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Präambel

Aufgrund § 8 Abs. 2 i.V.m. § 34 Landeshochschulgesetz (LHG) vom 01. Januar 2005 (Ges.Bl. v. 05.01.2005, S. 1) geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), zuletzt geändert durch durch Artikel 19 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 67) hat der Senat der Hochschule für Musik Freiburg in seiner Sitzung am 20.06.2012 die folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor Musik als Satzung beschlossen.

Die Studien- und Prüfungsordnung (SPO) der Hochschule für Musik Freiburg i. Br. legt die Grundregeln des Bachelorstudienganges Musik fest und regelt die Anforderungen und Verfahren des Studiums und der Prüfungen. Die daraus gewonnene Übersicht gibt dem Studierenden die Möglichkeit, das Studium innerhalb dieses Rahmens in eigener Verantwortung zu gestalten. Die Freiheit der Lehre bleibt davon inhaltlich unberührt.

Die männlichen Personenbezeichnungen in dieser Studien- und Prüfungsordnung gelten ebenso für Personen weiblichen Geschlechts.

I. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Aufgaben und Ziele des Studiums

(1) Die Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums stellen der musikalische Leistungsstand und die allgemeine Bildung dar. Diese werden in der Eignungsprüfung gemäß der Immatrikulationssatzung der Hochschule festgestellt.

(2) Die Studierenden sollen in ihrem Studium ein breites professionelles Können und Wissen erwerben, das dem weiten Spektrum der Musikkultur gerecht wird.

(3) Die Bachelorprüfung zum Ende des Studiums führt zum ersten berufs­­qualifizierenden Abschluss im gewählten Profil.

§ 2 Akademischer Grad

Die Hochschule für Musik Freiburg verleiht dem Kandidaten nach bestandener Bachelorprüfung den akademischen Grad „Bachelor of Music (B. Mus.)“

§ 3a Profilbildungen

Der Bachelorstudiengang wird in zwei Profilen angeboten. Das künstlerische Profil umfasst die Berufsausrichtungen Orchester, Operngesang und freiberufliche Tätigkeit. Das künstlerisch-pädagogische Profil qualifiziert für Lehrberufe.

Der Studiengang ist eingerichtet mit folgenden Hauptfächern:

1. Instrument

    a) Künstlerisches Profil (einschl. Orchester)

    b) Künstlerisch-pädagogisches Profil

2. Gesang

    a) Künstlerisches Profil (einschl. Oper)

    b) Künstlerisch-pädagogisches Profil

3) Komposition (künstlerisches Profil)

4) Dirigieren (künstlerisches Profil)

5) Musiktheorie (künstlerisch-pädagogisches Profil)

6) Elementare Musikpädagogik (künstlerisch-pädagogisches Profil)

    a) Studienrichtung Elementare Musikpädagogik: Hauptfach Elementare Musikpädagogik mit zweitem Hauptfach Instrument oder Gesang

    b) Studienrichtung Musikpädagogik im Elementar- und Primarbereich (Kooperationsstudiengang mit der Pädagogischen Hochschule Freiburg): Hauptfach Elementare Musikpädagogik mit Musikpädagogik im Elementar- und Primarbereich

 

Die Wahl der Profile künstlerisch oder künstlerisch-pädagogisch findet üblicherweise im 2. Semester statt und ist eine freie Entscheidung der Studierenden. Dabei können die Profile miteinander kombiniert werden. Lediglich in den Hauptfächern Klavier, Gitarre, Akkordeon, Cembalo, Fortepiano, Orgel, Laute und Gambe ist die Wahl des künstlerischen Profils vom Ergebnis der Zwischenprüfung nach dem 4. Semester abhängig. Voraussetzung für die Wahlmöglichkeit im künstlerischen Profil ist in diesen Hauptfächern eine Punktzahl von 24, oder in Ausnahmefällen eine Empfehlung der Prüfungskommission.

