Studien- und Prüfungsordnung Master Kirchenmusik

Präambel

Aufgrund § 8 Abs. 2 i.V.m. § 34 Landeshochschulgesetz (LHG) vom 01. Januar 2005 (Ges.Bl. v. 05.01.2005, S. 1) geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 67) hat der Senat der Hochschule für Musik Freiburg in seiner Sitzung am 20.06.2012 die folgende Studien- und Prüfungsordnung für den konsekutiven Studiengang Master Kirchenmusik (evangelisch und katholisch) als Satzung beschlossen. Der Evangelische Oberkirchenrat Karlsruhe hat am 20. September 2012 und das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg am 3. September 2012 zugestimmt. Geändert in der Senatssitzung vom 13.01.2016.

Diese Studien- und Prüfungsordnung (SPO) der Hochschule für Musik Freiburg i. Br. legt die Grundregeln des Masterstudienganges Kirchenmusik (evangelisch und katholisch) fest und regelt Anforderungen und Verfahren des Studiums und der Prüfungen. Die daraus gewonnene Übersicht gibt dem Studierenden die Möglichkeit, das Studium innerhalb dieses Rahmens in eigener Verantwortung zu gestalten. Die Freiheit der Lehre bleibt davon inhaltlich unberührt

Die männlichen Personenbezeichnungen in dieser Studien- und Prüfungsordnung gelten ebenso für Personen weiblichen Geschlechts.

I. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Aufgaben und Ziele des Studiums

(1) Die Voraussetzung für die Aufnahme des Masterstudiums stellen der musikalische Leistungsstand und die allgemeine Bildung dar. Diese werden in der Aufnahmeprüfung gemäß der Immatrikulationssatzung der Hochschule festgestellt.

(2) Die Studierenden sollen auf der Basis des im Bachelorstudiums erworbenen breiten professionellen Könnens und Wissens im Masterstudium ihre Fähigkeiten weiter vertiefen und die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung und Reflektion auf hohem Niveau und in hoher Eigenständigkeit weiterentwickeln.
Sie sollen umfassende Qualifikationen im künstlerischen und theologisch-liturgischen Bereich erhalten, um den Anforderungen an eine gehobene kirchenmusikalische Tätigkeit gerecht werden zu können.

(3) Die Masterprüfung bildet im System der gestuften Studiengänge nach einem vertieften Studium in den in § 3 genannten konfessionellen Ausrichtungen einen weiterführenden berufsqualifizierenden Abschluss,.

 

§ 2 Akademischer Grad

Die Hochschule für Musik Freiburg verleiht dem Kandidaten nach bestandener Masterprüfung Kirchenmusik den akademischen Grad

Master Musik / Kirchenmusik (evangelisch) (M. Mus. Kirchenmusik ev.)

Master Musik / Kirchenmusik (katholisch) (M. Mus. Kirchenmusik kath.)

§ 3 Konfessionelle Ausrichtung

Der Studiengang Master Kirchenmusik wird in zwei konfessionellen Ausrichtungen angeboten: evangelisch und katholisch.

§ 4 Zugangsvoraussetzungen

Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren regelt die Immatrikulationssatzung der Hochschule für Musik Freiburg.

§ 5 Regelstudienzeit und Studienumfang

Die Regelstudienzeit beträgt 4 Semester. Der gesamte Studienaufwand wird durch das Leistungspunktesystem im European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) abgebildet. Das Studium umfasst pro Semester 30 Leistungspunkte und demnach insgesamt 120 Leistungspunkte.

Einem Leistungspunkt liegen ca. 30 Arbeitsstunden zu Grunde. 30 Leistungspunkte entsprechen demgemäß ca. 900 Arbeitsstunden. Jedem Modul und seinen einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem dazugehörenden Arbeitsaufwand Leistungspunkte zugeordnet.

II. Abschnitt: Modularisierung und Modulabschluss

§ 6 Modularisierung

Die Studieninhalte werden in einzelnen Modulen angeboten. Module stellen eine thematische und zeitliche Zusammenfassung von Stoffgebieten in Form von in sich abgeschlossenen Lehr- und Lerneinheiten dar. Diese setzen sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen, dem dazugehörigen Selbststudium und der jeweiligen Modulabschlussprüfung zusammen.

