Anlage 1a Studien- und Prüfungsordnung Master Musik
(vom 18. Januar 2023)
Diese Anlage enthält besondere Bestimmungen für die Hauptfächer „Orgel – Interprétation à l’orgue“ und „Orgelimprovisation – Improvisation à l’orgue“ im Studiengang Master Musik.
§ 1 Grundlagen, Ziel und Struktur
(1) Auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Landeshochschulgesetz bietet die Hochschule für Musik Freiburg (HfM) in Kooperation mit der Université de Strasbourg (Unistra) und der Haute école des arts du Rhin (HEAR) im Studiengang Master Musik die Hauptfächer „Orgel – Interprétation à l’orgue“ und „Orgelimprovisation – Improvisation à l’orgue“ an. Grundlage hierfür ist eine Kooperationsvereinbarung dieser Hochschulen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ziel dieser Studienangebote ist es, die Studierenden in der stilgerechten Interpretation der Orgelliteratur bzw. den Traditionen der Orgelimprovisation beider Länder auszubilden.
(3) Die Studierenden sind sowohl an der Unistra als auch an der HfM immatrikuliert.
(4) Die ersten beiden Semester der Studiengänge finden an der HfM, die letzten beiden an der Unistra/HEAR statt.
(5) Bei der Bewertung der Studienleistungen sind die an den jeweiligen Hochschulen (Unistra, HEAR, HfM) geltenden Vorschriften zu beachten.
§ 2 Akademischer Grad
(1) Sind die Studienleistungen gemäß dem Studienverlaufsplan (120 ECTS) erbracht, verleiht
- die HfM den akademischen Grad „Master Musik (M. Mus.)”, Hauptfach „Orgel – Interprétation à l’orgue“ bzw. Hauptfach „Orgelimprovisation – Improvisation à l’orgue“;
- die Unistra das Diplom „Master Musicologie – Parcours Composition et Interprétation Musicale“.
§ 3 Zugangsvoraussetzungen und Zulassung
Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren regelt die Immatrikulationssatzung der Hochschule für Musik Freiburg.
§ 4 Modularisierung und Modulabschlüsse
(1) Für die Modularisierung und die Modulabschlüsse der Semester 1 und 2 gelten §6–11 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Master Musik.
(2) Für die Modularisierung und die Modulabschlüsse der Semester 3 und 4 gelten die Regularien der Unistra/HEAR.
(3) Zugangsvoraussetzung für die Module des 3. und 4. Semesters ist der erfolgreiche Abschluss aller Module der Semester 1 und 2.
(4) Die Noten der Modulteilprüfungen
- Hauptfachunterricht (Gewichtung 4/5);
- Musiktheorie für Organistinnen und Organisten (Gewichtung 1/5)
werden gemäß den oben genannten Gewichtungen zu einer Teilnote verrechnet. Bei der Berechnung dieser Teilnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 5 Prüfungen
(1) Die Regularien zu Prüfungen im 3. und 4. Semester werden durch die Unistra/HEAR festgelegt.
(2) Für Prüfungen in den Semestern 1 und 2 gelten §12–18 sowie §22–23 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Master Musik.
§ 6 Studienabschluss, Bildung der Gesamtnote
(1) Das Studium ist abgeschlossen, wenn alle erforderlichen Module erfolgreich abgeschlossen sind und damit 120 Leistungspunkte erreicht wurden.
(2) Der Abschluss des Studiengangs wird mit einer Gesamtnote bewertet. Diese errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilnote gemäß §4 Absätze 3–4 und der Teilnote, welche von der Unistra am Ende des 4. Semesters ermittelt wird.