 

§ 3b Haupt- und Nebenfach (Mono-Bachelor/Major-Minor)

Der Studiengang wird als Studiengang mit einem Hauptfach (Mono-Bachelor) oder als Kombination aus einem Haupt- und einem Nebenfach (Major-Minor) angeboten. Die Wahl eines Nebenfachs (Minor) findet üblicherweise im 2. Semester statt. Das Nebenfach (Minor) hat einen Umfang von bis zu 40 ECTS und wird in den Semestern 3 bis 8 gemäß den jeweils geltenden Anforderungen absolviert. Umfasst der Studienplan des gewählten Nebenfachs (Minor) weniger als 40 ECTS, so sind durch den Studierenden im Umfang der Differenz Veranstaltungen nach Wahl in den Fächern Musikwissenschaft, Musiktheorie, Musikpädagogik oder Musikermedizin/Musikphysiologie zu belegen.

Voraussetzung für die Belegung eines Nebenfachs (Minor) ist die Erfüllung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen der das Nebenfach anbietenden Institution; im Falle der Wahl eines Nebenfachs (Minor) an der Hochschule für Musik Freiburg kann dies in Form einer Eignungsprüfung erfolgen. Weiteres regelt die Immatrikulationssatzung.

§ 4 Zugangsvoraussetzungen und Zulassung

Zugangsvoraussetzungen sind die allgemeine Hochschulreife und eine entsprechen­de künstlerische Begabung. In Ausnahmefällen können Bewerber auch ohne allgemeine Hochschulreife bei Nachweis einer besonderen Begabung zugelassen werden.

Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren regelt die Immatrikulationssatzung der Hochschule für Musik Freiburg.

§ 5 Regelstudienzeit und Studienumfang

Die Regelstudienzeit beträgt 8 Semester. Der gesamte Studienaufwand wird durch das Leistungspunktesystem im European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) abgebildet. Das Studium umfasst pro Semester 30 Leistungspunkte und demnach insgesamt 240 Leistungspunkte.

Einem Leistungspunkt liegen ca. 30 Arbeitsstunden zu Grunde. 30 Leistungspunkte entsprechen demgemäß ca. 900 Arbeitsstunden. Jedem Modul und seinen einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem dazugehörenden Arbeitsaufwand Leistungspunkte zugeordnet.

II. Abschnitt: Modularisierung und Modulabschluss

§ 6 Modularisierung

Die Studieninhalte werden in einzelnen Modulen angeboten. Module stellen eine thematische und zeitliche Zusammenfassung von Stoffgebieten in Form von in sich abgeschlossenen Lehr- und Lerneinheiten dar. Diese setzen sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen, dem dazugehörigen Selbststudium und der jeweiligen Modulabschlussprüfung zusammensetzen.

§ 7 Module in Studiengängen

(1) Folgende Module müssen belegt werden:

a) die Hauptfachmodule,

b) die Pflichtmodule,

c) die Wahlmodule

(2) Module können sein: Hauptfachmodule, Pflichtmodule, Wahlmodule.

Hauptfachmodule und Pflichtmodule sind von allen Studierenden des jeweiligen Studiengangs zu belegen und der dazugehörige Modulabschluss muss bestanden werden.

Bei einem Wahlmodul können die Studierenden innerhalb eines in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung definierten Bereichs und Leistungspunktumfangs auswählen. Die Lernziele zwischen den einzelnen Wahlmodulen können variieren. Bei Nichtbestehen kann das Wahlmodul durch ein anderes Wahlmodul ersetzt werden.

Im Studiengang Bachelor Musik und Bachelor Kirchenmusik stehen alle Wahlmodule zur Auswahl, die im separaten „Modulhandbuch des Wahlmoduls der Studiengänge Bachelor Musik und Bachelor Kirchenmusik“ ausgewiesen sind, Für den Studiengang Bachelor Musik bzw. Kirchenmusik müssen insgesamt 12 Leistungspunkte erreicht werden.

