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Präambel

Aufgrund § 8 Abs. 2 i.V.m. § 34 Landeshochschulgesetz (LHG) vom 01. Januar 2005 (Ges.Bl. v. 05.01.2005, S. 1) geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), zuletzt geändert durch durch Artikel 19 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 67) hat der Senat der Hochschule für Musik Freiburg in seiner Sitzung am 20.06.2012 die folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Master Musik als Satzung beschlossen.

Diese Studien- und Prüfungsordnung (SPO) der Hochschule für Musik Freiburg i. Br. legt die Grundregeln des Masterstudienganges Musik fest und regelt Anforderungen und Verfahren des Studiums und der Prüfungen. Die daraus gewonnene Übersicht gibt dem Studierenden die Möglichkeit, das Studium innerhalb dieses Rahmens in eigener Verantwortung zu gestalten. Die Freiheit der Lehre bleibt davon inhaltlich unberührt.

Die männlichen Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten ebenso für Personen weiblichen Geschlechts.

I. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Aufgaben und Ziele des Studiums

(1) Die Voraussetzung für die Aufnahme des Masterstudiums stellen der musikalische Leistungsstand und die allgemeine Bildung dar. Diese werden in der Eignungsprüfung gemäß der Immatrikulationssatzung der Hochschule festgestellt.

(2) Die Studierenden sollen auf der Basis des im Bachelorstudiums erworbenen breiten professionellen Könnens und Wissens im Masterstudium ihre Fähigkeiten weiter vertiefen und die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung und Reflektion auf hohem Niveau und in hoher Eigenständigkeit weiterentwickeln.
Sie sollen umfassende Qualifikationen im künstlerischen Bereich erhalten, um den Anforderungen an eine gehobene musikalische Tätigkeit gerecht werden zu können.

(3) Die Masterprüfung bildet im System der gestuften Studiengänge nach einem vertieften Studium in den in § 3 genannten Hauptfächern einen weiterführenden berufsqualifizierenden Abschluss.

§ 2 Akademischer Grad

Die Hochschule für Musik Freiburg verleiht dem Kandidaten nach bestandener Masterprüfung den akademischen Grad „Master Musik (M. Mus.)”

§ 3 Hauptfächer

Der Studiengang Master Musik ist eingerichtet mit folgenden Hauptfächern:

1) Instrument

2) Gesang (Operngesang und Konzertgesang)

3) Liedgestaltung

4) Ensemblegesang

5) Komposition

6) Elektronische Komposition

7) Orgelimprovisation

8) Dirigieren (Orchesterleitung und Chorleitung)

9) Musiktheorie

10) Gehörbildung

11) Historische Aufführungspraxis

12) Musikpädagogik

13) Elementare Musikpädagogik Advanced Education/ Musikpädagogische Fort- und Weiterbildung (EMP)

14) Klavierimprovisation

15) Interpretation Neue Klaviermusik

16) Korrepetition / Collaborative Piano

17) Interpretation Neue Musik

18) Orgel - Interprétation à l'orgue

19) Orgelimprovistion - Improvisation à l'orgue

§ 4 Zugangsvoraussetzungen und Zulassung

Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren regelt die Immatrikulationssatzung der Hochschule für Musik Freiburg.

§ 5 Regelstudienzeit und Studienumfang

Die Regelstudienzeit beträgt 4 Semester. Der gesamte Studienaufwand wird durch das Leistungspunktesystem im European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) abgebildet. Das Studium umfasst pro Semester 30 Leistungspunkte und demnach insgesamt 120 Leistungspunkte.

Einem Leistungspunkt liegen ca. 30 Arbeitsstunden zu Grunde. 30 Leistungspunkte entsprechen demgemäß ca. 900 Arbeitsstunden. Jedem Modul und seinen einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem dazugehörenden Arbeitsaufwand Leistungspunkte zugeordnet.

II. Abschnitt: Modularisierung und Modulabschluss

§ 6 Modularisierung

Die Studieninhalte werden in einzelnen Modulen angeboten. Module stellen eine thematische und zeitliche Zusammenfassung von Stoffgebieten in Form von in sich abgeschlossenen Lehr- und Lerneinheiten dar. Diese setzen sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen, dem dazugehörigen Selbststudium und der jeweiligen Modulabschlussprüfung zusammen.