§ 7 Module in Studiengängen

(1) Folgende Module müssen belegt werden:

a) das/die Hauptfachmodul(e),

b) die Pflichtmodule,

c) die Wahlpflichtmodule und

(2) Module können sein: Hauptfachmodule, Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule.

Hauptfachmodule und Pflichtmodule sind von allen Studierenden des jeweiligen Studiengangs zu belegen und der dazugehörige Modulabschluss muss bestanden werden.

Im Bereich des Wahlpflichtmoduls der Masterstudiengänge wählen Studierende Lehrveranstaltungen aus dem Angebot der Hochschule aus, die unter dem allgemeinen Modultitel „Theorie/Wissenschaft“ vereinigt sind. Die Lernziele sind bei allen zur Wahl stehenden Veranstaltungen identisch. Die Modulbeschreibung des Wahlpflichtmoduls ist im Modulhandbuch des jeweiligen Studienganges ausgewiesen. Die Studierenden müssen den dazugehörigen Modulabschluss bestehen. Es müssen insgesamt 6 Leistungspunkte erreicht werden.

Bei einem Wahlmodul können die Studierenden innerhalb eines in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung definierten Bereichs und Leistungspunktumfangs auswählen. Die Lernziele zwischen den einzelnen Wahlmodulen können variieren. Bei Nichtbestehen kann das Wahlmodul durch ein anderes Wahlmodul ersetzt werden.

Die Studierenden der StudiengängeMaster Musik und Master Kirchenmusik dürfen sich im Rahmen ihres Studienprogramms aus dem Angebot der gesamten Hochschule für Musik Freiburg Module ihrer Wahl belegen. Die Studierenden müssen den dazugehörigen Modulabschluss bestehen. Es müssen insgesamt 8 Leistungspunkte erreicht werden. Ausgeschlossen sind davon bereits in diesem oder einem vorangegangenen Studiengang erfolgreich abgeschlossene Module.

(3) Die studiengangsspezifischen Module einschließlich der Zuordnung der Leistungspunkte sind in den jeweiligen Studienplantabellen aufgeführt. Die Studienplantabellen sind Bestandteil der Studien- und Prüfungsordnung (Anlage 2).

§ 8 Modulbeschreibung

Studieninhalte und -umfang, Lernziele, Art des Modulabschlusses sowie die zu erreichenden Leistungspunkte sind in der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt. Die Modulbeschreibungen sind für die jeweiligen Studiengänge mit ihren Hauptfächern zu Modulhandbüchern zusammengefasst und Bestandteil der Studien- und Prüfungsordnung.

§ 9 Modulabschluss

(1) Ein Modul wird mit einer in der Modulbeschreibung festgelegten Modulabschlussprüfung (Prüfung oder Leistungsnachweis) abgeschlossen. Ein Modul muss in allen seinen Modulteilen bestanden sein. Mit Bestehen der Modulabschlussprüfung hat der Studierende das Erreichen der Lernziele bzw. Kompetenzen des Moduls nachgewiesen. Die dafür vorgesehenen Leistungspunkte werden erteilt.

(2) Leistungsnachweise (LN) sind Belege über die Qualität einer im Rahmen eines Moduls erbrachten studentischen Leistung. Leistungsnachweise können z. B. in Form von Hausarbeiten, Referaten, Klausuren, praktischen, schriftlichen, mündlichen Prüfungen, Berichten bzw. Protokollen, einem Vorspiel usw. erbracht werden.

(3) Die Nachweise über den Besuch der Lehrveranstaltungen/Module sind am Ende der Vorlesungszeit durch den Studierenden zu besorgen. Je ein Exemplar ist zu den Studierendenakten zu geben.

§ 10 Vorgezogene Modulabschlüsse

(1) Bei besonderen Vorkenntnissen und auf Empfehlung des Fachlehrers kann auf Antrag ein vorgezogener Modulabschluss zugelassen werden, bei dem die in der Modulbeschreibung geforderten Kompetenzen nachzuweisen sind.