Belegen Studierende ein Nebenfach gem. § 3b (Minor), entfallen die Wahlmodule zugunsten der Studienanteile im Minor.

(3) Bei der Kombination mehrerer Profile müssen die in den betreffenden Profilen identischen Pflichtmodule nur einfach belegt und bestanden sein.

(4) Die studiengangsspezifischen Module einschließlich der Zuordnung der Leistungspunkte sind in den jeweiligen Studienplantabellen aufgeführt. Die Studienplantabellen sind Bestandteil der Studien- und Prüfungsordnung (Anlage 2).

§ 8 Modulbeschreibung

Studieninhalte und -umfang, Lernziele, Art des Modulabschlusses sowie die zu erreichenden Leistungspunkte sind in der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt. Die Modulbeschreibungen sind für die jeweiligen Studiengänge mit ihren Hauptfächern zu Modulhandbüchern zusammengefasst und Bestandteil der Studien- und Prüfungsordnung.

§ 9 Modulabschluss

(1) Ein Modul wird mit einer in der Modulbeschreibung festgelegten Modulabschlussprüfung (Prüfung oder Leistungsnachweis) abgeschlossen. Ein Modul muss in allen seinen Modulteilen bestanden sein. Mit Bestehen der Modulabschlussprüfung hat der Studierende das Erreichen der Lernziele bzw. Kompetenzen des Moduls nachgewiesen. Die dafür vorgesehenen Leistungspunkte werden erteilt.

(2) Leistungsnachweise (LN) sind Belege über die Qualität einer im Rahmen eines Moduls erbrachten studentischen Leistung. Leistungsnachweise können z. B. in Form von Hausarbeiten, Referaten, Klausuren, praktischen, schriftlichen, mündlichen Prüfungen, Berichten bzw. Protokollen, einem Vorspiel usw. erbracht werden.

(3) Die Nachweise über den Besuch der Lehrveranstaltungen/Module sind am Ende der Vorlesungszeit durch den Studierenden zu besorgen. Je ein Exemplar ist zu den Studierendenakten zu geben.

(4) In folgenden Modulen kann substitutive Projektarbeit den Besuch einer Lehrveranstaltung ersetzen: Methodik/Didaktik II, Musikpädagogik II, Musiktheorie IV, Musikwissenschaft II, Musikermedizin oder Musikrecht/-management. Die Substitution muss vor Beginn des Projekts mit der Lehrkraft des Faches, deren Lehrveranstaltung hierdurch ersetzt werden soll und die diese betreuen will, schriftlich vereinbart werden.

§ 10 Vorgezogene Modulabschlüsse

(1) Bei besonderen Vorkenntnissen und auf Empfehlung des Fachlehrers kann auf Antrag ein vorgezogener Modulabschluss zugelassen werden, bei dem die in der Modulbeschreibung geforderten Kompetenzen nachzuweisen sind.

(2) In den Bereichen der Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule ist es möglich, auf Antrag vor Modulbeginn und vor Inanspruchnahme des Unterrichts, den entsprechenden Modulabschluss abzulegen (sog. „Freischuss“-Regelung). Besteht der Studierende die Modulabschlüsse, erhält er die für das Modul ausgewiesenen Leistungspunkte. Besteht er nicht, gilt dieser Versuch als nicht unternommen.

§ 11 Aufnahme zu Lehrveranstaltungen und Anmeldung studienbegleitenden Modulprüfungen

(1) Die Aufnahme in Lehrveranstaltungen erfolgt durch den Dozenten. Die Teilnahme wird vom Dozenten durch das Führen einer Klassenliste dokumentiert. Diese ist bis spätestens sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn im Referat für Studien- und Prüfungsangelegenheiten abzugeben.

(2) Die Anmeldung zu studienbegleitenden Modulprüfungen erfolgt schriftlich beim Prüfungsamt und zwar spätestens zum Ende der Unterrichtszeit des Semesters, das dem Semester vorausgeht, in dem die studienbegleitende Modulprüfung abgeschlossen werden soll.

