Studien- und Prüfungsordnung für den polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang mit dem künstlerischen Fach Musik (Lehramt Musik an Gymnasien)

vom 15. Mai 2015
(letztmalige Änderung vom 15. Februar 2023)


Inhaltsverzeichnis

Präambel
 

Teil A: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Regelungsinhalt der Studien- und Prüfungsordnung
§ 2 Akademischer Grad
§ 3 Studienbeginn, Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Struktur des Studiengangs
§ 5 Module
§ 6 Besondere Fremdsprachenkenntnisse
§ 7 Lehr- und Prüfungssprachen

Teil B: Studienleistungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen

§ 8 Zweck und Umfang der Bachelorprüfung
§ 9 Studienleistungen
§ 10 Studienbegleitende Prüfungsleistungen
§ 11 Studienbegleitende mündliche Prüfungsleistungen
§ 12 Studienbegleitende schriftliche Prüfungsleistungen
§ 13 Studienleistungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen unter Einsatz der Neuen Medien
§ 14 Studienbegleitende künstlerisch-praktische Prüfungen
§ 15 Anmeldung und Zulassung zu studienbegleitenden Prüfungen
§ 16 Bewertung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen und Bildung der Modulnoten
§ 17 Wiederholung studienbegleitender Prüfungsleistungen
§ 18 Freischussregelung
§ 19 Orientierungsprüfung
§ 20 Zwischenprüfung
§ 21 Zulassung zur Bachelorarbeit
§ 22 Bachelorarbeit
§ 23 Wiederholung der Bachelorarbeit
§ 24 Bestehen und Nichtbestehen von Modulprüfungen
§ 25 Bildung der Gesamtnote der Bachelorprüfung
§ 26 Bachelorurkunde und Zeugnis
§ 27 Bescheid und Bescheinigung bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung

Teil C: Prüfungsorgane und Durchführung von Prüfungen

§ 28 Prüfungsausschuss
§ 29 Prüfer und Prüferinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen
§ 30 Prüfungsfristen
§ 31 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 32 Rücktritt von Prüfungen
§ 33 Täuschung, Ordnungsverstoß und Ungültigkeit von studienbegleitenden Prüfungsleistungen
§ 34 Nachteilsausgleich
§ 35 Öffentlichkeit der Prüfungen

Teil D: Schlussbestimmungen

§ 36 Schutzfristen
§ 37 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Aufbewahrungsfristen
§ 38 Übergangsregelungen
§ 39 Inkrafttreten

Anlage 1 - Fachspezifische Bestimmungen Musik

Anlage 2 - Fachspezifische Bestimmungen Verbreiterungsfach Jazz/Pop

Anlage 3 - Fachspezifische Bestimmungen Kirchenmusik als Verbreiterungsfach

Anlage 4 - Optionsbereich

Präambel

Aufgrund von § 8 in Verbindung mit §§ 29 und 30 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg vom 1. Januar 2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2014 (GBl. 99), hat der Senat der Hochschule für Musik Freiburg am 15. Juli 2015 die nachstehende Studien- und Prüfungsordnung für den polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang (Lehramt Musik an Gymnasien) beschlossen. Der Rektor der Hochschule für Musik Freiburg hat dieser Satzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes am 15. Juli 2015 zugestimmt. Sie wurde in der Sitzung des Senats vom 15. Februar 2023 zuletzt geändert.

Teil A: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Regelungsinhalt der Studien- und Prüfungsordnung

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für den polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang mit dem künstlerischen Fach Musik sowie ggf. mit dem Verbreiterungsfach Jazz/Pop oder Kirchenmusik. Insbesondere regelt sie das auf das Lehramt Gymnasium bezogene Bachelorstudium auf der Grundlage der Rechtsverordnung des Kultusministeriums über Rahmenvorgaben für die Umstellung der allgemein bildenden Lehramtsstudiengänge an den Pädagogischen Hochschulen, den Universitäten, den Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg auf die gestufte Studiengangsstruktur mit Bachelor- und Masterabschlüssen der Lehrkräfteausbildung in Baden-Württemberg (RahmenVO-KM).

(2) Wird anstelle des zweiten Fachs der Studiengang Bachelor Kirchenmusik in Anrechnung gebracht, so gelten die Regelungen der Anlage 3 (fachspezifischer Teil des Verbreiterungsfachs Kirchenmusik) sowie der Anlage 7 (Studienverlaufsplan für das Kirchenmusik als Verbreiterungsfach).

(3) Für das Studium des wissenschaftlichen Fachs bzw. des an einer anderen Hochschule belegten Verbreiterungsfaches, welches im Rahmen des polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengangs mit dem Fach Musik kombiniert wird, gilt die Studien- und Prüfungsordnung der dieses Fach anbietenden Hochschule.

 

§ 2 Akademischer Grad

(1) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird von der Hochschule für Musik Freiburg der akademische Grad „Bachelor of Music“ (abgekürzt: „B.Mus.“) verliehen, sofern die Bachelorarbeit im Fach Musik angefertigt wird.

(2) Wird die Bachelorarbeit im wissenschaftlichen Fach angefertigt, richtet sich die Verleihung des akademischen Grades nach der Studien- und Prüfungsordnung der betreffenden Universität. Die jeweilige Universität verleiht den akademischen Bachelor-Grad des jeweiligen wissenschaftlichen Faches, „Bachelor of Science“ (abgekürzt: „B.Sc.“) oder „Bachelor of Arts“ (abgekürzt: „B.A.“).

§ 3 Studienbeginn, Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen

(1) Das Studium im polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang kann im Fach Musik zum Wintersemester aufgenommen werden. Für Hochschulwechsel*innen ist die Aufnahme des Studiums auch zum Sommersemester möglich. Das Studium des Verbreiterungsfachs Jazz/Pop kann zum Wintersemester aufgenommen werden, frühestens jedoch im 2. Fachsemester des Fachs Musik.

(2) Der Nachweis des Studiums des Verbreiterungsfaches oder des wissenschaftlichen Faches an einer Universität muss spätestens mit Beginn des 3. Fachsemesters vorgelegt werden. Wird das Verbreiterungsfach an einer anderen Musikhochschule belegt, muss ebenfalls bis spätestens zu Beginn des 3. Fachsemesters ein Nachweis vorgelegt werden. Wird anstelle des zweiten Fachs der Studiengang Bachelor Kirchenmusik in Anrechnung gebracht, muss das Parallelstudium des Studiengangs Bachelor Kirchenmusik spätestens im 3. Fachsemester Musik begonnen werden. Ein Wechsel des wissenschaftlichen Faches bzw. Verbreiterungsfaches ist nur nach Studienberatung bei der Studienbereichsleitung Lehramt Musik möglich und muss beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Dieser hat dem Antrag stattzugeben, sofern ein Studienabschluss innerhalb der in dieser Ordnung festgelegten Fristen gewährleistet ist.

(3) Die Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen für das künstlerische Fach Musik, für das Verbreiterungsfach Jazz/Pop sowie für den Bachelorstudiengang Kirchenmusik sind in der Immatrikulationssatzung der Hochschule für Musik Freiburg geregelt. Die Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen für das wissenschaftliche Fach bzw. das an einer anderen Hochschule belegte Verbreiterungsfach sind in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der dieses Fach anbietenden Hochschule geregelt.