§ 7 Module in Studiengängen

(1) Folgende Module müssen belegt werden:

a) das/die Hauptfachmodul(e),

b) die Pflichtmodule,

c) die Wahlpflichtmodule und

d) das Modul „Wahlbereich“.

(2) Module können sein: Hauptfachmodule, Pflichtmodule, Wahlpflichtmodule und das Modul „Wahlbereich“.

Hauptfachmodule und Pflichtmodule sind von allen Studierenden des jeweiligen Studiengangs zu belegen und der dazugehörige Modulabschluss muss bestanden werden.

Im Bereich des Wahlpflichtmoduls der Masterstudiengänge wählen Studierende Lehrveranstaltungen aus dem Angebot der Hochschule aus, die unter dem allgemeinen Modultitel „Theorie/Wissenschaft“ vereinigt sind. Die Lernziele sind bei allen zur Wahl stehenden Veranstaltungen identisch. Die Modulbeschreibung des Wahlpflichtmoduls ist im Modulhandbuch des jeweiligen Studienganges ausgewiesen. Die Studierenden müssen den dazugehörigen Modulabschluss bestehen. Es müssen insgesamt 6 Leistungspunkte erreicht werden.

Im Modul „Wahlbereich“ belegen die Studierenden Lehrveranstaltungen aus dem Lehrangebot der Hochschule (Vorlesungen, Seminare, Übungen, Kolloquien; ausgeschlossen sind Angebote mit Anspruch auf regelmäßigen Einzelunterricht) im Umfang von 8 Leistungspunkten. Der erfolgreiche Abschluss der einzelnen Lehrveranstaltungen ist durch Prüfung oder Leistungsnachweis nachzuweisen. Die Lernziele der einzelnen Lehrveranstaltungen können variieren. Bei Nichtbestehen einzelner Lehrveranstaltungen können diese durch andere erfolgreich abgeschlossene Lehrveranstaltungen ersetzt werden. Ausgeschlossen von der Anrechenbarkeit im Modul „Wahlbereich“ sind bereits in diesem oder einem vorangegangenen Studiengang erfolgreich abgeschlossene Lehrveranstaltungen.

(3) Die studiengangsspezifischen Module einschließlich der Zuordnung der Leistungspunkte sind in den jeweiligen Studienplantabellen aufgeführt. Die Studienplantabellen sind Bestandteil der Studien- und Prüfungsordnung (Anlage 2).

§ 8 Modulbeschreibung

Studieninhalte und -umfang, Lernziele, Art des Modulabschlusses sowie die zu erreichenden Leistungspunkte sind in der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt. Die Modulbeschreibungen sind für die jeweiligen Studiengänge mit ihren Hauptfächern zu Modulhandbüchern zusammengefasst und Bestandteil der Studien- und Prüfungsordnung.

§ 9 Modulabschluss

(1) Ein Modul wird mit einer in der Modulbeschreibung festgelegten Modulabschlussprüfung (Prüfung oder Leistungsnachweis) abgeschlossen. Ein Modul muss in allen seinen Modulteilen bestanden sein. Mit Bestehen der Modulabschlussprüfung hat der Studierende das Erreichen der Lernziele bzw. Kompetenzen des Moduls nachgewiesen. Die dafür vorgesehenen Leistungspunkte werden erteilt.

(2) Leistungsnachweise (LN) sind Belege über die Qualität einer im Rahmen eines Moduls erbrachten studentischen Leistung. Leistungsnachweise können z. B. in Form von Hausarbeiten, Referaten, Klausuren, praktischen, schriftlichen, mündlichen Prüfungen, Berichten bzw. Protokollen, einem Vorspiel usw. erbracht werden.

(3) Die Nachweise über den Besuch der Lehrveranstaltungen/Module sind am Ende der Vorlesungszeit durch den Studierenden zu besorgen. Je ein Exemplar ist zu den Studierendenakten zu geben.

§ 10 Vorgezogene Modulabschlüsse

(1) Bei besonderen Vorkenntnissen und auf Empfehlung des Fachlehrers kann auf Antrag ein vorgezogener Modulabschluss zugelassen werden, bei dem die in der Modulbeschreibung geforderten Kompetenzen nachzuweisen sind.