III. Abschnitt: Prüfungen

§ 12 Zuständigkeiten

Zuständig für die Organisation der Prüfungen ist das Rektorat. Es

a) bestellt die Prüfer,

b) achtet darauf, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten werden,

c) berichtet regelmäßig dem Senat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten,

d) entscheidet über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,

e) legt die Prüfungstermine fest.

Die Mitglieder des Rektorates haben das Recht, bei den Beratungen der Prüfungs­kommissionen ohne Stimmrecht zugegen zu sein.

§ 13 Prüfungskommissionen

(1) Die Fachgruppen sollen Vorschläge für die Bestellung der Prüfer einbringen.

(2) Die Prüfungskommissionen für die Bachelorprüfung bestehen aus dem Rektor und mindestens 2 weiteren Hochschullehrern. Vorsitzender ist der Rektor. Er kann den Vorsitz übertragen. Akademische Mitarbeiter können zu Prüfern bestellt werden, wenn sie mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Dies gilt insoweit auch für Lehrbeauftragte, die sich von sich aus zu einer Mitwirkung in Prüfungskommissionen bereit erklären.

Die Prüfungskommissionen für die Zwischenprüfung im Hauptfach werden entsprechend zusammengestellt.

Die Prüfungskommissionen aller weiteren Prüfungen bestehen aus mindestens zwei Hochschullehrern, die schriftlichen Prüfungen werden von mindestens einem Hochschullehrer bewertet. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Der Prüfungskandidat kann unverzüglich nach Bekanntgabe der Zusammensetzung der Prüfungskommission bzw. der Benennung der Prüfer beantragen, dass ein Prüfer wegen Besorgnis der Befangenheit von seiner Prüfungspflicht entbunden wird. Der Antrag ist zu begründen. Die Entscheidung trifft der Rektor. Der Prüfer soll vor der Entscheidung gehört werden. Erklärt sich ein Prüfer für befangen, finden Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

(4) Das Rektorat kann abweichend von den o.g. Bestimmungen zwei geeignete Persönlichkeiten zusätzlich in die Kommission des jeweiligen Hauptfaches berufen, die nicht der Hochschule für Musik Freiburg angehören. Auch sie müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

§ 14 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) An anderen Musikhochschulen und an vergleichbaren Instituten im Bologna-Hochschulraum erreichte Leistungspunkte bzw. Studienleistungen werden angerechnet. In anderen Studiengängen und an anderen Hochschulen erbrachte Leistungspunkte bzw. Studienleistungen werden angerechnet, soweit der Antragsteller Unterlagen einreicht, die zeigen, dass diese innerhalb eines gleichwertigen Studiums erbracht wurden. Im Zweifel hat die Hochschule den Nachweis darüber zu führen, dass die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Inhalte nicht genügen.

(2) Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden angerechnet, sofern die erworbenen Kompetenzen gleichwertig sind; sie dürfen jedoch höchstens die Hälfte des vorgeschriebenen Hochschulstudiums ersetzen. Die Informations- und Beweispflichten entsprechen dabei den Regelungen zur Anerkennung von Studienleistungen, die innerhalb des Hochschulsystems erworben wurden.

(3) Die Entscheidung über die Anrechnung von Leistungspunkten bzw. Studienleistungen trifft das Rektorat.

(4) Wird das Nebenfach (Minor) gem. § 3b an einer anderen Institution als der Hochschule für Musik belegt, werden die Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von bis zu 40 ECTS für das Studium angerechnet.

§ 15 Öffentlichkeit der Modulabschlussprüfungen

Die Modulabschlussprüfungen im Hauptfachmodul II sind in der Regel öffentlich. Die anderen Modulabschlussprüfungen, die schriftlichen ausgenommen, sind in der Regel für Angehörige der Hochschule für Musik Freiburg zugänglich. Dies gilt nicht für die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Kandidat seinen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Rektorat unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit hat der Kandidat ein ärztliches Attest und im Zweifelsfall nach Aufforderung ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Erkennt das Rektorat die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden in diesem Fall angerechnet.