§ 4 Struktur des Studiengangs

(1) Der polyvalente Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang ist modular aufgebaut. Gemäß dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) sind allen Komponenten des Studiums ECTS- Punkte zugewiesen, deren jeweilige Anzahl sich nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand des/der Studierenden richtet. Ein ECTS-Punkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

(2) Der polyvalente Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang mit dem Fach Musik in Kombination mit einem wissenschaftlichen Fach bzw. Verbreiterungsfach hat einen Leistungsumfang von 240 ECTS-Punkten; die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Bachelorarbeit acht Semester. Der Studiengang gliedert sich in das Fach Musik mit einem Leistungsumfang von 135 ECTS-Punkten, ein wissenschaftliches Fach (75 ECTS-Punkte), welches an einer Universität studiert wird, bzw. eines Verbreiterungsfachs (75 ECTS-Punkte), welches an der Hochschule für Musik Freiburg oder an einer anderen Musikhochschule studiert werden kann. Einen weiteren Teil des Studiums bildet der Optionsbereich mit einem Leistungsumfang von 20 ECTS-Punkten; außerdem ist die Bachelorarbeit mit einem Leistungsumfang von 10 ECTS-Punkten anzufertigen (4 der 10 ECTS-Punkte für die Bachelorarbeit sind der jeweiligen Fachwissenschaft zugeordnet). Die Bachelorarbeit wird in der Regel im Fach Musik angefertigt; wenn Studierende die Bachelor-Arbeit im wissenschaftlichen Fach oder den Bildungswissenschaften Musik ablegen möchten, ist dies möglich. Die wissenschaftlichen Fächer werden in der Regel an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg belegt.

(3) Im Rahmen des polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengangs besteht die Möglichkeit, entweder ein auf das Lehramt Gymnasium bezogenes Bachelorstudium zu absolvieren oder zwei Hauptfächer zu kombinieren und bei der Studiengestaltung eigene Akzente zu setzen. Wird der Studiengang in der Ausrichtung als auf das Lehramt Gymnasium bezogener Bachelorstudiengang studiert, sind im Optionsbereich die gemäß Anlage 2 dieser Studien- und Prüfungsordnung für die Option Lehramt Gymnasium vorgesehenen Module zu absolvieren. Wird der polyvalente Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang mit der Option Individuelle Studiengestaltung studiert, sind im Optionsbereich gemäß Anlage 2 mindestens 8 ECTS-Punkte im Bereich Berufsfeldorientierte Kompetenzen zu erwerben.

(4) Die Studieninhalte des Faches Musik sowie weitere Einzelheiten zur Durchführung des fachwissenschaftlichen Studiums sind in den Bestimmungen in Anlage 1, 5 und 8 dieser Studien- und Prüfungsordnung geregelt. Die Studieninhalte für das Verbreiterungsfach Jazz/Pop sowie weitere Einzelheiten zur Durchführung des fachwissenschaftlichen Studi-ums sind in den Bestimmungen in Anlage 2, 6 und 8 dieser Studien- und Prüfungsordnung geregelt. Die Studieninhalte sowie die Regelungen der Anrechnung von Studieninhalten aus dem Bachelorstudiengang Kirchenmusik für Kirchenmusik als Verbreiterungsfach sowie weitere Einzelheiten zur Durchführung des fachwissenschaftlichen Studiums sind in den Bestimmungen in Anlage 3, 7 und 8 dieser Studien- und Prüfungsordnung geregelt. Die im Optionsbereich für die Option Lehramt Gymnasium beziehungsweise für die Option Individuelle Studiengestaltung belegbaren Module sind in Anlage 4 geregelt. Die Studieninhalte für das wissenschaftliche Fach bzw. für das ggf. an einer anderen Hoch-schule belegte Verbreiterungsfach sind in der Studien- und Prüfungsordnung der dieses Fach anbietenden Hochschule geregelt.

(5) Die Studieninhalte der Fächer in den fachspezifischen Bestimmungen und im Optionsbereich in dieser Studien- und Prüfungsordnung bzw. der Studien- und Prüfungsordnung der das wissenschaftliche Fach anbietenden Universität sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Art, Zahl und Umfang der Studienleistungen und studienbegleitenden Prüfungsleistungen sind so festzulegen, dass der für ihre Erbringung erforderliche Zeitaufwand den der jeweiligen Lehrveranstaltung beziehungsweise dem jeweiligen Modul zugeordneten ECTS-Punkten entspricht.

(6) Sofern dies für die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen des angestrebten Masterstudiengangs erforderlich ist, können über den gemäß Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise Absatz 3 für den polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang vorgesehenen Leistungsumfang hinaus Module absolviert und die zugehörigen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden.

§ 5 Module

(1) Ein Modul ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu einer thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich geschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen, abprüfbaren Einheit. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Ein Modul umfasst Inhalte eines einzelnen Semesters oder eines Studienjahrs, in Ausnahmefällen kann es sich aber auch über mehrere Semester erstrecken.

(2) Die Beschreibung eines Moduls umfasst Angaben über Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls, Lehrformen, Voraussetzungen für die Teilnahme, Verwendbarkeit des Moduls, Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten, Arbeitsaufwand und Dauer des Moduls (Anhang 8: Modulhandbuch).

(3) In Absprache mit dem/der jeweiligen Fachlehrenden können die in der Modulbeschreibung geforderten Kompetenzen bei entsprechenden Vorkenntnissen in einer gesonderten Prüfung bereits am Beginn eines Moduls nachgewiesen werden (vgl. § 18 ).

 

§ 6 Besondere Fremdsprachenkenntnisse

(1) Die in den wissenschaftlichen Fächern geforderten Fremdsprachenkenntnisse sind in der Studien- und Prüfungsordnung der das wissenschaftliche Fach anbietenden Universität bzw. in den Anlagen 2 und 4 der Rahmen VO-KM geregelt.

§ 7 Lehr- und Prüfungssprachen

(1) In den fachspezifischen Bestimmungen in Anlage 1-6 dieser Studien- und Prüfungsordnung und in der Studien- und Prüfungsordnung der das wissenschaftliche Fach bzw. Verbreiterungsfach anbietenden Hochschule kann geregelt werden, dass
1. Lehrveranstaltungen auch in anderen Sprachen als Deutsch abgehalten werden können,
2. Studien- und Prüfungsleistungen auch in anderen Sprachen als Deutsch zu erbringen sind oder erbracht werden können.

Teil B: Studienleistungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen

§ 8 Zweck und Umfang der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung bildet einen ersten auf eine berufliche Tätigkeit vorbereitenden Abschluss des Studiums. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Grundlagen der studierten Fächer beherrscht und die Zusammenhänge zwischen den Teilgebieten der studierten Fächer überblickt werden, die Fähigkeit vorliegt, künstlerische und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, sowie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse sowie sozialen Kompetenzen erworben wurden, um in einschlägigen Berufsfeldern fachkundig tätig zu werden.

(2) Die Bachelorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungen (Modulprüfungen) in den gewählten Fächern, hierzu zählt auch die Bachelorarbeit.

(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden. Darüber hinaus müssen alle ECTS-Punkte erworben worden sein, die für die geforderten Studien- und Prüfungsleistungen gemäß den fachspezifischen Bestimmungen des künstlerischen Fachs Musik in Anlage 1, den fach-spezifischen Bestimmungen des Verbreiterungsfachs Jazz/Pop in Anlage 2, den fachspezfischen Bestimmungen des Verbreiterungsfachs Kirchenmusik in Anlage 3 sowie im Optionsbereich gemäß Anlage 4 dieser Studien- und Prüfungsordnung sowie gemäß der Studien- und Prüfungsordnung der das wissenschaftliche Fach bzw. ggf. das Verbreiterungsfach anbietenden Hochschule zu belegenden Modulen vergeben werden. Die den einzelnen Modulen, Lehrveranstaltungen oder sonstigen Leistungen zugeordneten ECTS-Punkte werden vergeben, wenn jeweils alle geforderten Studienleistungen und studienbegleitenden Prüfungsleistungen erbracht wurden.

(4) Die Studierenden sind verpflichtet, sich die in den Studienplänen (Anlage 5, 6 und 7) und im Modulhandbuch (Anlage 8) beschriebenen Studienleistungen und studienbegleitenden Prüfungsleistungen regelmäßig in ihrem Studienverlaufsprotokoll dokumentieren zu lassen.