(2) In den Bereichen der Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule ist es möglich, auf Antrag vor Modulbeginn und vor Inanspruchnahme des Unterrichts, den entsprechenden Modulabschluss abzulegen (sog. „Freischuss“-Regelung). Besteht der Studierende die Modulabschlüsse, erhält er die für das Modul ausgewiesenen Leistungspunkte. Besteht er nicht, gilt dieser Versuch als nicht unternommen.

§ 11 Aufnahme zu Lehrveranstaltungen und Anmeldung studienbegleitenden Modulprüfungen

(1) Die Aufnahme in Lehrveranstaltungen erfolgt durch den Dozenten. Die Teilnahme wird vom Dozenten durch das Führen einer Klassenliste dokumentiert. Diese ist bis spätestens sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn im Referat für Studien- und Prüfungsangelegenheiten abzugeben.

(2) Die Anmeldung zu studienbegleitenden Modulprüfungen erfolgt schriftlich beim Prüfungsamt und zwar spätestens zum Ende der Unterrichtszeit des Semesters, das dem Semester vorausgeht, in dem die studienbegleitende Modulprüfung abgeschlossen werden soll.

III. Abschnitt: Prüfungen

§ 12 Zuständigkeiten

Zuständig für die Organisation der Prüfungen ist das Rektorat. Es

a) bestellt die Prüfer,

b) achtet darauf, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten werden,

c) berichtet regelmäßig dem Senat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten,

d) entscheidet über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,

e) legt die Prüfungstermine fest.

Die Mitglieder des Rektorates haben das Recht, bei den Beratungen der Prüfungs­kommissionen ohne Stimmrecht zugegen zu sein.

§ 13 Prüfungskommissionen

(1) Die Fachgruppen sollen Vorschläge für die Bestellung der Prüfer einbringen.

(2) Die Prüfungskommissionen für die Masterprüfung bestehen aus dem Rektor und mindestens zwei weiteren Hochschullehrern. Vorsitzender ist der Rektor. Er kann den Vorsitz übertragen. Lehrkräfte für besondere Aufgaben können zu Prüfern bestellt werden, wenn sie mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Dies gilt insoweit auch für Lehrbeauftragte, die sich von sich aus zu einer Mitwirkung in Prüfungskommissionen bereit erklären.
Die Prüfungskommissionen für die außerordentliche Zwischenprüfung im Hauptfach werden entsprechend zusammengestellt.
Die Prüfungskommissionen aller weiteren Prüfungen bestehen aus mindestens zwei Hochschullehrern, die schriftlichen Prüfungen werden von mindestens einem Hochschullehrer bewertet. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Der Prüfungskandidat kann unverzüglich nach Bekanntgabe der Zusammensetzung der Prüfungskommission bzw. der Bestellung der Prüfer beantragen, dass ein Prüfer wegen Besorgnis der Befangenheit von seiner Prüfungspflicht entbunden wird. Der Antrag ist zu begründen. Die Entscheidung trifft der Rektor. Der Prüfer soll vor der Entscheidung gehört werden. Erklärt sich ein Prüfer für befangen, finden Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

(4) Das Rektorat kann abweichend von den o.g. Bestimmungen zwei geeignete Persönlichkeiten zusätzlich in die Kommission des jeweiligen Hauptfaches berufen, die nicht der Hochschule für Musik Freiburg angehören. Auch sie müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

§ 14 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) An anderen Musikhochschulen und an vergleichbaren Instituten im Bologna-Hochschulraum erreichte Leistungspunkte bzw. Studienleistungen werden angerechnet. In anderen Studiengängen und an anderen Hochschulen erbrachte Leistungspunkte bzw. Studienleistungen werden angerechnet, soweit der Antragsteller Unterlagen einreicht, die zeigen, dass diese innerhalb eines gleichwertigen Studiums erbracht wurden. Im Zweifel hat die Hochschule den Nachweis darüber zu führen, dass die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Inhalte nicht genügen.