(3) Versucht ein Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Dasselbe gilt, wenn der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht hat und diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt wird. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann das Rektorat den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer bestandenen Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann das Rektorat die entsprechende Prüfung für „nicht bestanden“ erklären.

(5) Der Prüfling kann innerhalb von einer Woche verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 und 4 vom Rektorat überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 17 Bewertung der Modulabschlussprüfungen

(1) Für die Bewertung von Modulabschlussprüfungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut

   = eine hervorragende Leistung

2 = gut

   = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3 = befriedigend

   = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4 = ausreichend

   = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

5 = nicht ausreichend

   = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Soweit Modulabschlussprüfungen (mit Ausnahme der Prüfungen im Hauptfachmodul) sich aus mehreren Prüfungen zusammensetzen, können für diese Prüfungen halbe Zwischennoten gegeben werden. Die Note der Modulprüfung errechnet sich dann aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsergebnisse.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungen im Hauptfachmodul werden abweichend hiervon die Noten durch Vergabe von Punkten ermittelt:

24 bis 22 Punkte = eine hervorragende Leistung = sehr gut = 1

21 bis 18 Punkte = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt = gut = 2

17 bis 14 Punkte = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht = befriedigend = 3

13 bis 11 Punkte = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt = ausreichend = 4

10 Punkte und =     eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt = nicht ausreichend = 5.

Es können nur ganze Punktzahlen gegeben werden. Ergeben sich im Falle der Errechnung des Durchschnitts Dezimalstellen, werden sie ab 0,5 aufgerundet, unter 0,5 abgerundet. Die Note der Prüfung im Hauptfachmodul ergibt sich aus dem Durchschnitt der in den einzelnen Prüfungsteilen erzielten Punkte.

(2) Die Notenskala lautet wie folgt:

Bei einem Durchschnitt

von 1,0 bis 1,5         = sehr gut

von 1,6 bis 2,5         = gut

von 2,6 bis 3,5         = befriedigend

von 3,6 bis 4,0         = ausreichend

ab 4,1                           = nicht ausreichend.

(3) Eine Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wurde.

(4) Bei der Berechnung zusammengefasster Noten wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt.

(5) Die Prüfungskommission stellt die Bewertung der Prüfungen einvernehmlich fest. Kommt kein Einvernehmen zustande, wird mit Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Prüfungskommission des Moduls Bachelorthesis entscheidet für den Fall der Nichteinigung ein vom Rektorat eingesetzter Drittgutachter.

(6) Wird das Nebenfach (Minor) gem. § 3b an einer anderen Institution als der Hochschule für Musik belegt, findet die Bewertung der Prüfungsleistungen im Nebenfach gemäß den jeweils dort geltenden Regelungen statt.

§ 18 Prüfungsprotokoll

Über die Prüfung ist vom einzelnen Prüfer oder einem Mitglied der Prüfungskommission ein Protokoll zu fertigen, das vom Prüfer oder vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet und den Studierendenakten des Prüfungskandidaten beigefügt wird. Es muss außer dem Namen des Kandidaten Angaben enthalten über

  • Tag und Ort der Prüfung
  • Namen des Prüfers oder der Mitglieder der Prüfungskommission
  • Dauer und Inhalt der Prüfung
  • die Bewertung
  • besondere Vorkommnisse wie z.B. Unterbrechungen, Täuschungsversuche.

§ 19 Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung findet im Hauptfach statt und ist in der Regel am Ende des 4. Semesters im Rahmen des Modulabschlusses im Hauptfach I abzulegen. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Zwischenprüfung auf Antrag des Hauptfachlehrers möglich.

(2) Im Hauptfach Gesang wird abweichend von § 17 die Zwischenprüfung mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

§ 20 Bachelorprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist schriftlich an das Prüfungsamt zu richten und muss spätestens zum Ende der Unterrichtszeit des Semesters erfolgen, das dem Semester vorausgeht, in dem die Bachelorprüfung abgeschlossen werden soll.