(5) Ist in verschiedenen Fächern oder im Optionsbereich die Absolvierung derselben Module oder Lehrveranstaltungen gefordert oder möglich, sind diese nur einmal zu absolvieren und können nur einmal angerechnet werden. Soweit in den fachspezifischen Bestimmungen in Anlage 1, 2 und 3 dieser Studien- und Prüfungsordnung bzw. der Studien- und Prüfungsordnung der das wissenschaftliche Fach bzw. Verbreiterungsfach anbietenden Hochschule nichts anderes geregelt ist, sind in Abstimmung mit dem/der zuständigen Fachvertreter/Fachvertreterin andere geeignete Module beziehungsweise Lehrveranstaltungen im Umfang der freiwerdenden ECTS-Punkte zu absolvieren. Ob es sich um identische Module oder Lehrveranstaltungen handelt, entscheidet in Zweifelsfällen der zuständige Prüfungsausschuss.

§ 9 Studienleistungen

(1) Studienleistungen sind individuelle schriftliche, mündliche, praktische oder künstlerisch-praktische Leistungen, die von dem/der Studierenden in der Regel im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen erbracht werden; sie können auch in der regelmäßigen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bestehen. Welche Studienleistungen in den einzelnen Modulen zu erbringen sind und welche dieser Studienleistungen als Voraussetzung für die Zulassung zu einer Modulprüfung des betreffenden Moduls nachzuweisen sind, wird den Studierenden entweder spätestens mit der Ankündigung der jeweiligen Lehrveranstaltung bekannt-gegeben oder ist im jeweils geltenden Modulhandbuch (vgl. Anlage 8) festgelegt, das den Studierenden spätestens zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung zugänglich ist.

(2) Die Studienleistungen sind von dem Leiter/der Leiterin der jeweiligen Lehrveranstaltung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten, aber nicht notwendigerweise auch zu benoten.

(3) Sind die für die erfolgreiche Absolvierung eines Moduls erforderlichen Studienleistungen erbracht, können in diesem Modul keine weiteren Studienleistungen erbracht werden.

§ 10 Studienbegleitende Prüfungsleistungen

(1) Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden in Form von Modulprüfungen erbracht. Modulprüfungen sind entweder Modulabschlussprüfungen, in denen jeweils alle Komponenten eines Moduls abgeprüft werden, oder Modulteilprüfungen, die sich auf eine oder mehrere Komponenten eines Moduls beziehen. Art und Umfang der studienbegleitenden Prüfungsleistungen werden den Studierenden entweder spätestens mit der Ankündigung der jeweiligen Lehrveranstaltung bekanntgegeben oder sind im jeweils geltenden Modulhandbuch (vgl. Anlage 8) festgelegt, das den Studierenden spätestens zu Beginn der zum jeweiligen Modul gehörenden Lehrveranstaltungen zugänglich ist.

(2) Sind die für die erfolgreiche Absolvierung eines Moduls erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht, können in diesem Modul keine weiteren Prüfungen absolviert werden.

§ 11 Studienbegleitende mündliche Prüfungsleistungen

(1) Studienbegleitende mündliche Prüfungsleistungen sind mündliche Prüfungen (Prüfungsgespräche), Referate und andere Formen mündlicher Präsentationen.

(2) Durch mündliche Prüfungen soll der/die Studierende nachweisen, dass er/sie die in den Modulbeschreibungen dokumentierten Qualifikationsziele erreicht hat.

(3) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfung vor zwei Prüferinnen/Prüfern durchgeführt oder als Gruppenprüfungen mit bis zu drei Prüflingen. Wird eine Gruppenprüfung als Kollegialprüfung durchgeführt, wird jeder Prüfling in der Regel nur von einem Prüfer/einer Prüferin geprüft. Die Dauer der jeweiligen mündlichen Prüfung sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Bei Gruppenprüfungen verlängert sich die Prüfungsdauer entsprechend. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 16 berät die Prüfungskommission.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von den Prüfern/Prüferinnen zu unterzeichnen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

§ 12 Studienbegleitende schriftliche Prüfungsleistungen

(1) Studienbegleitende schriftliche Prüfungsleistungen sind Klausuren (schriftliche Aufsichtsarbeiten), Hausarbeiten, Berichte, Protokolle und andere Formen schriftlicher Ausarbeitungen.
In den Klausuren soll der/die Studierende nachweisen, dass er/sie auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines/ihres Fachs die gestellten Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann. Die Dauern von Klausuren sind in den Modulbeschreibungen in Anlage 8 dieser Studien- und Prüfungsordnung geregelt. Die zulässigen Hilfsmittel werden den Studierenden rechtzeitig in geeigneter Weise bekanntgegeben. Das Verfahren der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen soll sechs Wochen nicht überschreiten.

§ 13 Studienleistungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen unter Einsatz der Neuen Medien

(1) Studienleistungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen können unter Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien (Neue Medien) erbracht werden, sofern dafür die technischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen vorliegen; in Betracht kommen insbesondere Online-Prüfungen sowie elektronische Klausuren und digitale künstlerisch-praktische Prüfungen. Studienbegleitende Prüfungen können auch als Distanzprüfungen an anderen Einrichtungen, insbesondere an anderen Hochschulen, durchgeführt werden (beispielsweise als Online-Prüfungen oder per Videokonferenz).

(2) Für die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 gelten § 9 bis § 12 entsprechend. Der zuständige Prüfungsausschuss hat zu gewährleisten, dass die Grundsätze eines fairen Prüfungsverfahrens eingehalten werden. Insbesondere müssen eine Identitätskontrolle der Studierenden sowie die Einhaltung der an der Hochschule für Musik Freiburg üblichen Prüfungsstandards (beispielsweise Ausschluss von nicht erlaubten Hilfsmitteln, zeitliche Parallelität zwischen Distanzprüfungen und Prüfungen an der Hoch-schule für Musik Freiburg, Aufsichtsverpflichtung) gesichert sein.

(3) Sind Studien- oder Prüfungsleistungen in Form von elektronischen Klausuren oder digitale künstlerisch-praktische Prüfung zu erbringen, wird den Studierenden vorher im Rahmen der betreffenden Lehrveranstaltung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Elektronische Klausuren gelten als schriftliche Aufsichtsarbeiten.

§ 14 Studienbegleitende künstlerisch-praktische Prüfungen

(1) Studienbegleitende künstlerisch-praktische Prüfungen sind Konzerte und andere Formen künstlerischer Präsentationen.

(2) Durch künstlerisch-praktische Prüfungen soll der/die Studierende nachweisen, dass er/sie die in den Modulbeschreibungen dokumentierten Qualifikationsziele erreicht hat.

(3) Künstlerisch-praktische Prüfungen werden als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfungen mit bis zu drei Prüflingen vor einer Prüfungskommission gemäß Satz 4 durchgeführt. Die Dauer studienbegleitender künstlerisch-praktischer Prüfungen als Einzelprüfungen sind in den Modulbeschreibungen in dieser Studien- und Prüfungsordnung geregelt. Bei Gruppenprüfungen verlängert sich die Prüfungsdauer entsprechend.

(4) Die Prüfungskommission bei studienbegleitenden künstlerisch-praktischen Prüfungen besteht aus einem/r Vorsitzenden und mindestens einem/r weiteren Lehrenden des betreffenden Fachs. Bei der abschließenden Modulprüfung des Moduls Hauptinstrument/Gesang 2 besteht die Prüfungskommission aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Hochschullehrenden. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission wird vom Prüfungsausschuss bestimmt. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission darf nicht die/der Fachlehrende des/der Kandidaten/in in dem betreffenden Prüfungsfach sein.

(5) Für die Festsetzung der Note gemäß § 16 berät sich die Prüfungskommission. Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der künstlerisch-praktischen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von den Prüfern/Prüferinnen zu unterzeichnen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss an die künstlerisch-praktische Prüfung bekanntzugeben.