(2) Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden angerechnet, sofern die erworbenen Kompetenzen gleichwertig sind; sie dürfen jedoch höchstens die Hälfte des vorgeschriebenen Hochschulstudiums ersetzen. Die Informations- und Beweispflichten entsprechen dabei den Regelungen zur Anerkennung von Studienleistungen, die innerhalb des Hochschulsystems erworben wurden.

(3) Die Entscheidung über die Anrechnung von Leistungspunkten bzw. Studienleistungen trifft das Rektorat.

§ 15 Öffentlichkeit der Modulabschlussprüfungen

Die Masterprüfungen sind öffentlich. Die anderen Modulabschlussprüfungen, die schriftlichen ausgenommen, sind in der Regel für Angehörige der Hochschule für Musik Freiburg zugänglich. Dies gilt nicht für die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Kandidat seinen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Rektorat unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit hat der Kandidat ein ärztliches Attest und im Zweifelsfall nach Aufforderung ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Erkennt das Rektorat die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden in diesem Fall angerechnet.

(3) Versucht ein Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Dasselbe gilt, wenn der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht hat und diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt wird. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann das Rektorat den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer bestandenen Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann das Rektorat die entsprechende Prüfung für „nicht bestanden“ erklären.

(5) Der Prüfungskandidat kann innerhalb von einer Woche verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 und 4 vom Rektorat überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Prüfungskandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 17 Bewertung der Modulabschlussprüfungen

(1) Für die Bewertung von Modulabschlussprüfungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut

   = eine hervorragende Leistung

2 = gut

   = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3 = befriedigend

   = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4 = ausreichend

   = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

5 = nicht ausreichend

   = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Soweit Modulabschlussprüfungen (mit Ausnahme der Masterprüfung) sich aus mehreren Prüfungen zusammensetzen, können für diese Prüfungen halbe Zwischennoten gegeben werden. Die Note der Modulprüfung errechnet sich dann aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsergebnisse.

Zur differenzierten Bewertung der Masterprüfung werden abweichend hiervon die Noten durch Vergabe von Punkten ermittelt:

24 bis 22 Punkte = eine hervorragende Leistung = sehr gut = 1

21 bis 18 Punkte = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt = gut = 2

17 bis 14 Punkte = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht = befriedigend = 3

13 bis 11 Punkte = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt = ausreichend = 4

10 Punkte und =     eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt = nicht ausreichend = 5.

Es können nur ganze Punktzahlen gegeben werden. Ergeben sich im Falle der Errechnung des Durchschnitts Dezimalstellen, werden sie ab 0,5 aufgerundet, unter 0,5 abgerundet. Die Note der Prüfung im Hauptfachmodul ergibt sich aus dem Durchschnitt der in den einzelnen Prüfungsteilen erzielten Punkte.

(2) Die Notenskala lautet wie folgt:

Bei einem Durchschnitt

von 1,0 bis 1,5         = sehr gut

von 1,6 bis 2,5         = gut

von 2,6 bis 3,5         = befriedigend

von 3,6 bis 4,0         = ausreichend

ab 4,1                           = nicht ausreichend.

(3) Eine Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wurde.

(4) Bei der Berechnung zusammengefasster Noten wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt.

(5) Die Prüfungskommission stellt die Bewertung der Prüfungen einvernehmlich fest. Kommt kein Einvernehmen zustande, wird mit Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Prüfungskommission des Moduls Masterthesis entscheidet für den Fall der Nichteinigung ein vom Rektorat eingesetzter Drittgutachter.

§ 18 Prüfungsprotokoll

Über die Prüfung ist vom einzelnen Prüfer oder einem Mitglied der Prüfungskommission ein Protokoll zu fertigen, das vom Prüfer oder vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet und den Studierendenakten des Prüfungskandidaten beigefügt wird. Es muss außer dem Namen des Kandidaten Angaben enthalten über

  • Tag und Ort der Prüfung
  • Namen des Prüfers oder der Mitglieder der Prüfungskommission
  • Dauer und Inhalt der Prüfung
  • die Bewertung
  • besondere Vorkommnisse wie z.B. Unterbrechungen, Täuschungsversuche.