Wird die Antragsfrist nicht eingehalten, erlischt der Prüfungsanspruch für das jeweilige Semester.

(2) Die Zulassung zur Bachelorprüfung ist zu versagen, wenn

  • der Student nicht zu dem entsprechenden Studiengang zugelassen ist;

oder

  • eine schriftliche Erklärung fehlt, aus der hervorgeht, dass der

Student bereits eine vergleichbare Bachelorprüfung noch nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;

oder

  • nicht alle in der Studienplantabelle (Anlage 2) aufgeführten Module der vorausgegangenen Semester abgeschlossen hat.

(3) Die Zulassung zur Bachelorprüfung soll versagt werden, wenn die Meldefrist aus einem Grund, den der Kandidat zu vertreten hat, nicht eingehalten wurde. Wurde die Meldefrist schuldhaft versäumt, so besteht kein Anspruch auf Verlängerung des Hauptfachstudiums.

(4) Im künstlerischen Profil besteht die Bachelorprüfung aus der Prüfung im gewählten Hauptfach. Im künstlerisch-pädagogischen Profil besteht sie aus der Prüfung im Hauptfach und der Bachelorthesis.

(5) Alles Weitere ist in der Anlage 1 zur SPO Bachelor geregelt.

§ 21 Studienabschluss, Bildung der Gesamtnote

(1) Das Studium ist abgeschlossen, wenn alle erforderlichen Module erfolgreich abgeschlossen sind und damit 240 Leistungspunkte erreicht wurden.

(2a) Der Abschluss des Studiengangs Bachelor Musik wird mit einer Gesamtnote bewertet. Im künstlerischen Profil entspricht die Gesamtnote der Bewertung des Hauptfachmoduls II zum Ende des 8. Semesters. Im künstlerisch-pädagogischen Profil wird die Gesamtnote aus 3/6 der Hauptfachnote (Modulabschluss Hauptfach II), 2/6 der Note im Modul Methodik/Didaktik II und 1/6 der Note des Moduls Bachelorthesis gebildet.

Wird das Studium als Kombination aus Haupt- und Nebenfach (Major-Minor) gemäß § 3b absolviert, setzt sich die Gesamtnote aus der Note im Hauptfach (Major) und der Note im Nebenfach (Minor) zusammen. Für die Bildung der Note des Hauptfachs (Major) gilt § 21 (2a) Satz 2 oder 3. Für die Bildung der Note des Nebenfachs (Minor) gelten die Bestimmungen des jeweiligen Fachs. Die Gesamtnote wird aus 5/6 der Note des Hauptfachs (Major) sowie 1/6 der Note des Nebenfachs (Minor) errechnet.

(2b) Im Hauptfach Elementare Musikpädagogik, Studienrichtung Musikpädagogik im Elementar- und Primarbereich (Kooperationsstudiengang mit der Pädagogischen Hochschule Freiburg) gilt folgende Regelung:

1. Für die Berechnung der Gesamtnote für den Bachelorabschluss sind zu berücksichtigen:

(a) die Noten des Faches Musik in den Modulen „Hauptfach II“ und „Methodik/Didaktik der EMP“ sowie „MEP Praxisfelder“,

(b) die Noten aller zu benotenden studienbegleitenden Modulprüfungsleistungen der Module im Fach Deutsch oder Mathematik, in der Grundbildung Mathematik oder Deutsch und in den Bildungswissenschaften, die an der Pädagogischen Hochschule Freiburg absolviert wurden, außer das Modul Grundfragen der Bildung in den Bildungswissenschaften (für dieses Modul lautet die Bewertung der Modulprüfungsleistung „mit Erfolg teilgenommen“/“nicht mit Erfolg teilgenommen“),

(c) die Note für die Bachelorarbeit.

