Teilstudiengänge des Studiengangs Master of Education für das Lehramt Gymnasium ist, können im Studiengang Master of Education für das Lehramt Gymnasium grundsätzlich nicht anerkannt werden.

(4) Gleichwertigkeit der erworbenen Kompetenzen ist festzustellen, wenn sie denjenigen Kompetenzen, die durch die zu ersetzenden Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen im Studiengang Master of Education für das Lehramt Gymnasium an der Hochschule für Musik Freiburg nachgewiesen werden, im Wesentlichen entsprechen. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(5) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen dient der Fortsetzung des Studiums und der Ablegung von Prüfungen.

(6) Über die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen im Fach Musik entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des/der Studierenden, in Zweifelsfällen nach Anhörung des/der zuständigen prüfungsberechtigten Fachvertreters/Fachvertreterin. Ein Zweifelsfall liegt insbesondere dann vor, wenn dem zuständigen Prüfungsausschuss kein prüfungsberechtigter Vertreter/keine prüfungsberechtigte Vertreterin des betreffen-den Fachs angehört. Über die Anrechnungen von Leistungen im wissenschaftlichen Fach bzw. im Verbreiterungsfach sowie in den Bildungswissenschaften entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss der dieses Fach anbietenden Hochschule.

(7) Es obliegt dem/der Studierenden, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennenden Leistungen bereitzustellen. Die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise sollen von dem/der Studierenden bis zum Ende des auf die Immatrikulation im Teilstudiengang Musik des Studiengangs Master of Education für das Lehramt Gymnasium beziehungsweise bis zum Ende des auf den Erwerb der betreffenden Studien- und Prüfungsleistungen folgenden Semesters beim zuständigen Prüfungsausschuss eingereicht werden. Bei Zeugnissen und sonstigen Nachweisen, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache verlangt werden.

(8) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme übereinstimmen, zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Studien- und Prüfungsordnung in die Berechnung der Modulnoten, der Abschlussnoten des Faches Musik sowie der Gesamtnote einzubeziehen. Stimmen die Notensysteme nicht überein, wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses für die anerkannte Prüfungsleistung unter Zugrundelegung der Bewertungsstufen nach § 16 Absatz 2 eine Note festgesetzt und nach Satz 1 verfahren. Ist aufgrund der Verschiedenartigkeit der Notensysteme eine Notenfestsetzung gemäß Satz 2 nicht möglich, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen; eine Einbeziehung in die Berechnung der Modulnoten, der Abschlussnoten des Faches Musik sowie der Gesamtnote erfolgt nicht. Für die Zuordnung von ECTS-Punkten gelten Satz 1 und 2 entsprechend. Die anerkannten Studien- und Prüfungsleistungen werden in der Leistungsübersicht als solche gekennzeichnet, wenn sie an einer anderen Hochschule erbracht worden sind. Über die Kennzeichnung von an der Hochschule für Musik Freiburg erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht erfüllt sind, liegt beim Prüfungsausschuss.

(9) Studienortwechsler/Studienortwechslerinnen und Quereinsteiger/Quereinsteigerinnen müssen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens eine Erklärung darüber vorlegen, ob sie im Studiengang Master of Education für das Lehramt Gymnasium in den Bildungswissenschaften oder in demjenigen Teilstudiengang, für den sie die Einschreibung beantragen, oder in einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt die Masterarbeit oder eine andere studienbegleitende Prüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren haben oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befinden.

(10) Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden angerechnet, sofern die erworbenen Kompetenzen gleichwertig im Sinne von Absatz 3 sind; sie dürfen jedoch höchstens die Hälfte des vorgeschriebenen Hochschulstudiums ersetzen. Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend.

§ 30 Rücktritt von Prüfungen

(1) Bleibt ein Studierender/eine Studierende der Prüfung fern oder absolviert er/sie die Prüfung nicht fristgemäß, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung.

(2) Ist ein Studierender/eine Studierende wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert, eine Prüfung fristgemäß abzulegen, wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt. Der Antrag ist von dem/der Studierenden unter Angabe des Rücktrittsgrundes und Beifügung geeigneter Nachweise unverzüglich (in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen) beim zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Im Falle einer Erkrankung ist dem Antrag ein ärztliches Attest, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, beizufügen. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines ärztlichen Attests eines/einer durch ihn benannten Arztes/Ärztin verlangen. Die Genehmigung ist ausgeschlossen, wenn bis zum Eintritt der Prüfungsunfähigkeit bereits einzelne Prüfungsleistungen erbracht worden sind, aufgrund deren Ergebnissen die Prüfung insgesamt nicht mehr bestanden werden kann.

(3) Hat sich der/die Studierende in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 2 der Prüfung unterzogen, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der/die Studierende bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der Prüfung ein Monat verstrichen ist.

(4) Wird der Rücktritt vom Prüfungsausschuss genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen; bei der Zulassung zur Prüfung bereits nachgewiesene Studienleistungen werden bei einer erneuten Anmeldung zur Prüfung in der Regel anerkannt. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Rücktritts ergeht schriftlich.

 

§ 31 Täuschung, Ordnungsverstoß und Ungültigkeit von studienbegleitenden Prüfungsleistungen

(1) Versucht ein Studierender/eine Studierende, das Ergebnis einer Prüfung oder Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Einflussnahme auf einen Prüfer/eine Prüferin zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung oder Studienleistung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) beziehungsweise als „nicht bestanden“ bewertet. Als Versuch gilt bei schriftlichen Prüfungen und Studienleistungen bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach der Ausgabe der Prüfungsaufgaben.