(2) In den Bereichen der Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule ist es möglich, auf Antrag vor Modulbeginn und vor Inanspruchnahme des Unterrichts, den entsprechenden Modulabschluss abzulegen (sog. „Freischuss“-Regelung). Besteht der Studierende die Modulabschlüsse, erhält er die für das Modul ausgewiesenen Leistungspunkte. Besteht er nicht, gilt dieser Versuch als nicht unternommen.

§ 11 Aufnahme zu Lehrveranstaltungen und Anmeldung studienbegleitenden Modulprüfungen

(1) Die Aufnahme in Lehrveranstaltungen erfolgt durch den Dozenten. Die Teilnahme wird vom Dozenten durch das Führen einer Klassenliste dokumentiert. Diese ist bis spätestens sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn im Referat für Studien- und Prüfungsangelegenheiten abzugeben.

(2) Die Anmeldung zu studienbegleitenden Modulprüfungen erfolgt schriftlich beim Prüfungsamt und zwar spätestens zum Ende der Unterrichtszeit des Semesters, das dem Semester vorausgeht, in dem die studienbegleitende Modulprüfung abgeschlossen werden soll.

III. Abschnitt: Prüfungen

§ 12 Zuständigkeiten

Zuständig für die Organisation der Prüfungen ist das Rektorat. Es

a) bestellt die Prüfer,

b) achtet darauf, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten werden,

c) berichtet regelmäßig dem Senat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten,

d) entscheidet über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,

e) legt die Prüfungstermine fest.

Die Mitglieder des Rektorates haben das Recht, bei den Beratungen der Prüfungs­kommissionen ohne Stimmrecht zugegen zu sein.

§ 13 Prüfungskommissionen

(1) Die Fachgruppen sollen Vorschläge für die Bestellung der Prüfer einbringen.

(2) Die Prüfungskommissionen für die Masterprüfung Kirchenmusik in den Hauptfächern Orgel, Liturgisches Orgelspiel/Improvisation sowie Dirigieren bestehen aus dem Rektor und mindestens 2 weiteren Hochschullehrern sowie einem Vertreter der Kirchenleitung. Der Vertreter der Kirchenleitung muss mindestens die durch die Prüfung festzustellende Qualifikation besitzen. Soweit die in Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist der Vertreter der Kirchenleitung anwesend ohne Stimmrecht. Vorsitzender ist der Rektor. Er kann den Vorsitz übertragen. Die Prüfungskommissionen sind auch dann rechtmäßig zusammengesetzt, wenn der Vertreter der Kirchenleitung verhindert ist. Akademische Mitarbeiter können zu Prüfern bestellt werden, wenn sie mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Dies gilt insoweit auch für akademische Mitarbeiter, die sich von sich aus zu einer Mitwirkung in Prüfungskommissionen bereit erklären. Die Prüfungskommissionen aller weiteren Prüfungen bestehen aus mindestens zwei Hochschullehrern.

(3) Der Prüfungskandidat kann unverzüglich nach Bekanntgabe der Zusammensetzung der Prüfungskommission bzw. der Bestellung der Prüfer beantragen, dass ein Prüfer wegen Besorgnis der Befangenheit von seiner Prüfungspflicht entbunden wird. Der Antrag ist zu begründen. Die Entscheidung trifft der Rektor. Der Prüfer soll vor der Entscheidung gehört werden. Erklärt sich ein Prüfer für befangen, finden Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

(4) Das Rektorat kann abweichend von den o.g. Bestimmungen zwei geeignete Persönlichkeiten zusätzlich in die Kommission des jeweiligen Hauptfaches berufen, die nicht der Hochschule für Musik Freiburg angehören. Auch sie müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

§ 14 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) An anderen Musikhochschulen und an vergleichbaren Instituten im Bologna-Hochschulraum erreichte Leistungspunkte bzw. Studienleistungen werden angerechnet. In anderen Studiengängen und an anderen Hochschulen sowie an Ausbildungsstätten für Kirchenmusik erbrachte Leistungspunkte bzw. Studienleistungen werden  angerechnet, soweit der Antragsteller Unterlagen einreicht, die zeigen, dass diese innerhalb eines gleichwertigen Studiums erbracht wurden. Im Zweifel hat die Hochschule den Nachweis darüber zu führen, dass die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Inhalte nicht genügen.