2. Aus den Noten der Module der Grundbildung Mathematik oder Deutsch und des studierten Faches Deutsch oder Mathematik sowie der Bildungswissenschaften gemäß Abs. 1 (b) sowie des Faches Musik gemäß Abs. 1 Ziffer (a) werden jeweils getrennte Abschlussnoten berechnet. Die Abschlussnote für die Grundbildung Mathematik oder Deutsch, für das an der Pädagogischen Hochschule studierte Fach Deutsch oder Mathematik sowie die Bildungswissenschaften bestimmt sich aus dem Durchschnitt der Noten der jeweils benoteten studienbegleitenden Modulprüfungsleistungen. Dabei werden die Noten entsprechend der den jeweiligen benoteten Modulen gemäß Anlage 4 der „Studien- und Prüfungsordnung der Pädagogischen Hochschule Freiburg für den Bachelorstudiengang Lehramt Primarstufe vom 13. Mai 2015“ in der jeweils geltenden Fassung zugewiesenen ECTS-Punkte gewichtet (im Falle des Moduls BP-BW-M1 nur mit den modulprüfungsrelevanten ECTS-Punkten). Die Bewertung der Studienleistung richtet sich nach den Bestimmungen der das Fach verantwortenden Hochschule. Die Abschlussnote für das Fach Musik wird aus 3/6 der Note des Moduls „Hauptfach II“, 2/6 der Note des Moduls „Methodik und Didaktik der EMP“ sowie 1/6 der Note des Moduls „MEP Praxisfelder“ gebildet. Bei der Bildung der Abschlussnoten werden nur die ersten zwei Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

3. Die Gesamtnote für den Bachelorabschluss bestimmt sich aus dem Durchschnitt der Abschlussnoten für die Grundbildung (zweifach gewichtet), die Bildungswissenschaften (zweifach gewichtet), dem an der Pädagogischen Hochschule studierten Fach Deutsch oder Mathematik (vierfach gewichtet) sowie dem Fach Musik (achtfach gewichtet) und der Bachelorarbeit (einfach gewichtet). Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

4. Die Bewertung als „bestanden“ für den Übergreifenden Studienbereich an der Pädagogischen Hochschule ergibt sich aus dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Orientierungspraktikum inkl. seiner Begleitveranstaltung und der Bewertung als „bestanden“ für das Integrierte Semesterpraktikum und für die in der Lehrveranstaltung im Modulabschluss erbrachten Studienleistung.

§ 22 Nicht-Bestehen, Wiederholung einer Prüfung

(1) Ist eine Prüfung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet worden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt das Rektorat dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid.

(2) Prüfungen können nur einmal wiederholt werden. Besteht ein Student eine Prüfung oder Teilprüfung nicht, so legt das Rektorat den Wiederholungstermin fest. Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens 4 Wochen vom Tag des Nichtbestehens angerechnet, wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen müssen spätestens bis Ende des auf die Prüfung folgenden Semesters abgeschlossen sein. Über Ausnahmen entscheidet der für Lehre zuständige Prorektor.

(3) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erlischt die Zulassung zu diesem Studiengang.

(4) Der Bescheid über eine nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Eine endgültig nicht bestandene Prüfung zieht die Exmatrikulation zum Ende des Prüfungssemesters nach sich, es sei denn, der Kandidat ist noch zu einem anderen Studiengang zugelassen.

§ 23 Nachteilsausgleich

(1) Bei prüfungsunabhängigen nicht nur vorübergehenden oder chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eines/einer Studierenden, die die Erbringung von Prüfungsleistungen erschweren, kann der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen; auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abzulegenden Prüfung gehören, darf nicht verzichtet werden. Als Ausgleichsmaßnahmen können bei schriftlichen Prüfungen insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, gewährt oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zugelassen werden.

(2) Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 ist in strittigen Fällen mit Einverständnis des/der Studierenden der/die Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung beziehungsweise eine andere sachverständige Person anzuhören.