§ 15 Anmeldung und Zulassung zu studienbegleitenden Prüfungen

(1) Für jede studienbegleitende Prüfung ist eine Anmeldung erforderlich. Die hierfür gelten-den Fristen und Formerfordernisse werden vom Prüfungsausschuss in Abstimmung mit dem Prüfungsamt festgelegt und den Studierenden rechtzeitig in geeigneter Weise bekanntgegeben.

(2) Zu einer studienbegleitenden Prüfung wird zugelassen, wer
1. im Fach Musik bzw. im Verbreiterungsfach im polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang an der Hochschule für Musik Freiburg immatrikuliert ist,
2. im Fach Musik bzw. im Verbreiterungsfach im polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang oder in einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt eine Prüfung nicht endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch verloren hat,
3. sich nicht im Fach Musik bzw. im Verbreiterungsfach im polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang oder in einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt in einem laufenden Bachelorprüfungsverfahren an einer anderen Hochschule befindet,
4. die in den entsprechenden fachspezifischen Bestimmungen in den Anlagen 1-8 dieser Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt und
5. sich form- und fristgerecht angemeldet hat.

(3) Über die Zulassung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Entscheidung über die Zulassung zu einer studienbegleitenden Prüfung ist dem/der Studierenden mitzuteilen. Eine Ablehnung des Zulassungsantrags ist dem/der Studierenden schriftlich mitzuteilen und mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie durch falsche Angaben erschlichen wurde oder nachträglich Tatsachen eingetreten sind oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten.

(5) Das Prüfungsamt kann einen Termin festlegen, bis zu dem sich die Studierenden auch nach Ablauf der Anmeldefrist gemäß Absatz 1 Satz 2 von einer Prüfung, für die sie sich angemeldet haben und bei der es sich nicht um eine Wiederholungsprüfung handelt, wie-der abmelden können. Die Anmeldung und eine eventuell bereits erteilte Zulassung gelten in diesem Fall als nicht erfolgt.

§ 16 Bewertung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen und Bildung der Modulnoten

(1) Die Noten für die einzelnen studienbegleitenden Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern/Prüferinnen festgesetzt.

(2) Jede Prüfungsleistung wird mit einer der folgenden Noten bewertet:
    1  = sehr gut = eine hervorragende Leistung
    2  = gut =     eine Leistung, die erheblich über den Anforderungen liegt
    3  = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
    4  = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5  = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erhöhen oder Absenken der Note um 0,3 gebildet werden. Ausgeschlossen sind dabei die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3. Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern/Prüferinnen bewertet, so errechnet sich die Note als das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen. Bei der Berechnung der Note wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
    
Die Note lautet:

bei einem Wert von 1,0 bis 1,5     =     sehr gut
bei einem Wert von 1,6 bis 2,5     =    gut
bei einem Wert von 2,6 bis 3,5     =    befriedigend
bei einem Wert von 3,6 bis 4,0     =    ausreichend
bei einem Wert über 4,0    =    nicht ausreichend

Ist in einem Modul eine Modulabschlussprüfung oder nur eine Modulteilprüfung abzulegen, so bildet die Note der Modulabschlussprüfung beziehungsweise der Modulteilprüfung die Note für dieses Modul. Sind in einem Modul mehrere Modulteilprüfungen abzulegen, so errechnet sich die Modulnote als das nach ECTS-Punkten gewichtete arithmetische Mittel der einzelnen Modulteilprüfungsnoten; die fachspezifischen Bestimmungen in Anlage 1, 2 und 3 sowie die Modulbeschreibungen in Anlage 8 dieser Studien- und Prüfungsordnung können hiervon abweichende Regelungen vorsehen. Jede der einzelnen Modulteilprüfungen muss mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet sein. Bei der Berechnung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 17 Wiederholung studienbegleitender Prüfungsleistungen

(1) Bestandene Studien- und Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden.

(2) Ist eine Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie grundsätzlich einmal wiederholt werden. Eine Wiederholung muss spätestens nach einem Semester statt-finden. Anträge auf nochmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung sind an den Prüfungsausschuss zu stellen. Über die Zulassung zu einer nochmaligen Wiederholungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Studierenden und der beteiligten Fachlehrenden.

(3) Hat ein Kandidat/eine Kandidatin eine Prüfung endgültig nicht bestanden, so erlischt die Zulassung zu diesem Studiengang.

§ 18 Freischussregelung

(1) Bei gegebenen Voraussetzungen können studienbegleitende Prüfungsleistungen in Absprache mit dem Leiter/der Leiterin der betreffenden Lehrveranstaltung zu Beginn eines Semesters ohne eine Teilnahme an den Lehrveranstaltungen erworben werden (sog. Freischuss-Regelung). Reichen die im Rahmen der Freischuss-Regelung erbrachten Leistungen für einen Leistungsnachweis nicht aus, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

§ 19 Orientierungsprüfung

(1) Die Orientierungsprüfung dient einer ersten und frühzeitigen Orientierung des/der Studierenden darüber, ob er/sie den Anforderungen der gewählten Fächer voraussichtlich gerecht werden wird.

(2) Im Fach Musik sowie im Verbreiterungsfach ersetzen die bestandene Eignungsprüfung vor Studienbeginn sowie die Zwischenprüfung (vgl. § 20 ) die Orientierungsprüfung.

(3) Die Bestimmungen für die Orientierungsprüfung im wissenschaftlichen Fach bzw. im an einer anderen Hochschule belegten Verbreiterungsfach regelt die Studien- und Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule.

§ 20 Zwischenprüfung

(1) Im Fach Musik findet am Ende des vierten Fachsemesters eine Zwischenprüfung statt. In begründeten Fällen kann beantragt werden, dass die Zwischenprüfung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Für die Zwischenprüfung müssen folgende Studienleistungen, bestandene studienbegleitende Prüfungsleistungen und Gutachten vorgelegt werden:
1. Modulteilprüfung Musiktheorie 2 des Moduls Musiktheorie/Gehörbildung 2
2. Studienleistung Einführung in die Musikwissenschaft des Moduls Musikwissenschaft 1
3. Studienbegleitende schriftliche Prüfungsleistung Einführung in die Musikpädagogik des Moduls Musikpädagogik 1
4. Gutachten des Lehrenden über die Entwicklung im Modul Hauptinstrument/Gesang
5. für Studierende, die nicht das Hauptinstrument/Gesang Gesang Klassik belegen, Gutachten des Lehrenden über die Entwicklung im Fach Gesang 1 (Modul Stimme 1).
Bei begründeter Annahme, dass ein erfolgreicher Abschluss in einem bzw. beiden unter Absatz (2), Punkt 4. und 5. genannten Fächern nicht zu erwarten ist, kann auf Antrag des/der Lehrenden oder auf Antrag der Studienbereichsleitung Lehramt Musik auch eine Prüfung in diesem Fach beziehungsweise in diesen Fächern stattfinden.

(3) Im Verbreiterungsfach Jazz/Pop findet am Ende des dritten Fachsemesters eine Zwischenprüfung statt. In begründeten Fällen kann beantragt werden, dass die Zwischenprüfung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Für die Zwischenprüfung müssen folgende Studienleistungen und bestandene studienbegleitende Prüfungsleistungen vorgelegt werden:
1. Modulprüfung Künstlerische Praxis 1
2. Studienleistungen des Moduls Ensemble Jazz/Pop 1
3. Studienleistungen des Moduls Musiktheorie und Gehörbildung Jazz/Pop 1
4. Mindestens eine benotete Studienleistung aus den Modulen Musikpädagogik Jazz/Pop 1 oder Musikwissenschaft Jazz/Pop 1

(5) Die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt und Umfang der für die Zwischenprüfung erforderlichen studienbegleitenden Prüfungsleistungen sowie gegebenenfalls weitere erforderlichen Studienleistungen ergeben sich aus den jeweiligen fachspezifischen Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung sowie des Modulhandbuchs (Anlage 1, 2, 3 und 8).