(2) Die Entscheidung über die Anrechnung von Studienzeiten und Leistungspunkten bzw. Studienleistungen trifft der Rektor.

§ 15 Öffentlichkeit der Modulabschlussprüfungen

Die Masterprüfungen sind öffentlich. Die anderen Modulabschlussprüfungen, die schriftlichen ausgenommen, sind in der Regel für Angehörige der Hochschule für Musik Freiburg zugänglich. Dies gilt nicht für die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Kandidat seinen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Rektorat unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit hat der Kandidat ein ärztliches Attest und im Zweifelsfall nach Aufforderung ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Erkennt das Rektorat die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden in diesem Fall angerechnet.

(3) Versucht ein Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Dasselbe gilt, wenn der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht hat und diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt wird. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann das Rektorat den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer bestandenen Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann das Rektorat die entsprechende Prüfung für „nicht bestanden“ erklären.

(5) Der Prüfungskandidat kann innerhalb von einer Woche verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 und 4 vom Rektorat überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Prüfungskandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 17 Bewertung der Modulabschlussprüfungen

(1) Für die Bewertung von Modulabschlussprüfungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut

   = eine hervorragende Leistung

2 = gut

   = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3 = befriedigend

   = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4 = ausreichend

   = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

5 = nicht ausreichend

   = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Soweit Modulabschlussprüfungen (mit Ausnahme der Masterprüfung) sich aus mehreren Prüfungen zusammensetzen, können für diese Prüfungen halbe Zwischennoten gegeben werden. Die Note der Modulprüfung errechnet sich dann aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsergebnisse.

Zur differenzierten Bewertung der Masterprüfung werden abweichend hiervon die Noten durch Vergabe von Punkten ermittelt:

24 bis 22 Punkte = eine hervorragende Leistung = sehr gut = 1

21 bis 18 Punkte = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt = gut = 2

17 bis 14 Punkte = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht = befriedigend = 3

13 bis 11 Punkte = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt = ausreichend = 4

10 Punkte und =     eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt = nicht ausreichend = 5.

Es können nur ganze Punktzahlen gegeben werden. Ergeben sich im Falle der Errechnung des Durchschnitts Dezimalstellen, werden sie ab 0,5 aufgerundet, unter 0,5 abgerundet. Die Note der Prüfung im Hauptfachmodul ergibt sich aus dem Durchschnitt der in den einzelnen Prüfungsteilen erzielten Punkte.

(2) Die Notenskala lautet wie folgt:

Bei einem Durchschnitt

von 1,0 bis 1,5         = sehr gut

von 1,6 bis 2,5         = gut

von 2,6 bis 3,5         = befriedigend

von 3,6 bis 4,0         = ausreichend

ab 4,1                           = nicht ausreichend.

(3) Eine Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wurde.

(4) Bei der Berechnung zusammengefasster Noten wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt.

(5) Die Prüfungskommission stellt die Bewertung der Prüfungen einvernehmlich fest. Kommt kein Einvernehmen zustande, wird mit Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Prüfungskommission des Moduls Masterthesis entscheidet für den Fall der Nichteinigung ein vom Rektorat eingesetzter Drittgutachter.

§ 18 Prüfungsprotokoll

Über die Prüfung ist vom einzelnen Prüfer oder einem Mitglied der Prüfungskommission ein Protokoll zu fertigen, das vom Prüfer oder vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet und den Studierendenakten des Prüfungskandidaten beigefügt wird. Es muss außer dem Namen des Kandidaten Angaben enthalten über

  • Tag und Ort der Prüfung
  • Namen des Prüfers oder der Mitglieder der Prüfungskommission
  • Dauer und Inhalt der Prüfung
  • die Bewertung
  • besondere Vorkommnisse wie z.B. Unterbrechungen, Täuschungsversuche.

Die Zulassung zum Studium erfolgt jeweils zum Winter- und Sommersemester.

Näheres über die Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren regelt die Immatrikulationssatzung der Hochschule für Musik Freiburg.