(3) Anträge auf Nachteilsausgleich sind bei der Anmeldung zu einer Prüfung oder spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Prüfungstermin zu stellen. Die Beeinträchtigung ist von dem/der Studierenden darzulegen und durch ein ärztliches Attest, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, nachzuweisen.

Im Falle der Erschwerung der Erbringung von Studienleistungen aufgrund nicht nur vorübergehender oder chronischer gesundheitlicher Beeinträchtigungen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend.

IV. Abschnitt: Urkunde, Zeugnis, Diploma Supplement, Transcript of Records

§ 24 Urkunde, Zeugnis

Das mit Erfolg absolvierte Studium wird mit einer Urkunde und durch ein Zeugnis bescheinigt. Beide werden vom Rektor der Hochschule für Musik Freiburg unterzeichnet und tragen das Siegel der Hochschule für Musik Freiburg.

Das Zeugnis weist aus

           a) die Bezeichnung von Studiengang, Profil und Hauptfach (sowie ggf. Nebenfach [Minor]),

           b) Datum und Note der Bachelorprüfung (sowie ggf. Note des Nebenfachs [Minor]) und ggf. das Thema und die Note der Bachelorthesis sowie die Note des Moduls Methodik/Didaktik II

           c) die Gesamtnote.

Die Urkunde weist aus:

            a) Datum des Zeugnisses,

            b) Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Music (B.Mus.)“.

§ 25 Diploma Supplement, Transcript of Records

(1) Das Zeugnis wird ergänzt durch das Diploma Supplement (DS) und das Transcript of Records.

(2) Das DS umfasst Informationen über den Status der Hochschule, Art und Ebene des Abschlusses sowie über die im Studium erworbenen Qualifikationen.

(3) Das Transcript of Records bezeichnet die studienbegleitenden Module, die in den Modulprüfungen erzielten Noten sowie die vergebenen Leistungspunkte.

V. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 26 Versagung der Wiederholung und Erlöschen des Unterrichtsanspruchs

(1) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung oder einzelner bestandener Prüfungsteile ist unzulässig.

(2) In Modulen, in denen die Prüfung bestanden wurde, erlischt der Unterrichtsanspruch.

§ 27 Erlöschen des Prüfungsanspruches

Ist der Kandidat zum Zeitpunkt der Anmeldung oder zum Zeitpunkt der Prüfung an einer anderen Musikhochschule des In- oder Auslandes immatrikuliert, so erlischt der Prüfungsanspruch. Ebenso erlischt der Prüfungsanspruch, wenn der Kandidat länger als vier Semester von der Hochschule für Musik Freiburg exmatrikuliert war.

§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten

Auf Antrag beim Rektorat wird Absolventen bis zu einem Jahr nach Ende des Semesters in dem die letzte Prüfung abgelegt wurde, Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 29 Schutzfristen

(1) Auf Antrag einer Studierenden sind die Schutzfristen entsprechend § 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Studien- und Prüfungsordnung.

(2)Desgleichen sind die Fristen der Elternzeit entsprechend § 15 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Der/Die Studierende muss spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er/sie Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum er/sie Elternzeit nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen dem/der Studierenden mit. Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit bzw. des Masterprojekts kann nicht durch die Elternzeit unterbrochen werden. Das dem/der Studierenden gestellte Thema gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit wird dem/der Studierenden ein neues Thema für die Bachelorarbeit gestellt bzw. er/sie wählt erneut eine Variante für das Masterprojekt.

(3)Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen für die Pflege eines/einer nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung, der/die pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015) in der jeweils geltenden Fassung ist, wird ermöglicht.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Studien- und Prüfungsordnung und ihre Anlagen treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ersetzt die bisherige Prüfungsordnungen der Bachelorstudiengänge inkl. deren Anlagen vom 15.04.2009 sowie die Studienordnungen der Bachelorstudiengänge inkl. deren Anlagen vom 15.04.2009.

 

Freiburg, den 20.06.2012

Dr. Rüdiger Nolte

Rektor

Die deutschen MusikhochschulenDeutsch-Französische Hochschule