(6) Bei der Anrechnung von Studienleistungen aus dem Bachelorstudiengang Kirchenmusik als zweites Fach wird die Zwischenprüfung im Bachelorstudiengang Kirchenmusik angerechnet.

 

 

§ 21 Zulassung zur Bachelorarbeit

(1) Zur Bachelorarbeit im Fach Musik wird zugelassen, wer
1. an der Hochschule für Musik Freiburg im polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang mit dem Fach Musik immatrikuliert ist,
2. im polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang im Fach Musik mindestens 60 ECTS-Punkte erworben hat und gegebenenfalls die in den betreffenden fachspezifischen Bestimmungen Musik in Anlage 1 dieser Studien- und Prüfungsordnung zusätzlich vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt,
3. im Fach Musik im polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang oder in einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt seinen Prüfungsanspruch nicht verloren und keine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hat,
4. sich nicht an einer anderen Hochschule im Bachelorprüfungsverfahren in den gewählten Fächern des polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengangs oder in einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt befindet und
5. die Zulassung zur Bachelorarbeit form- und fristgerecht beantragt hat.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für diejenige Hochschule, an der der/die Studierende gleichzeitig im selben Bachelorstudium im wissenschaftlichen Fach bzw. Verbreiterungsfach immatrikuliert ist.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit und auf Vergabe des Themas für die Bachelorarbeit ist von dem/der Studierenden unter Beachtung der hierfür festgelegten Fristen schriftlich beim zuständigen Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unter-lagen beizufügen:
1. Nachweise darüber, dass der/die Studierende die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt, und
2. eine Erklärung darüber, ob der/die Studierende in einem der gewählten Fächer des po-lyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengangs oder in einem verwandten Studien-gang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt bereits eine Bachelorprüfung nicht bestanden hat oder sich darin an einer anderen Hochschule in einem laufenden Bachelorprüfungsverfahren befindet.

(3) Über die Zulassung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dem/Der Studierenden ist die Entscheidung über die Zulassung innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie durch falsche Angaben erschlichen wurde oder nachträglich Tatsachen eingetreten sind oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten.

(5) Falls die Bachelor-Arbeit im wissenschaftlichen Fach oder in den Bildungswissenschaften abgelegt werden soll, gelten die entsprechenden Regelungen der Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität.

§ 22 Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die zu prüfende Person in der Lage ist, im Studium erworbene Fähigkeiten, Erkenntnisse und Kompetenzen überzeugend zu vermitteln.

(2) Die Bachelor-Arbeit im Fach Musik wird entweder in Form eines Lecture-Recitals oder einer wissenschaftlichen Arbeit in Musikpädagogik, Musikwissenschaft, Musiktheorie oder Musikermedizin erbracht. Genauere Bestimmungen finden sich in Anlage 1.

(3) Falls die Bachelor-Arbeit im wissenschaftlichen Fach abgelegt werden soll, gelten die entsprechenden Regelungen der Prüfungsordnungen der jeweiligen Hochschule.

(4) Die Anfertigung einer Gruppenarbeit ist nur dann zulässig, wenn der individuelle Beitrag in jedem Fall klar abgrenzbar, bewertbar und benotbar ist. Die Anfertigung einer Gruppenarbeit bedarf der vorherigen Genehmigung des Betreuers/der Betreuerin.

(5) Die Bachelorarbeit hat einen Leistungsumfang von 10 ECTS-Punkten, von denen 4 ECTS-Punkte dem Bereich der jeweiligen Fachwissenschaft zugeordnet sind, in der die Bachelorarbeit angefertig wird. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate. Themenstellung und Betreuung sind auf den Leistungsumfang der Bachelorarbeit abzustimmen. In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf Antrag um insgesamt höchstens sechs Wochen verlängern. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen und muss vor Ablauf der Bearbeitungszeit beim Prüfungsausschuss sein. Sofern die für die Verlängerung geltend gemachten Gründe in der Aufgabenstellung der Bachelorarbeit wurzeln, entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Betreuer/der Betreuerin der Bachelorarbeit. Im Falle einer Erkrankung des/der Studierenden ist dem Antrag ein ärztliches Attest beizufügen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält; in Zweifelsfällen kann ein Attest eines/einer vom Prüfungsausschuss benannten Arztes/Ärztin verlangt werden. § 36 Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.

(6) Das Thema der Bachelorarbeit wird von einem Prüfer/einer Prüferin gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 gestellt; dieser/diese ist damit verpflichtet, die Bachelorarbeit zu betreuen. Dem/Der Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für die Auswahl des Themas und des Betreuers/der Betreuerin Vorschläge zu machen. Ein Rechtsanspruch auf Bestellung eines/einer bestimmten Betreuers/Betreuerin besteht nicht. Spätestens zwei Wochen nachdem der Prüfer/die Prüferin ihm/ihr das Thema gestellt hat, hat der/die Studierende beim Prüfungsamt den Antrag auf Vergabe des Themas der Bachelorarbeit zu stellen. Auf Antrag sorgt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der/die Studierende spätestens vier Wochen nach Antragstellung ein Thema erhält. Der Prüfungsausschuss vergibt das Thema der Bachelorarbeit und bestellt den Betreuer/die Betreuerin. Die Vergabe des Themas an den Studierenden/die Studierende unter Einschluss der Angabe des Abgabetermins erfolgt zusammen mit dem Bescheid über die Zulassung zur Bachelorarbeit. Das Thema und der Zeitpunkt der Ausgabe der Bachelorarbeit sind aktenkundig zu machen. Die Frist für die Anfertigung der Bachelorarbeit bzw. die Durchführung des Lecture-Recitals beginnt mit der Vergabe des Themas.

(7) Das Thema der Bachelorarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ein neues Thema ist binnen vier Wochen zu stellen und an den Studierenden/die Studierende zu vergeben.

(8) Die Bachelorarbeit im Fach Musik ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag des/der Studierenden die Abfassung der Bachelorarbeit in einer anderen Sprache zulassen, wenn die Begutachtung sichergestellt ist. Der An-trag ist zusammen mit einer Stellungnahme des/der vorgesehenen Betreuers/Betreuerin spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit einzureichen. Ist die Bachelorarbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

(9) Der/Die Studierende hat die Bachelorarbeit beziehungsweise den schriftlichen Teil des Lecture-Recitals fristgemäß (Absatz 6 Satz 7) in gedruckter und gebundener Form in zweifacher Ausfertigung beim zuständigen Prüfungsamt einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Das Prüfungsamt kann allgemein oder im Einzelfall verlangen, dass die Bachelorarbeit zusätzlich in elektronischer Form einzureichen ist, und die hierfür geltenden technischen Anforderungen festlegen. Bei Einreichung der Bachelorarbeit auf dem Postweg obliegt der Nachweis der Aufgabe zur Post dem/der Studierenden; als Zeitpunkt der Einreichung gilt das Datum des Poststempels. Bei der Einreichung hat der/die Studierende schriftlich zu versichern, dass
1. er/sie die eingereichte Bachelorarbeit beziehungsweise bei einer Gruppenarbeit seinen/ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil an der Arbeit selbständig verfasst hat,
2. er/sie keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und alle wörtlich oder sinngemäß aus anderen Werken übernommenen Inhalte als solche kenntlich gemacht hat und
3. die eingereichte Bachelorarbeit weder vollständig noch in wesentlichen Teilen Gegen-stand eines anderen Prüfungsverfahrens war oder ist.
Reicht der/die Studierende die Bachelorarbeit nicht fristgemäß ein, gilt diese als mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, er/sie hat die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des/der Studierenden.