§ 19 Außerordentliche Zwischenprüfung

Auf Antrag des Hauptfachlehrers ist die Ansetzung einer außerordentlichen Zwischenprüfung möglich. Für die Bewertung der Prüfung gilt § 17 entsprechend.

§ 20 Masterprüfung Kirchenmusik

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung ist schriftlich an das Prüfungsamt zu richten und muss spätestens zum Ende der Unterrichtszeit des Semesters erfolgen, das dem Semester vorausgeht, in dem die Masterprüfung abgeschlossen werden soll.
Wird die Antragsfrist nicht eingehalten, erlischt der Prüfungsanspruch für das jeweilige Semester und die Prüfung gilt als nicht bestanden.

(2) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn
-    der Student nicht zu dem entsprechenden Studiengang zugelassen ist;
oder
-    eine schriftliche Erklärung fehlt, aus der hervorgeht, dass der
Student bereits eine vergleichbare Masterprüfung noch nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;
oder
-    nicht alle in der Studienplantabelle (Anlage 2) aufgeführten Module der vorrausgegangenen Semester abgeschlossen hat.

(3) Die Zulassung zur Masterprüfung soll versagt werden, wenn die Meldefrist aus einem Grund, den der Kandidat zu vertreten hat, nicht eingehalten wurde. Wurde die Meldefrist schuldhaft versäumt, so besteht kein Anspruch auf Verlängerung des Hauptfachstudiums.

(4) Die Masterprüfung Kirchenmusik besteht aus der Prüfung in den Hauptfächern Orgelliteratur, Improvisation / Liturgisches Orgelspiel und Dirigieren sowie dem Masterprojekt. Das Masterprojekt kann nach Wahl des Studierenden auf folgende Art gestaltet sein:

1.    Wissenschaftliche Thesis oder
2.    Lecture – Recital

(5) Alles Weitere ist in der Anlage 1 zur SPO Master Kirchenmusik geregelt.

§ 21 Studienabschluss, Bildung der Gesamtnote

(1) Das Studium ist mit der erfolgreichen Masterprüfung Kirchenmusik abgeschlossen. Die Masterprüfung Kirchenmusik ist bestanden, wenn die Modulprüfungen aller für das Studium notwendigen Module mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet und 120 Leistungspunkte erreicht wurden.

(2) Der Abschluss des Studiengangs Master Kirchenmusik wird mit einer Gesamtnote bewertet. Diese errechnet sich aus:
Modul Hauptfach 3-fach
Modul Hauptfach Dirigieren: 3-fach
Modul Masterprojekt: 3-fach
Modul Musiktheorie IV: 2-fach

§ 22 Nicht-Bestehen, Wiederholung einer Prüfung

(1) Ist eine Prüfung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet worden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt das Rektorat dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid.

(2) Prüfungen können nur einmal wiederholt werden. Besteht ein Student eine Prüfung oder Teilprüfung nicht, so legt das Rektorat den Wiederholungstermin fest. Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens 4 Wochen vom Tag des Nichtbestehens an gerechnet, wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen müssen spätestens bis Ende des auf die Prüfung folgenden Semesters abgeschlossen sein.

(3) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erlischt die Zulassung zu diesem Studiengang.

(4) Der Bescheid über eine nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Eine endgültig nicht bestandene Prüfung zieht die Exmatrikulation zum Ende des Prüfungssemesters nach sich, es sei denn, der Kandidat ist noch zu einem anderen Studiengang zugelassen.

§ 23 Nachteilsausgleich

(1) Bei prüfungsunabhängigen nicht nur vorübergehenden oder chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eines/einer Studierenden, die die Erbringung von Prüfungsleistungen erschweren, kann der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen; auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abzulegenden Prüfung gehören, darf nicht verzichtet werden. Als Ausgleichsmaßnahmen können bei schriftlichen Prüfungen insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, gewährt oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zugelassen werden.

(2) Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 ist in strittigen Fällen mit Einverständnis des/der Studierenden der/die Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung beziehungsweise eine andere sachverständige Person anzuhören.

