Anlage 3 zur Studien- und Prüfungsordnung Master of Education für das Lehramt Musik an Gymnasien

§ 1 Studienumfang im Teilstudiengang Kirchenmusik als Verbreiterungsfach

(1) Wird anstelle des zweiten Fachs der Studiengang Bachelor Kirchenmusik in Anrechnung gebracht, sind im Bereich der Fachwissenschaft für Kirchenmusik als Verbreiterungsfach 17 ECTS-Punkte anzurechnen bzw. zu erwerben.
(2) Im Rahmen der Fachdidaktik Kirchenmusik sind 10 ECTS-Punkte anzurechnen bzw. zu erwerben.

§ 2 Unterrichts- und Prüfungssprache

(1) Soweit im Vorlesungsverzeichnis nicht anders angekündigt, werden die Lehrveranstaltungen im Fach Musik in deutscher Sprache abgehalten.

(2) Wird eine Lehrveranstaltung nicht in deutscher Sprache abgehalten, sind die zugehörigen Studien- und Prüfungsleistungen nach den Vorgaben des Leiters/der Leiterin der Lehrveranstaltung beziehungsweise des Prüfers/der Prüferin in deutscher Sprache oder in derjenigen Sprache zu erbringen, in der die Lehrveranstaltung durchgeführt wird.

§ 3 Pflicht- und Wahlpflichtmodule

(1) Aus dem Bachelor Kirchenmusik werden für den Teilstudiengang Kirchenmusik als Verbreiterungsfach folgende Lehrveranstaltung mit einem Umfang von insgesamt 17 ECTS-Punkten im Bereich Fachwissenschaft angerechnet:
• Generalbass und Partiturspiel (6 ECTS)
• Oratoriendirigieren (4 ECTS)
• Pädagogisches Ensemble III
• Dirigieren (E) / Orchesterleitung (1 Sem., nur bei bei kath. KM) (insg. 7 ECTS)
(2) Des Weiteren werden aus dem Bachelor Kirchenmusik für den Teilstudiengang Kirchenmusik als Verbreiterungsfach folgende Lehrveranstaltung mit einem Umfang von insgesamt 10 ECTS-Punkten im Bereich Fachdidaktik angerechnet:
• Kinderchorleitung (2 ECTS)
• Orgelmethodik (2 ECTS)
• Liturg. Singen / Gemeindes. und Gemeindesingen (nur bei ev. KM, 2 ECTS)
• Deutscher Liturgiegesang (nur bei kath. KM, 2 ECTS)
• Kirchenmusikalisches Praktikum (4 ECTS)

§ 4 Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit kann nur im künstlerischen Fach Musik erbracht werden. Ausführungsbestimmungen siehe SPO § 20 und Anlage 1 § 4.

§ 5 Bildung der Abschlussnote für das künstlerische Fach Musik (Teilstudiengang)

(1) Als Abschlussnote für Kirchenmusik als Verbreiterungsfach setzt sich aus folgenden Modulabschlussnoten und studienbegleitenden Prüfungsleistungen zusammen (vgl. auch § 23 der Studien- und Prüfungsordnung):
Fachwissenschaft Kirchenmusik als Verbreiterungsfach
a) Modulabschlussnote des Moduls „Dirigieren II“; zweifach gewichtet
b) Modulabschlussnote „Generalbass und Partiturspiel“; einfach gewichtet
Fachdidaktik Kirchenmusik als Verbreiterungsfach
c) Modulabschlussnote „Pädagogische Fächer für Kirchenmusik“.
(2) Die unter (1) a) – c) genannten Modulabschlussnoten werden i.d.R. aus dem Bachelor Kirchenmusik angerechnet. Sollte zum Zeitpunkt der Anrechnung die Prüfungsleistung in einem der genannten Fächer im Rahmen des Bachelorstudiengangs Kirchenmusik noch nicht erbracht worden sein, kann auf Antrag des Studierenden eine gesonderte Prüfung im Rahmen der Verbreiterungsfaches im entsprechenden Fach absolviert werden.
(3) Bei der Berechnung der Abschlussnote für Kirchenmusik als Verbreiterungsfach wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 6 Studienpläne und Modulhandbuch

(1) Studieninhalte und Studienverlauf sind in den Studienplänen niedergelegt (vgl. Anlage 6 dieser Studien- und Prüfungsordnung). Detaillierte Modulbeschreibungen enthält das Modulhandbuch für den Studiengang Bachelor Kirchenmusik.