§ 19 Außerordentliche Zwischenprüfung

Auf Antrag des Hauptfachlehrers ist die Ansetzung einer außerordentlichen Zwischenprüfung möglich. Für die Bewertung der Prüfung gilt § 17 entsprechend.

§ 20 Masterprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung ist schriftlich an das Prüfungsamt zu richten und muss spätestens zum Ende der Unterrichtszeit des Semesters erfolgen, das dem Semester vorausgeht, in dem die Masterprüfung abgeschlossen werden soll.
Wird die Antragsfrist nicht eingehalten, erlischt der Prüfungsanspruch für das jeweilige Semester und die Prüfung gilt als nicht bestanden.

(2) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn

  • der Student nicht zu dem entsprechenden Studiengang zugelassen ist;

oder

  • eine schriftliche Erklärung fehlt, aus der hervorgeht, dass der Student bereits eine vergleichbare Masterprüfung noch nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;

oder

  • nicht alle in der Studienplantabelle (Anlage 2) aufgeführten Module der vorausgegangenen Semester abgeschlossen hat.

(3) Die Zulassung zur Masterprüfung soll versagt werden, wenn die Meldefrist aus einem Grund, den der Kandidat zu vertreten hat, nicht eingehalten wurde. Wurde die Meldefrist schuldhaft versäumt, so besteht kein Anspruch auf Verlängerung des Hauptfachstudiums.

(4) Die Masterprüfung besteht aus der Modulabschlussprüfung im Hauptfach und dem Masterprojekt. Das Masterprojekt kann nach Wahl des Studierenden auf folgende Art gestaltet sein:

1. Wissenschaftliche Thesis

oder

2. Lecture–Recital

oder

3. Audioproduktion

oder

4. Kammermusik-/Liederabend

oder

5. Solo-Konzert

oder

6. Wettbewerb

(5) Alles Weitere ist in der Anlage 1 zur SPO Master Musik geregelt.

§ 21 Studienabschluss, Bildung der Gesamtnote

(1) Das Studium ist abgeschlossen, wenn alle erforderlichen Module erfolgreich abgeschlossen sind und damit 120 Leistungspunkte erreicht wurden.

(2) Der Abschluss des Studiengangs Master Musik wird mit einer Gesamtnote bewertet. Diese besteht aus der Abschlussnote des Hauptfachmoduls.

Im Hauptfach „Historische Aufführungspraxis“ errechnet sich die Gesamtnote aus der Abschlussnote des Hauptfachmoduls und der Note des Masterprojekts im Verhältnis 3:2.

Im Hauptfach Musikpädagogik errechnet sich die Gesamtnote aus den Modulabschlussnoten künstlerisches Hauptfach (Verhältnis 3:10), Masterprojekt (Verhältnis 3:10) und Wahlpflichtbereich (Verhältnis 4:10).

§ 22 Nicht-Bestehen, Wiederholung einer Prüfung

(1) Ist eine Prüfung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet worden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt das Rektorat dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid.

(2) Prüfungen können nur einmal wiederholt werden. Besteht ein Student eine Prüfung oder Teilprüfung nicht, so legt das Rektorat den Wiederholungstermin fest. Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens 4 Wochen vom Tag des Nichtbestehens an gerechnet, wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen müssen spätestens bis Ende des auf die Prüfung folgenden Semesters abgeschlossen sein.

(3) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erlischt die Zulassung zu diesem Studiengang.

(4) Der Bescheid über eine nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Eine endgültig nicht bestandene Prüfung zieht die Exmatrikulation zum Ende des Prüfungssemesters nach sich, es sei denn, der Kandidat ist noch zu einem anderen Studiengang zugelassen.

§ 23 Nachteilsausgleich

(1) Bei prüfungsunabhängigen nicht nur vorübergehenden oder chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eines/einer Studierenden, die die Erbringung von Prüfungsleistungen erschweren, kann der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen; auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abzulegenden Prüfung gehören, darf nicht verzichtet werden. Als Ausgleichsmaßnahmen können bei schriftlichen Prüfungen insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, gewährt oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zugelassen werden.

(2) Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 ist in strittigen Fällen mit Einverständnis des/der Studierenden der/die Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung beziehungsweise eine andere sachverständige Person anzuhören.