(10) Schriftliche Bachelorarbeiten sind innerhalb von sechs Wochen von einem Prüfer/einer Prüferin gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 zu bewerten. Gutachter/Gutachterin ist in der Regel der Betreuer/die Betreuerin der schriftlichen Bachelorarbeit. Vergibt der Prüfer/die Prüferin die Note „nicht ausreichend“ (5,0), so wird die Bachelorarbeit zusätzlich von einem/einer vom Prüfungsausschuss bestellten zweiten Gutachter/Gutachterin bewertet. Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich als das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen; § 15 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 4 gelten entsprechend.

(11) Lecture-Recitals werden gemeinsam von einer vom Prüfungsamt bestellten Prüfungskommission beurteilt, die aus Fachvertretern der künstlerischen und wissenschaftlichen bzw. künstlerisch-pädagogischen Fächer bestehen sollte.

§ 23 Wiederholung der Bachelorarbeit

(1) Eine Bachelorarbeit, die mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung der Bachelorarbeit und auf Vergabe eines neuen Themas für die Bachelorarbeit muss innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Prüfungsbescheides schriftlich beim zuständigen Prüfungsamt gestellt werden. Bei Versäumnis der Frist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der/die Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 19 Absatz 6 gilt entsprechend.

(2) Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit im Wiederholungsversuch ist nur zulässig, wenn der/die Studierende bei der Anfertigung der nicht bestandenen Bachelorarbeit von der Möglichkeit der Rückgabe des Themas keinen Gebrauch gemacht hat.

(3) Die Wiederholung einer bestandenen Bachelorarbeit ist nicht zulässig.

§ 24 Bestehen und Nichtbestehen von Modulprüfungen

(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.

(2) Ist eine Modulprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt das Prüfungsamt dem/der Studierenden hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann und ob für die Wiederholungsprüfung eine erneute Anmeldung erforderlich ist. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn der/die Studierende weder die Erstprüfung noch eine der zugehörigen Wiederholungsprüfungen bestanden hat. In der Folge erlischt die Zulassung für das Fach Musik bzw. das Verbreiterungsfach im polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang und die Bachelorprüfung in der gewählten Fächerkombination ist endgültig nicht bestanden.

(4) Schriftliche Prüfungsleistungen, die von dem/der zuständigen Prüfer/Prüferin mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden, sind von einem/einer zweiten von dem zuständigen Prüfungsausschuss bestimmten Prüfer/Prüferin zu bewerten, wenn die von dem/der ersten Prüfer/Prüferin vorgenommene Bewertung das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung zur Folge hätte. Die Note ergibt sich in diesem Fall als das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen.

§ 25 Bildung der Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus den Abschlussnoten im Fach Musik und im gewählten wissenschaftlichen Fach beziehungsweise Verbreiterungsfach und der Note der Bachelorarbeit gebildet.

(2) Die Note im wissenschaftlichen Fach bzw. im an einer anderen Musikhochschule belegten Verbreiterungsfach errechnet sich gemäß der Bestimmungen der das Fach verantwortenden Hochschule.

(3) Die Abschlussnote im künstlerischen Fach Musik setzt sich gemäß der fachspezifischen Bestimmungen in Anlage 1, § 5 zusammen.

(4) Die Abschlussnote im Verbreiterungsfach Jazz/Pop setzt sich gemäß der fachspezifischen Bestimmungen in Anlage 2, § 5 zusammen.

(5) Die Abschlussnote in Kirchenmusik als Verbreiterungsfach setzt sich gemäß der fachspezifischen Bestimmungen in Anlage 3, § 5 zusammen.

(6) Bei der Ermittlung der Gesamtnote des Bachelorstudiums zählt die Note im Künstlerischen Hauptfach Musik neunfach, die Note im wissenschaftlichen Hauptfach bzw. Verbreiterungsfach sechsfach, die Bachelorarbeit zweifach. Bei der Berechnung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 26 Bachelorurkunde und Zeugnis

(1) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung erhält der/die Studierende eine Urkunde, in der die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 2 beurkundet wird.

(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach Musik geschrieben, wird die Urkunde in der Regel inner-halb von vier Wochen von der Hochschule für Musik Freiburg ausgestellt und vom Rektor/von der Rektorin unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Hochschule für Musik Freiburg versehen. Sie trägt das Datum der letzten Studien- beziehungsweise Prüfungsleistung.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Bachelorurkunde geführt wer-den.

(4) Gleichzeitig mit der Bachelorurkunde erhält der/die Studierende ein Zeugnis, das das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Abschlussnoten der gewählten Fächer und die Gesamtnote der Bachelorprüfung einschließlich Dezimalnote sowie gegebenenfalls die erfolgreiche Absolvierung des auf das Lehramt Gymnasium bezogenen Bachelorstudiums und des Orientierungspraktikums ausweist. Das Zeugnis trägt das Datum der Bachelorurkunde und wird vom Rektor/von der Rektorin der Hochschule für Musik Freiburg unter-zeichnet und mit dem Siegel der Hochschule für Musik Freiburg versehen. Auf Antrag des/der Studierenden ist dem Zeugnis eine englischsprachige Übersetzung beizufügen.

(5) Die Note im wissenschaftlichen Fach bzw. im an einer anderen Hochschule belegten Verbreiterungsfach wird mit den erforderlichen Teilangaben von der jeweiligen Hochschule zur Ausstellung der Urkunde sowie des Zeugnisses an die Hochschule für Musik Freiburg übermittelt.

(6) Wird die Bachelorarbeit im wissenschaftlichen Fach geschrieben, wird die Bachelorurkunde sowie das Zeugnis von der Hochschule ausgestellt, an der das wissenschaftliche Fach studiert wurde. Es gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung der betreffenden Hochschule. Die Hochschule für Musik Freiburg übermittelt die Note mit den erforderlichen Teilangaben an die Hochschule, die die Urkunde und das Zeugnis ausstellt.

(7) Zusätzlich zum Zeugnis wird eine Leistungsübersicht (Transcript of Records) ausgestellt, die alle im Laufe des Bachelorstudiums belegten Module, die zugehörigen Modulabschluss- und Modulteilprüfungen sowie Studienleistungen einschließlich der dafür vergebenen Noten und ECTS-Punkte ausweist. Auf Antrag des/der Studierenden sind für den Optionsbereich die von dem/der Studierenden benannten Module beziehungsweise Lehrveranstaltungen auszuweisen.

(8) Die Hochschule erstellt ein deutschsprachiges und englischsprachiges Diploma Supplement entsprechend dem „Diploma Supplement Model“ von Europäischer Union/Europarat/Unesco. Es umfasst Informationen über den Status der Hochschule, die den Abschluss verleiht, Art und Ebene des Abschlusses, die studierten Fächer und Module, sowie die einzelnen Fachnoten.

§ 27 Bescheid und Bescheinigung bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung

(1) Studierende, die ihre Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Hat der/die Studierende seine/ihre Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, so wird ihm/ihr auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, in der die bestandenen Prüfungen und die erbrachten Studienleistungen sowie die zugeordneten ECTS-Punkte und Noten aus-gewiesen sind und das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung festgestellt wird.

Teil C: Prüfungsorgane und Durchführung von Prüfungen

§ 28 Prüfungsausschuss

(1) Für das Fach Musik und die Verbreiterungsfächer des polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengangs wird vom Rektorat ein Prüfungsausschuss eingerichtet. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in der Regel die/der Vorsitzende der Studienkommission III: Lehramt Musik oder die Studienbereichsleitung Lehramt Musik als Vorsitzende/r, die/der Prorektor/in für Lehre sowie die/der Leiter/in des Referats 2 für Studien- und Prüfungsangelegenheiten. Die/der Sachbearbeiter/in für das Prüfungswesen kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und die ihm durch diese Studien- und Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung eingehalten werden, und trifft die erforderlichen Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch das zuständige Prüfungsamt unterstützt. Er berichtet dem Rektorat regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform und zweckdienlichen Fortschreibung dieser Studien- und Prüfungsordnung.