(3) Anträge auf Nachteilsausgleich sind bei der Anmeldung zu einer Prüfung oder spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Prüfungstermin zu stellen. Die Beeinträchtigung ist von dem/der Studierenden darzulegen und durch ein ärztliches Attest, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, nachzuweisen.

Im Falle der Erschwerung der Erbringung von Studienleistungen aufgrund nicht nur vorübergehender oder chronischer gesundheitlicher Beeinträchtigungen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend.

IV. Abschnitt: Urkunde, Zeugnis, Diploma Supplement, Transcript of Records

§ 24 Urkunde, Zeugnis

Das mit Erfolg absolvierte Studium wird mit einer Urkunde und durch ein Zeugnis bescheinigt. Beide werden vom Rektor der Hochschule für Musik Freiburg und einem Vertreter der jeweiligen Kirchenbehörde unterzeichnet und tragen das Siegel der Hochschule für Musik Freiburg und der jeweiligen Kirchenbehörde.

Das Zeugnis weist aus
a)    die Bezeichnung des Studiengangs Master Kirchenmusik (ev. bzw. kath.),
b)    Datum und Noten der Modulabschlussprüfungen in den Hauptfächern, in Musiktheorie sowie Thema und Note des Masterprojekts.
c)    die Gesamtnote.

Die Urkunde weist aus:
a) Datum des Zeugnisses,
b) Verleihung des akademischen Grades
Master of Music / Kirchenmusik (evangelisch) (M. Mus. Kirchenmusik ev.)
Master of Music /  Kirchenmusik (katholisch) (M. Mus. Kirchenmusik kath.).

§ 25 Diploma Supplement, Transcript of Records

(1) Das Zeugnis wird ergänzt durch das Diploma Supplement (DS) und das Transcript of Records.

(2) Das DS umfasst Informationen über den Status der Hochschule, Art und Ebene des Abschlusses sowie über die im Studium erworbenen Qualifikationen.

(3) Das Transcript of Records listet alle erfolgreich absolvierten Module des Studienganges inklusive der erzielten Noten und den vergebenen Leistungspunkten auf.

V. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 26 Versagung der Wiederholung und Erlöschen des Unterrichtsanspruchs

(1) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung oder einzelner bestandener Prüfungsteile ist unzulässig.

(2) In Modulen, in denen die Prüfung bestanden wurde, erlischt der Unterrichtsanspruch.

§ 27 Erlöschen des Prüfungsanspruches

Ist der Kandidat zum Zeitpunkt der Anmeldung oder zum Zeitpunkt der Prüfung an einer anderen Musikhochschule des In- oder Auslandes immatrikuliert, so erlischt der Prüfungsanspruch. Ebenso erlischt der Prüfungsanspruch, wenn der Kandidat länger als vier Semester von der Hochschule für Musik Freiburg exmatrikuliert war.

§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten

Auf Antrag beim Rektorat wird Absolventen bis zu einem Jahr nach Ende des Semesters in dem die letzte Prüfung abgelegt wurde, Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 29 Schutzfristen

(1) Auf Antrag einer Studierenden sind die Schutzfristen entsprechend § 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Studien- und Prüfungsordnung.

(2)Desgleichen sind die Fristen der Elternzeit entsprechend § 15 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Der/Die Studierende muss spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er/sie Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum er/sie Elternzeit nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen dem/der Studierenden mit. Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit bzw. des Masterprojekts kann nicht durch die Elternzeit unterbrochen werden. Das dem/der Studierenden gestellte Thema gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit wird dem/der Studierenden ein neues Thema für die Bachelorarbeit gestellt bzw. er/sie wählt erneut eine Variante für das Masterprojekt.

(3)Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen für die Pflege eines/einer nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung, der/die pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015) in der jeweils geltenden Fassung ist, wird ermöglicht.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Studien- und Prüfungsordnung und ihre Anlagen treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ersetzt die bisherigen Prüfungsordnung des konsekutiven Masterstudienganges Kirchenmusik inkl. deren Anlagen vom 18.11.2009 sowie der Studienordnung des konsekutiven Masterstudienganges Kirchenmusik inkl. deren Anlagen vom 13.04.2010.

 

Freiburg, den 20.06.2012

Dr. Rüdiger Nolte

Rektor