(3) Anträge auf Nachteilsausgleich sind bei der Anmeldung zu einer Prüfung oder spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Prüfungstermin zu stellen. Die Beeinträchtigung ist von dem/der Studierenden darzulegen und durch ein ärztliches Attest, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, nachzuweisen.

Im Falle der Erschwerung der Erbringung von Studienleistungen aufgrund nicht nur vorübergehender oder chronischer gesundheitlicher Beeinträchtigungen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend.

IV. Abschnitt: Urkunde, Zeugnis, Diploma Supplement, Transcript of Records

§ 24 Urkunde, Zeugnis

Das mit Erfolg absolvierte Studium wird mit einer Urkunde und durch ein Zeugnis bescheinigt. Beide werden vom Rektor der Hochschule für Musik Freiburg unterzeichnet und tragen das Siegel der Hochschule für Musik Freiburg.

Das Zeugnis weist aus:

a) die Bezeichnung von Studiengang und Hauptfach

b) Datum und Note der Modulabschlussprüfung im Hauptfach sowie das Thema (und bei Wahl der Optionen „Wissenschaftliche Thesis“ und „Lecture-Recital“ gem. §20 (4) die Note) des Masterprojekts

c) die Gesamtnote

Die Urkunde weist aus:

a) Datum des Zeugnisses

b) Verleihung des akademischen Grades „Master of Music (M.Mus.)“

§ 25 Diploma Supplement, Transcript of Records

(1) Das Zeugnis wird ergänzt durch das Diploma Supplement (DS) und das Transcript of Records.

(2) Das DS umfasst Informationen über den Status der Hochschule, Art und Ebene des Abschlusses sowie über die im Studium erworbenen Qualifikationen.

(3) Das Transcript of Records listet alle erfolgreich absolvierten Module des Studienganges inklusive der erzielten Noten und den vergebenen Leistungspunkten auf.

V. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 26 Versagung der Wiederholung und Erlöschen des Unterrichtsanspruchs

(1) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung oder einzelner bestandener Prüfungsteile ist unzulässig.

(2) In Modulen, in denen die Prüfung bestanden wurde, erlischt der Unterrichtsanspruch.

§ 27 Erlöschen des Prüfungsanspruches

Ist der Kandidat zum Zeitpunkt der Anmeldung oder zum Zeitpunkt der Prüfung an einer anderen Musikhochschule des In- oder Auslandes immatrikuliert, so erlischt der Prüfungsanspruch. Ebenso erlischt der Prüfungsanspruch, wenn der Kandidat länger als vier Semester von der Hochschule für Musik Freiburg exmatrikuliert war.

§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten

Auf Antrag beim Rektorat wird Absolventen bis zu einem Jahr nach Ende des Semesters in dem die letzte Prüfung abgelegt wurde, Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 29 Schutzfristen

(1) Auf Antrag einer Studierenden sind die Schutzfristen entsprechend § 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Studien- und Prüfungsordnung.

(2)Desgleichen sind die Fristen der Elternzeit entsprechend § 15 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Der/Die Studierende muss spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er/sie Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum er/sie Elternzeit nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen dem/der Studierenden mit. Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit bzw. des Masterprojekts kann nicht durch die Elternzeit unterbrochen werden. Das dem/der Studierenden gestellte Thema gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit wird dem/der Studierenden ein neues Thema für die Bachelorarbeit gestellt bzw. er/sie wählt erneut eine Variante für das Masterprojekt.

(3)Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen für die Pflege eines/einer nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung, der/die pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015) in der jeweils geltenden Fassung ist, wird ermöglicht.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Studien- und Prüfungsordnung und ihre Anlage 1, 1a und 2 treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ersetzt die bisherigen Prüfungsordnungen der nicht-konsekutiven Masterstudiengänge inkl. deren Anlagen vom 18.11.2009 sowie der konsekutiven Masterstudiengänge inkl. deren Anlagen vom 15.07.2009 und die Studienordnungen der konsekutiven sowie der nicht-konsekutiven Masterstudiengänge inkl. deren Anlagen vom 15.12.2009.

 

Freiburg, den 20.06.2012

Dr. Rüdiger Nolte

Rektor

Die deutschen MusikhochschulenDeutsch-Französische Hochschule