(3) Der Prüfungsausschuss berät und beschließt in der Regel in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der/Die Vertreter/in des Rektorats kann gegen die Beschlüsse des Prüfungsausschusses ein Veto einlegen. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Beschlüsse können auch schriftlich, durch Telefax, per E- Mail oder in sonstiger Weise gefasst werden, wenn sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen.

(4) Der/Die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und vertritt ihn nach außen. Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise die Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche. Im Übrigen ist der/die Vorsitzende befugt, unaufschiebbare Entscheidungen anstelle des Prüfungsausschusses allein zu treffen; hierüber hat er/sie die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses unverzüglich zu informieren.  

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen ihres Zuständigkeitsbereichs anwesend zu sein.

§ 29 Prüfer und Prüferinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen

(1) Prüfer/Prüferinnen können nur Personen sein, die prüfungsberechtigt sind. Prüfungsberechtigt sind Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen des zu prüfenden Faches, denen die Prüfungsbefugnis übertragen wurde. Akademische Mitarbeiter/innen können zu Prüferinnen/Prüfern bestellt werden, wenn sie mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Dies gilt auch für Lehrbeauftragte, die sich von sich aus zu einer Mitwirkung in Prüfungskommissionen bereit erklären.

(2) Der Prüfungskommission können andere Lehrende angehören, soweit Lehrende nach Absatz 1 nicht in genügendem Ausmaße zu Verfügung stehen. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einem/r bestimmten Prüfer/in besteht nicht.

(3) Der zuständige Prüfungsausschuss bestellt die Vorsitzenden und Prüfer/Prüferinnen in Abstimmung mit dem Prüfungsamt. Er kann die Bestellung der Prüfer/Prüferinnen dem/der Vorsitzenden übertragen. Die Fachgruppen sollen hierzu Vorschläge einbringen. Die Bestellung der Prüferinnen/Prüfer kann an den/die jeweilige/n Prüfungsvorsitzende/n delegiert werden.

(4) Soweit Prüfungsleistungen studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen erbracht werden, ist vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 1 Prüfer/Prüferin in der Regel der Leiter/die Leiterin der jeweiligen Lehrveranstaltung.

(5) Die Prüfer/Prüferinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin kann unverzüglich nach Bekanntgabe der Zusammensetzung der Prüfungskommission beziehungsweise der Benennung der Prüfung beim Rektorat beantragen, dass ein/e Prüfer/in wegen Befangenheit von seiner/ihrer Prüfungspflicht entbunden wird. Der Antrag ist zu begründen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Erklärt sich ein/e Prüfer/in für befangen, finden die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

§ 30 Prüfungsfristen

(1) Der Prüfungsanspruch für das künstlerische Fach Musik und die Verbreiterungsfächer im polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang erlischt, wenn die in diese Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Anlage 1-8 dieser Studien- und Prüfungsordnung nicht innerhalb von 14 Fachsemestern erfolgreich abgelegt sind, es sei denn, die zu prüfende Person hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der zu prüfenden Person. Für das wissenschaftliche Fach bzw. an einer anderen Hochschule belegte Verbreiterungsfach gilt die Studien- und Prüfungsordnung der das Fach anbietenden Hochschule in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studentenwerks während mindestens eines Jahres kann bis zu einem Studienjahr bei der Berechnung der Prüfungsfristen unberücksichtigt bleiben; die Entscheidung hierüber trifft auf Antrag der zu prüfenden Person der Prüfungsausschuss (vgl. § 28 ).

 

§ 31 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienleistungen und Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Hochschulbereich der europäischen Union erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Gleiches gilt für an einem Sprachlehrinstitut einer Hochschule absolvierte Sprachkurse.

(2) Gleichwertigkeit der erworbenen Kompetenzen ist festzustellen, wenn sie denjenigen Kompetenzen, die durch die zu ersetzenden Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen im polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang an der Hochschule für Musik Freiburg nachgewiesen werden, im Wesentlichen entsprechen. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen dient der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion. Sie soll daher versagt werden, soweit im polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang insgesamt mehr als zwei Drittel aller Studien- und Prüfungsleistungen oder mehr als zwei Drittel der erforderlichen ECTS-Punkte anerkannt werden sollen. Dies gilt nicht, wenn die anzuerkennenden Leistungen an der Hochschule für Musik Freiburg in einem anderen Studiengang erbracht wurden.

(4) Über die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen im Fach Musik und in den Verbreiterungsfächern entscheidet der Prüfungsausschuss, in Zweifelsfällen nach Anhörung des/der zuständigen prüfungsberechtigten Fachvertreters/Fachvertreterin. Ein Zweifelsfall liegt insbesondere dann vor, wenn dem zuständigen Prüfungsausschuss kein prüfungsberechtigter Vertreter/keine prüfungsberechtigte Vertreterin des betreffen-den Fachs angehört. Für die Anerkennung im Optionsbereich gilt Satz 1 entsprechend. Über die Anrechnungen von Leistungen im wissenschaftlichen Fach bzw. im an einer an-deren Hochschule belegten Verbreiterungsfach entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss der dieses Fach anbietenden Hochschule.

(5) Die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise sollen von dem/der Studierenden bis zum Ende des auf die Immatrikulation im betreffenden Fach im polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang an der Hochschule für Musik Freiburg folgenden Semesters beziehungsweise bis zum Ende des auf den Erwerb der betreffenden Studien- und Prüfungsleistungen folgenden Semesters beim zuständigen Prüfungsausschuss eingereicht werden. Es obliegt dem/der Antragsteller/in, hinreichende Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Bei Zeugnissen und sonstigen Nachweisen, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache verlangt werden.

(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme übereinstimmen, zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Studien- und Prüfungsordnung in die Berechnung der Modulnoten, der Abschlussnoten des Faches Musik, des Verbreiterungsfaches Jazz/Pop, des Verbreiterungsfaches Kirchenmusik und der Gesamtnote einzubeziehen. Stimmen die Notensysteme nicht überein, wird durch den Vorsitzen-den/die Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses für die anerkannte Prüfungsleistung unter Zugrundelegung der Bewertungsstufen nach § 15 Absatz 2 eine Note fest-gesetzt und nach Satz 1 verfahren. Ist aufgrund der Verschiedenartigkeit der Notensysteme eine Notenfestsetzung gemäß Satz 2 nicht möglich, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen; eine Einbeziehung in die Berechnung der Modulnoten, der Abschlussnoten des Fachs Musik und der Gesamtnote erfolgt nicht. Für die Zuordnung von ECTS-Punkten gelten Satz 1 und 2 entsprechend. Die anerkannten Studien- und Prüfungsleistungen werden in der Leistungsübersicht als solche gekennzeichnet, wenn sie an einer anderen Hochschule erbracht worden sind. Über die Kennzeichnung von an der Hochschule für Musik Freiburg erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht erfüllt sind, liegt beim Prüfungsausschuss.

(7) Studienortwechsler/Studienortwechslerinnen und Quereinsteiger/Quereinsteigerinnen müssen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens eine Erklärung darüber vorlegen, ob sie im Fach Musik und im Verbreiterungsfach Jazz/Pop und Kirchenmusik des polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengangs, für die sie die Einschreibung beantragen, oder in äquivalenten Fächern eine studienbegleitende Prüfung, die Zwischenprüfung oder die Bachelorprüfung mindestens einmal oder endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren haben oder sich in einem laufenden Bachelorprüfungsverfahren befinden.

(8) Studienleistungen und Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen außerhalb des Hochschulbereichs der europäischen Union erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Bezüglich der Vorlage von Informationen siehe (2).