(2) Besteht der Verdacht des Mitsichführens unzulässiger Hilfsmittel, ist der/die Studierende verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Verweigert er/sie die Mitwirkung oder die Herausgabe trotz entsprechender Aufforderung, wird die Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) beziehungsweise die Studienleistung als „nicht bestanden“ bewertet.

(3) Stört ein Studierender/eine Studierende den ordnungsgemäßen Ablauf eines Prüfungstermins, kann er/sie von dem/der jeweiligen Prüfer/Prüferin oder Aufsichtsführenden in der Regel nach vorheriger Ermahnung von der Fortsetzung der Prüfung oder Studienleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit der Note „nicht aus-reichend“ (5,0) beziehungsweise die Studienleistung als „nicht bestanden“ bewertet.

(4) In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen gemäß Absatz 1 oder 3 kann der zuständige Prüfungsausschuss den Studierenden/die Studierende von der Erbringung einzelner o-der aller weiteren Studien- und Prüfungsleistungen ausschließen. In minder schweren Fällen kann die Note der Prüfungsleistung oder der Studienleistung herabgesetzt oder von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden.

(5) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, kann die ergangene Prüfungsentscheidung vom zuständigen Prüfungsausschuss zurückgenommen und die in Absatz 1 Satz 1 genannte Maßnahme getroffen werden. Das Rektorat kann nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Waren Masterurkunde und Zeugnis zum Zeitpunkt der Rücknahme bereits ausgehändigt, sind diese einzuziehen und gegebenenfalls korrigierte zu erteilen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind. Stellt sich im Falle einer Studienleistung inner-halb eines Jahres nach deren Bewertung und vor Aushändigung der Masterurkunde her-aus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, kann die Note der Studienleistung herabgesetzt oder die Studienleistung als „nicht bestanden“ bewertet werden.

(6) Waren die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt ohne dass der/die Kandidat/in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Masterurkunde und des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der/die Kandidat/in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erworben, so entscheidet das Rektorat unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

§ 32 Nachteilsausgleich

(1) Bei prüfungsunabhängigen nicht nur vorübergehenden oder chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eines/einer Studierenden, die die Erbringung von Prüfungsleistungen erschweren, kann der zuständige Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen; auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehören, darf nicht verzichtet werden. Als Ausgleichsmaßnahmen können bei schriftlichen Prüfungen insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, gewährt oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zugelassen wer-den.

(2) Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 ist in strittigen Fällen mit Einverständnis des/der Studierenden der/die Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung beziehungsweise eine andere sachverständige Person anzuhören.

(3) Anträge auf Nachteilsausgleich sind bei der Anmeldung zu einer Prüfung oder spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Prüfungstermin zu stellen. Die Beeinträchtigung ist von dem/der Studierenden darzulegen und durch ein ärztliches Attest, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, nachzuweisen.

(4) Im Falle der Erschwerung der Erbringung von Studienleistungen aufgrund nicht nur vorübergehender oder chronischer gesundheitlicher Beeinträchtigungen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 33 Öffentlichkeit der Prüfungen

(1) Die künstlerisch-praktischen Modulprüfungen im Modul M 1 künstlerisches Praxis, M 2 künstlerisch-pädagogische Projektarbeit sowie die Präsentationsprüfung in M 5 Forschen in der musikpädagogischen Praxis sind öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann bei schwerwiegenden Gründen auf Vorschlag der Prüfungskommission die Öffentlichkeit ausschließen.

(2) Die anderen Prüfungen sind nicht öffentlich. Jedoch sollen Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse auf Antrag als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, eine der zu prüfenden Personen oder die/der Prüfungsvorsitzende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die geprüften Personen.

 

Teil D: Schlussbestimmungen

§ 34 Schutzfristen

(1) Die Schutzfristen des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung werden berücksichtigt und die Ausübung der entsprechen-den Erklärungs- und Widerrufsrechte durch die Studierende wird gewährleistet. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Studien- und Prüfungsordnung.

(2) Auf Antrag sind die Fristen der Elternzeit entsprechend § 15 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Der/Die Studierende muss spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er/sie die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum er/sie Elternzeit nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen dem/der Studierenden mit. Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit kann nicht durch die Elternzeit unterbrochen werden. Das dem/der Studierenden gestellte Thema gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit wird dem/der Studierenden ein neues Thema für die Masterarbeit gestellt.

(3) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen für die Pflege eines/einer nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung, der/die pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015) in der jeweils geltenden Fassung ist, wird ermöglicht.

§ 35 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Aufbewahrung der Prüfungsakten

(1) Innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung von Studienleistungen und studienbegleitenden Prüfungsleistungen kann der/die Studierende beim zuständigen Prüfungsamt die Einsichtnahme in die ihn/sie betreffenden diesbezüglichen Prüfungsunterlagen beantragen. Die Einsicht soll innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung gewährt werden.

(2) Die vollständigen Prüfungsakten werden mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Die Grundakte, die aus Abschriften der Masterurkunde, des Zeugnisses, der Leistungsübersicht und des Diploma Supplements besteht, wird unbegrenzte Zeit aufbewahrt; die Aufbewahrung kann in elektronischer Form erfolgen.

§ 36 Nachholung fehlender fachlicher Qualifikationen und schulpraktischer Studien

(1) Sofern im Rahmen des Masterstudiums fehlende fachliche Qualifikationen und schulpraktische Studien aus dem Bachelorstudium nachzuholen sind, finden insoweit die entsprechenden Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik Freiburg bzw. der das wissenschaftliche Fach, die Bildungswissenschaften oder das Verbreiterungsfach anbietenden Hochschule für den polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang Anwendung. Über Art und Umfang der nachzuholenden Qualifikationen entscheidet auf Grundlage der vorgelegten Zeugnisse und Studiendokumente der Prüfungsausschuss.

§ 37 Inkrafttreten

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.