§ 32 Rücktritt von Prüfungen

(1) Bleibt ein Studierender/eine Studierende der Prüfung fern oder absolviert er/sie die Prüfung nicht fristgemäß, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung.

(2) Ist ein Studierender/eine Studierende wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert, eine Prüfung fristgemäß abzulegen, wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt. Der Antrag ist von dem/der Studierenden unter Angabe des Rücktrittsgrundes und Beifügung geeigneter Nachweise unverzüglich (in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen) beim zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Im Falle einer Erkrankung ist dem Antrag ein ärztliches Attest, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, beizufügen. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines ärztlichen Attests eines/einer durch ihn benannten Arztes/Ärztin verlangen. Die Genehmigung ist ausgeschlossen, wenn bis zum Eintritt der Prüfungsunfähigkeit bereits einzelne Prüfungsleistungen erbracht worden sind, aufgrund deren Ergebnissen die Prüfung insgesamt nicht mehr bestanden werden kann.

(3) Hat sich eine zu prüfende Person in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines triftigen Rücktrittsgrundes Prüfungen unterzogen, so ist ein nachträglicher Rücktritt aus diesem Grunde ausgeschlossen. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn die zu prüfende Person bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

(4) Wird der Rücktritt vom Prüfungsausschuss genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen; bei der Zulassung zur Prüfung bereits nachgewiesene Studienleistungen werden bei einer erneuten Anmeldung zur Prüfung in der Regel anerkannt. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Rücktritts ergeht schriftlich.

 

§ 33 Täuschung, Ordnungsverstoß und Ungültigkeit von studienbegleitenden Prüfungsleistungen

(1) Versucht ein Studierender/eine Studierende, das Ergebnis einer Prüfung oder Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Einflussnahme auf einen Prüfer/eine Prüferin zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung oder Studienleistung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) beziehungsweise als „nicht bestanden“ bewertet. Als Versuch gilt bei schriftlichen Prüfungen und Studienleistungen bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach der Ausgabe der Prüfungsaufgaben.

(2) Besteht der Verdacht des Mitsichführens unzulässiger Hilfsmittel, ist der/die Studierende verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Verweigert er/sie die Mitwirkung oder die Herausgabe trotz entsprechender Aufforderung, wird die Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) beziehungsweise die Studienleistung als „nicht bestanden“ bewertet.

(3) Stört ein Studierender/eine Studierende den ordnungsgemäßen Ablauf eines Prüfungstermins, kann er/sie von dem/der jeweiligen Prüfer/Prüferin oder Aufsichtsführenden in der Regel nach vorheriger Ermahnung von der Fortsetzung der Prüfung oder Studienleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) beziehungsweise die Studienleistung als „nicht bestanden“ bewertet.

(4) In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen gemäß Absatz 1 oder 3 kann der Prüfungsausschuss den Studierenden/die Studierende von der Erbringung einzelner oder aller weiteren Studien- und Prüfungsleistungen ausschließen. In minder schweren Fällen kann die Note der Prüfungsleistung herabgesetzt oder von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden.

(5) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, kann die ergangene Prüfungsentscheidung vom zuständigen Prüfungsausschuss zurückgenommen und die in Absatz 1 Satz 1 genannte Maßnahme getroffen werden. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind. Stellt sich im Falle einer Studienleistung innerhalb eines Jahres nach deren Bewertung her-aus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, kann die Note der Studienleistung herabgesetzt oder die Studienleistung als „nicht bestanden“ bewertet werden.

(6) Waren die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt ohne dass der/die Kandidat/in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Bachelorzeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der/die Kandidat/in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erworben, so entscheidet das Rektorat unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(7) Hat der/die Kandidat/in bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Bachelorzeugnisses bekannt, so kann das Rektorat nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(8) Dem/der Kandidaten/in ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(9) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung nach Absatz 1 für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Prüfungszeugnisses, ausgeschlossen.

§ 34 Nachteilsausgleich

(1) Bei prüfungsunabhängigen nicht nur vorübergehenden oder chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eines/einer Studierenden, die die Erbringung von Prüfungsleistungen erschweren, kann der zuständige Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen; auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehören, darf nicht verzichtet werden. Als Ausgleichsmaßnahmen können bei schriftlichen Prüfungen insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, gewährt oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zugelassen werden.

(2) Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 ist in strittigen Fällen mit Einverständnis des/der Studierenden der/die Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung beziehungsweise eine andere sachverständige Person anzuhören.

(3) Anträge auf Nachteilsausgleich sind bei der Anmeldung zu einer Prüfung oder spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Prüfungstermin zu stellen. Die Beeinträchtigung ist von dem/der Studierenden darzulegen und durch ein ärztliches Attest, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, nachzuweisen.

(4) Im Falle der Erschwerung der Erbringung von Studienleistungen aufgrund nicht nur vorübergehender oder chronischer gesundheitlicher Beeinträchtigungen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 35 Öffentlichkeit der Prüfungen

(1) Die künstlerisch-praktische Modulprüfung im Modul künstlerisches Hauptinstrument/Gesang 2 des künstlerischen Fachs Musik sowie im Modul künstlerische Praxis 2 des Verbreiterungsfaches Jazz/Pop sind öffentlich, soweit es sich um eine künstlerische Präsentation handelt. Der Prüfungsausschuss kann bei schwerwiegenden Gründen auf Vorschlag der Prüfungskommission die Öffentlichkeit ausschließen. Auf Antrag beim Prüfungsausschuss können auch weitere Prüfungen im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen abgenommen werden, insbesondere bei öffentlichen Konzerten und Projektpräsentationen.

(2) Die anderen Prüfungen sind nicht öffentlich. Jedoch sollen Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse auf Antrag als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, eine der zu prüfenden Personen oder die/der Prüfungsvorsitzende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die geprüften Personen.

 

Teil D: Schlussbestimmungen

§ 36 Schutzfristen

(1) Auf Antrag einer Studierenden sind die Schutzfristen entsprechend § 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Studien- und Prüfungsordnung.

(2) Desgleichen sind die Fristen der Elternzeit entsprechend § 15 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Der/Die Studierende muss spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er/sie Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum er/sie Elternzeit nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen dem/der Studierenden mit. Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit kann nicht durch die Elternzeit unterbrochen werden. Das dem/der Studierenden gestellte Thema gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit wird dem/der Studierenden ein neues Thema für die Bachelorarbeit gestellt.

(3) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen für die Pflege eines/einer nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung, der/die pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015) in der jeweils geltenden Fassung ist, wird ermöglicht.

§ 37 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Aufbewahrungsfristen

(1) Innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung von Studienleistungen und studienbegleitenden Prüfungsleistungen kann der/die Studierende beim Prüfungsamt die Einsichtnahme in die ihn/sie betreffenden diesbezüglichen Prüfungsunterlagen beantragen. Die Einsicht soll innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung gewährt werden.
(2) Die vollständigen Prüfungsakten werden mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Die Grundakte, die aus Abschriften der Bachelorurkunde, des Zeugnisses, der Leistungsübersicht und des Diploma Supplements besteht, wird unbegrenzte Zeit aufbewahrt; die Aufbewahrung kann in elektronischer Form erfolgen.

§ 38 Übergangsregelungen

Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung bereits im zweiten, dritten, vierten, fünften oder sechsten Fachsemester befinden, können auf Antrag eine Abschlussprüfung nach dieser neuen Prüfungsordnung ablegen. Voraussetzung ist die Anerkennung entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen durch den Prüfungsausschuss.

§ 39 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 01.10.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Schulmusik außer Kraft.

Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen haben, können ihr Studium nach der bisher gültigen Prüfungsordnung (Gymnasiallehrerprüfungsordnung I –GymPO I) spätestens bis 31. Juli 2021 plus zwei Semester fortsetzen.

 

Freiburg, 15.7.2015

 

 

Dr. Rüdiger Nolte

Rektor